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Blatt Amts und des SLadLraLhes des Königt. Amtsgerichts WuLsnrtz Abonnements -Preis: Vierteljährl. 1M.2S Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zusendung. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Als Beiblätter: 1. Illustr. Sonntags- Klatt (wöchentlich), r: Kine landrvirth- fcHastttche Weitage (monatlich). Inserate sind bis Dienstag u. Freitag, Borm. 9 Uhr aufz -geben Preis für die einspaltige Cor« puSzeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Geschäftsstellen bei Herrn Buchvruckereibes.P abst in Königsbrück, in den An- noncen-BureauS von Haasin- steinL Vogler u. „Invaliden- dank" in Dresden, Rudolph Mosse in Leipzig. sch en U ^siir Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend Druck und Verlag von E. L. Först er's Erben in Pulsnitz. Dünfundvikuzigster Jahrgang. Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. 11. Januar 18S3. Mittwoch. Auf dem die Firma F. A. Rammer Söhne in Pulsnitz betreffenden Folium I3I des Handelsregisters für den hiesigen Amtsgerichtsbezirk ist heute der Kaufmann Herr Rudolf Leberecht Opitz in Pulsnitz als Mitinhaber der Ftrma eingetragen worden. Pulsnitz, am 7. Januar 1893. Königliches Amtsgericht. Weise. B. Bekanntmachung, Las diesjährige Musterungsgeschäft betreffend. Alle in hiesiger Stadt aust-ältlichen militairpflichtigen Personen, welche entweder im Jahre 1873 geboren, oder d., bereits in früheren Jahren zur Stammrolle angemeldet, aber zurückgeftellt worden find, werden in Gemäßheit tz 23 der deutschen Wehrorvnung vom 28. September 1875 aufgefordert, in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1893 unter ('Vorzeigung ihrer Geburtsscheine und bez. der im 1. Gestellungsjahre empfangenen Loosungs- und Grstellungsscheine behufs Eintragung in die hiesige Recrutierungsstamm- rolle auf hiesiger Rathsschreibcrei CaL-Nr. 311 sich anzumelden, oder durch ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren anmelden zu lassen. Geburtsscheine sind nur von solchen zur Anmeldung gelangenden militairpflichtigen Personen vorzulegen, welche nicht in Pulsnitz, sondern auswärts geboren sind. Gleichzeitig werden die letzteren aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, daß ihre militairpflichtigen Söhne, Commis, Gew rbsgehilfen und Lehrlinge pp., welche jeweilig von hier, abwesend sind, während der oben angegebenen Frist zur vorschriftsmäßigen Anmeldung gelangen. Wer die vorgeschriebene Anmeldung zur Stammrolle unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Pulsnitz, am 4. Januar 1893. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Beka « n tmach « ng , die Anmeldung Militärpflichtiger zu den Rekrutirungsstammrollen betreffend. Die Bürgermeister und Gemeindevorstände des hiesigen Bezirks werden hiermit veranlaßt, sofort durch öffentliche Bekanntmachung oder auf sonst ortsübliche Weise Aufforderung wegen Anmeldung zur RekrutirungSstammrolle an die hierzu Verpflichteten zu erlassen. Der Verpflichtung zur Anmeldung unterliegen sämmtltche Wehrpflichtige, die im Laufe des Jahres 1893 das 20. Lebensjahr vollenden, sowie diejenigen Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge über deren Dienstverpflichtungen noch nicht endgültig durch die Ober-Ersatz-Commission e -tschieden worden ist. Ebenso unterliegen dieser Meldefrist auch Rekruten, welche bis zum L, Februar des laufenden Jahres noch keinen Gestellungsbefehl erhalten haben und sich im Besitze eines Urlaubspaffe« befinden. Die Anmeldung zur RckrutirungsstammroUe ist in der Zeit vom IS. Januar bis I. Februar diese« Jahre« zu bewirken und hat bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes zu erfolgen, wo der Militärpflichtige feinen Aufenthalt oder Wohnfitz hat. Däfern ein Militärpflichtiger nach erfolgter Anmeldung zur Stammrolle seinen dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz wechselt und nach einem anderen Musterungs- oder Aushebungsbezirke Verzieht, so hat er dies behufs Berichtigung der Stammrollen sowohl beim Abgänge der Behörde, welche ihn in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch sofort nach der Ankunft am neuen Orte derjenigen Behörde, welche daselbst die Stammrolle führt, rechtzeitig zu melden. Wer diese vorgeschriebenen Meldungen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Die nach Z 46 der Wehrordnu-ig anzulegenden Rekrutirungsstammrollen sind zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 3 Mark spätesten« bi« zum LS. Februar dieses Jahre« unter Beifügung der Geburtsttsten, der Geburts- und Lofungsschcine, sowie etwa eingegangener Benachrichtigungen über erfolgte Bestrafungen Militärpflichtiger hier einzureichen und zwar für die Geburtsjahrgänge 1873, 1872, 1871. Die Einreichung von Stammrollen älterer Jahrgänge ist nur dann erforderlich, wenn Militärpflichtige aus älteren Geburtsjahren zur Anmeldung kommen sollten Die Militärpflichtigen sind in alphabethischer Reihenfolge eiozutragen. In größeren Gemeinden ist bei Anlegung der Stammrolle unter dem letzten Namen jedes Buchstabens genügender Raum zu Nachtragungen frei zu lassen. Die Militärpflichtigen mit gleichen Anfangsbuchstaben werden unter sich nummerirt. Von sein im Lete geborenen Militärpflichtigen ist ein Geburtsschein nicht abzuverlangen. Von den übrigen Militärpflichtigen sind bei der Anmeldung nur Geburtsscheine abzugeben, die für militärische Zwecke unentgeldlich ertheilt werden, da eine Rückgabe einmal eingereichter Scheine nicht erfolgen kann. Die Ortsvorstände haben sich hierbei davon zu^überzeugen, daß die Angaben des Anmeldenden mit den Angaben auf dem Geburtsscheine genau übereinstimmen. Ueber An- und Abmeldungen Militärpflichtiger, die nach Einreichung der Stammrollen erfolgen, ist sofort unter Benutzung eines Ausschnittes aus der Stammrolle hier Anzeige zu erstatten. Den Ortsvorständen liegt weiter die Verpflichtung ob, über Leben und derzeitigen Aufenthalt der in der Geburtsliste pro 1873 verzeichneten militärpflichtigen Personen ungesäumt Erörterungen anzustellen und das Ergebniß in den Stammrollen zu vermerken. Kamenz, am 4. Januar 1893. Der Civil-Vorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission des Aushebungs-Bezirkes Kamenz. vo» Erdmannsdoi ff, Amtshauptmann. Hnndesperre betreffend. Am 4. dieses Monats ist ein fremder Hund ohne Halsband und Steuermarke (Wachtelhundbastard männlichen Geschlechts, gelb mit Weißen Füßen, weißem Halsring, und weißer Nase, sowie weißer Brust und desgl. Bauch, ca. 3—4 Jahre alt) in Großröhrsdorf getödtet und bei der amtlichen Untersuchung für der Tollwuth dringend verdächtig befunden worden. Nach ZK 37 und 38 des Reichsgefetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, in Verbindung mit ZZ 25 und 26 der Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 9. Mai 1881, wird daher für die Ortschaften Pulsnitz M. S., Böhmisch Ballung, Dhorn, Bretnig, Hauswalde und Lichtender» die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller Hunde ans die Dauer von 3 Monaten, atso dis mit 4 April diese« Jahres verhängt und die sofortige Lötung aller derjenigen Hunde und Tatzen angeordnet, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thure gebissen worden sind. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; ohne Polizeiliche Erlaubniß dürfen Hunde aus den als gefährdet geltenden vorgenannten Ortschaften nicht ausgcführt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß sie fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden Die Verwendung von Hirtenhuuben zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) sestgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Wenn Hunde der Vorschrift zuwider innerhalb des gefährdeten Bezirks frei umher lausend betroffen und dabei weggefangen werden, so kann deren sofortige Tödtung angeordnet werden, falls dies durch die Umstände geboten erscheint, außerdem aber ist der Besitzer eines solchen Hundes mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft zu belegen. Wissentliche Uebertretungen der vorstehend «»geordneten Vorsichtsmaßregeln werden nach Z 328 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Gefängnih bis zu einem Jahre bestraft. Zur Untersuchung und Abmtheilung solcher Fälle ist das betreffende Amtsgericht zuständig. Im übrigen sind die Besitzer von Hunden bei Vermeidung einer Geldstrafe von 150 Mark oder Haft nicht unter einer Woche verpflichtet, bei verdächtigen Erscheinungen der Thiere, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, oder wenn ihnen ein Hund entweichen oder sonst abhanden kommen sollte, spätestens binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten welche solche nach davon genommener Aenntniß unverzüglich hier einzusenden hat. Kamenz, am 7. Januar 1893. Königliche Amtshauptmannschaft. Von Erdmannsdorff. Großstädtisches Elend. Was sich Alles auf dem Straßenpflaster der Groß städte bewegt, das zeigt die folgende kurze Noiiz eines Berliner Blattes: „Wegen Bettelns, Arbeitsscheu, Ueber- tretung der stttenpolizeilichen Verordnungen und dergleichen sind vom Amtsgericht I in Berlin vom 2. Januar bis zum 30. Dezember 1892 rund 20,OM Personen bestraft worden. Der letzte Tag des Jahres brachte noch über 1M Personen hinzu." Bei einer Einwohnerzahl von über anderthalb Millionen würde diese Ziffer von 20,000 noch gar nicht einmal so sehr bedenklich sein, wenn sie »ur im Vollen Umfange zu Tage brächte, was an Vagabunden und Arbeitsscheuen in Berlin umherstolzirt. Eine weit höhere Zahl, als wie diese 20,OM, wird nicht gefaßt, aber lrägt dazu bei, den großstädtischen Pöbel in bedenklicher Weise zu vermehren. Nnn ist ja wohl zu beachten, daß nicht jeder Bettler, welcher in einer Großstadt um eine Gabe anspricht, ein Lump odrr Strolch ist; mancher Un glückliche wird, von der Noth getrieben, gezwungen, vor den Korridorthüren mit dem Hute in der Hand um eine Gabe zu bitten, dem an der Wiege ganz andere Dinge gesungen wurden. Aber die große, große Mehrzahl Derer, welche in dieser Armee von Verurtheilten marschi- ren, sind doch arbeiisscheue Individuen. Es existiren förm lich Gilden von Bettlern und Arbeitsscheuen, welche sich sehr genau alle „guten" Stellen merken, und diese dann so oft, wie nur irgend möglich, aufsuchen. Und wie es in der einen - großen Stadt steht, so ist es mit geringen Abweichungen in allen. Nirgends gedeiht die Arbeitsscheu besser, als dort, weil sie sich am Besten hinter der ob waltenden Arbeitslosigkeit verstecken kann, und nirgends werden auch mit solcher Bestimmtheit Armenunterstützungen gefordert, wie dort, weil es begreiflicherweise leichter mög lich ist, den Armenkommissaren unliebsame Dinge, die dem Gesuche um Unterstützung aber doch ein ganz anderes Bild geben würden, zu verhüllen. Das große Heer dieser Arbeitslosen re. fetzt sich, es läßt sich das in Wahrheit mit recht großer Wahrscheinlichkeit behaupten, zumeist aus