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Blatt Amts und des StadtraLhes des Königs. Amtsgerichts WuLsnrtz Inserate sind bis Dienstag u. Freitag Vorm, 9 Uhr auf, "geben. Preis für die einspaltige Cor- Puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. H-schäftsstelren bei Herrn Buchdruckereibes.P abst in Königsbrück, in den Nn- noncen-BureauS von Haasen- stein L Vogler u. „Invaliden- dank" in Dresden, Rudolph Mosse in Leipzig. schenk für Pulsnitz, Mngobräck, Radeberg, Radeburg, Moritzburg md Amgegeud Erscheint: ^Woch und Sonnabend. Als Beiblätter: Alkustr. Sonntags- blatt (wöchentlich), 8ine tandwirth- lchaftNcHe Weitage (monatlich). ^»Nnements - PreiS: ?>-rteljährl. 1M.25 Pf. Wunsch unentgeltliche Zusendung. druck und Verlag von E. L. Först er's Erben in Pulsnitz. Mittwoch. MnfundvievMsir Jahrgang. Gu"°° H"«"- Nk. 65. 16. August 18S3. «> Auf Folium 229 des Handelsregisters für ven hiesigen Amtsgerichtsbezirk ist heute die Firma Engen Brückner in Pulsnitz und als deren Inhaber Herr Franz Eugen Eckner daselbst eingetragen worden. Pulsnitz, am 12. August 1893. Königliches Amtsgericht. i. V.: Conn-Rath Wolf. Belo n n t m a ch ii n g. Nachstehend wird das von den städtischen Collegien aufgestellte, von der Königlichen Kreishauptmannschaft Bautzen genehmigte neue Tanzregulativ mit dem Bemerken bekannt "Nacht, daß dasselbe sofort in Kraft tritt. Das Tanzregulativ vom 26. Oktober 1878 wird hiermit aufgehoben. Pulsnitz, am 11. August 1893, Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. H cr n z v e g u L cr t i V für die Stadt Pulsnitz. s >. Oeffentliche Tanzmusik darf nur in den hierzu berechtigten Schankwirthschaften abgehalten werden. 8 2, Ohne Einholung besonderer obrigkeitlicher Genehmigung ist den hierzu berechtigten Schankwirthen die Abhaltung öffentlicher Tanzmusik an folgenden Tagen von Nachmittag bis Nachts 12 Uhr, mit Ausnahme der geschlossenen Zeiten (H 12), gestattet: 1 ., am ersten und dritten Sonntag jeden Monats, 2 ., am zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag, 3 ., am Erntefestsonntag, 4 ., am Fastnachtsdienstag, 5 ., an den Jahrmarktstagen. Fällt der zweite Weihnachtsfeiertag auf einen Sonnabend, so ist die öffentliche Tanzmusik nicht an diesem Tage, sondern an dem darauf folgenden Sonntag abzuhalten. 8 3. Bei Epidemien und sonstigen allgemeinen Calamitäten ist der Stadtrath berechtigt, die Abhaltung von Tanzmusiken aller Art ohne Weiteres zu untersagen. 8 4. Eine Verlegung eines regulativmäßigen Tanztages auf andere Tage findet nicht statt. Die Abhaltung öffentlicher Tanzmusik an nderen als in den in 8 2 dazu freigegebenen Tagen wird nur ausnahmsweise in ganz besonderen Fällen und zu außerordent- Gelegenheiten von dem Stadtrath gestattet werden. 8 5. Das Rauchen ist den Tanzenden während des Tanzes bei 3 Mk. Strafe verboten. r. Die Wirthe haben übermäßiges Trinken bei öffentlichen Tanzmusiken nicht zu dulden, Zank und Schlägereien durch rechtzeitiges Einschreiten zu verhüten, den Tanzenden ' Rauchen nicht zu gestatten und darauf zu sehen, daß Sitte und Anstand gewahrt werde. Jedem Tanzvergnügen hat ein Festordner (Tanzmeister) vorzustehen, nöthigenfalls hat der Wirth einen solchen aus der Zahl der anwesenden Gäste zu bestellen. L Der Festordner ist mit dem Wirth und den zur Führung der Aufsicht bestellten Polizeibeamten für Aufrechterhaltung von Anstand, Ruhe und Ordnung, sowie kür die Be- ""chiung der Bestimmungen dieses Regulativs verantwortlich. Die Wirthe sind berechtigt, ein Eintrittsgeld bis zu 30 von jeder Person, welche bei Tanzbelustigungen Zutritt zu Tanzstätten nimmt, zu erheben. Den bei öffentlichen Tanzvergnügen die Aufsicht führenden Polizeibeamten hat der Wirth in jedem einzelnen Falle 1 Mk. 50 Gebühren zu bezahlen. 8 6' Die tanzberechtigten Wirthe haben von jeder öffentlichen Tanzmusik, welche sie abhalten wollen, spätestens 24 Stunden vorher Anzeige auf der Rathsschreiberei zu machen. 8 7. Allen auf Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung gerichteten Anordnungen des die Aussicht führenden Polizeibeamten, des Festordners sowie des Wirthes ist unbedingt zu leisten. Zuwiderhandelnde sind erstmalig zu verwarnen, im Wiederholungsfall aber vom Saal zu entfernen und nach Befinden dem Stadtrath zur Bestrafung anzuzeigen. 8 8. Für jede öffentliche Tanzmusik, ordentliche, wie außerordentliche, hat der Wirth 3 Mk. zur Ortsarmenkaffe zu bezahlen. h. Als öffentliche Tanzmusiken haben auch solche Tanzvergnügen zu gelten, welche zwar von Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften veranstaltet werden, zu denen aber Jeder- gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes der Zutritt gestattet ist. 8 9. . Nichtöffentliche Tanzbelustigungen, welche in tanzberechtigten Schankwirthschaften abgehalten werden, bedürfen zwar keiner obrigkeitlichen Genehmigung, sind aber von dem 'n dessen Saal dieselben stattfinden, 24 Stunden vorher auf der Rathsschreiberei anzuzeigen. 8 10. Für nichtöffentliche Tanzvergnügen sind zur Ortsarmenkaffe 4 Mk. zu bezahlen, wenn dieselben nicht länger als bis 12 Uhr Mitternachts dauern. ^>tt- kann bei nichtöffentlichen Tanzvergnügen die Ausdehnung des Tanzes bis spätestens 3 Uhr Morgens gestattet werden, es ist aber solchenfalls für jede Stunde nach "Nacht ein Zuschlag von 50 zur Armenkaffe zu entrichten. in - W°nn bei Gelegenheit besonderer Familienfeste (z. B. Hochzeiten, Schlittenfahrten pp.) nur für die Theilnehmer in öffentlichen Tanzsälen, Tanzvergnügen veranstaltet werden i ein Beitrag von 1 Mk. zur Ortsarmenkasse zu entrichten. 8 kl- «ich. Auswärtige Musikchöre, welche hier öffentliche Concerte mit sich daran schließendem Tanzvergnügen veranstalten, haben eine Gebühr von 10 Mk. zur Ortsarmenkaffe zu ent- Solche Tanzvergnügen gelten als öffentliche. § 12. Für alle nach vorstehenden Bestimmungen an die Ortsarmenkasse abzuentrichtenden Gebühren haftet der Wirth, in dessen Tanzlokal die Vergnügungen abgehalten werden. 8 13. Als geschlossene Zeiten gelten nach der Verordnung vom 11. April 1874 in Bezug auf Tanzbelustigungen in tanzberechtigten Schankstätten und auf die Veranstaltung ^Nvatbällen, auch wenn dieselben in Privathäusern oder in Localen geschloffener Gesellschaften abgehalten werden 1 ., die Bußtage und deren Vorabend, 2 ., die Zeit vom Montag nach dem Sonntag Lätare bis zu und mit dem ersten Osterfeiertag, 3 ., der erste Pfingstfeiertag nebst dem vorausgehenden Sonnabend, 4 ., der Todtenfestsonntag nebst dem vorausgehenden Sonnabend, 5 ., die letzte Woche vor Weihnachten vom ersten Weihnachtsfeiertag, anschließlich desselben zurückgerechnet.