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pulsnitzerMckeilblatt Klatt Inserats kür denselben lag sind bis vormittags 10 Uhr aukzugeben. Vis künk mal gespaltene Zeile oder deren Naum l 5 pk., Lokalpreis 12 Pf. Neklams 30 pk. Lei Wiederholungen Rabatt. Zeittaubender und tabellarischer Satz nach bs- anderem larik. Lrküllungsort ist P anitz, Zeitung 1elegr.-5ldr.:^?ochenblatt Pulsnitz KLonnementr WsnMich 4S pk., visrtoMhrllch des König,. Amtsgerichts und des Stadtratss zu Pulsnitz IsrrGrecherr Qr.lL VezirKs-^NZeiger Lrscheinl: vivmMaTrvannsrslag ».Sonnabend. » Wit »Illustriertem Sonnlagsblatt», ,Landwirt. V Zchattlicher Vellage» und .Mode kür Me». MII M Amtsblatt kür den Nmtsgerichtsbezirk Pulsnitz, Druck und Verlag von 6. L. körstsr's Srden (Inh.: Z. XV. Mohr). Expedition: Pulsnitz, Vismarckplatz vr. 265. Verantwort Xretnig, IZauswalde, Ohorn, Obersteina, 'rr.eder- Srotznaundork, Lichtenberg, Kiem-Vittmannsdorl. er Redakteur: I. XV. Mohr in Pulsnitz. Nr. 119. Sonnabend, 4. Oktober 1913. 65. Jahrgang. Die Urwahlen haben stattzu finden. die 1, 2. Kamenz, am 2. Oktober 1913. KSnlgNcde Nmtsbauptmannscdakt s) zur Wahl von Handwerker-Wahlmännern: Mitglieder einer Handwerkerinnung, sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach §8 17 cl und 21 de» Einkommensteuergesetze» vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr al« 600 Mark eingeschützt find, und zwar auch dann, wenn diese» Einkommen den Betrag von 3100 Mark übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbetreibenden al» Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handel»regtster eingetragen sind; b) zur Wahl von Nichthandwerker-Wahlmännern: Zur ^eNnadme an den Urwahlen für die Handelskammer find nach 8 7 de» Gesetze», die Handel», und Gewerbekammern betreffend, vom 4. Au gust 1900, innerhalb de» Kammerbezirks berechtigt : 1 , diejenigen natürlicher, oder juristischen Personen, welche «in Handel-gewerbe im Sinne von §8 1 und 2 de» Handel»gesetzbuche» betreiben und al» Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handel»register eingetragen sind; 2 ., die im Genoffenschast»register eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Handelsgewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 de» allgemeinen Berggesetze» vom 16. Juni 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt Sette 353 flg.); 3 , die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunlernehmungen, insgesamt, sofern sie nach 88 1? 6 und 21 de» Einkommensteuergesetze» vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mark eingeschätzt sind; 4 ., der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Gewerbekammer sind innerhalb de» Kammerbezirke» berechtigt Mittwoch, den 15. Septemöer 1913, von 11 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags Wählbar zu Wahlmännern sind nur diejenigen stimmberechtigten männlichen Personen, die da» 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichrangehörige sind. Alle Stimmberechtigten werden aufgefordert, ihre Stimmzettel, die nur soviel Namen wahlfähiger Personen enthalten dürfen, al» in der Wahlabteilung Wahl- männer zu wählen find, zu der oben angegebenen Zeit in einer der Slimmabgabestellen der betreffenden Wahlabteilung persönlich abzugeben, auch erforderlichenfalls ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl nachzuweisen. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 de» Handelsgesetzbuch» betreiben und al» Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach 88 1? cl und 21 des Einkommensteuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bi» 3100 Mark eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter s fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen al» 600 Mark eingeschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind; Genoffenschaften von Handels- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern sie nach 88 1? ü und 21 de» Ein kommensteuergesetze» mit einem Einkommen von 600 bi» 3100 Mark Ungeschützt find. Ueber die Zugehörigkeit, Vertretung und Ausschuß wird auf die nachstehenden Gesetzesbestimmungen von 88 d, 10 und 11 htngewiesen. Stimmberechtigt find nach 88 7 und 8 des Gesetzes ohne Rücksicht aus da» Geschlecht und die Staatsangehörigkeit alle Personen, die da» 21. Lebenrjahr er füllt haben und in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt find Wim sm Sie WMmmr mS Sic EmcMmmr iil Mm. Nachdem die Königliche Kreishauptmannschaft zu Bautzen die Vornahme der Urwahlen für die Handelskammer und die Gewerbekammer zu Zittau ange- ordnet hat, wird nachstehende Uebersicht über die Abgrenzung der Wahlabteilungen, die Zahl der Wahlmänner, die Wahllokale und die Orte der Stimmabgabe bekannt gegeben. Stimmabgabestellen für die Urwahlen zur Handelskammer. Nummer der Wahlabteilung Die Wahlabteilung umfaßt: Slimmabgabestellen: Zahl der Wahlmänner 4 Die Ort« d«s Amtsg«richtsb«ztrkeS Kamenz und Königsbrück Aarnen;, Sitzungssaal der Königlichen «mtshauptmannschaft Aönigsbrüch, Saalstube de» Ratrkeller» 4 5 Die Orte de» AmtSgerichtSöezirkeL Pulsnitz Pulsnitz, Sasthau» „Zum Herrnhau» 4 Grofirötzrsdorf, Rathau» Bretnig, Gasthaus „Zum Deutschen Haus' 8. Stimmabgabestellen für die Urwahlen der Gewerbekammer. Nummer der Wahlabteilung Die Wahlabteilung umfaßt: Stimmabgabestellen: Zahl der Wahlmänner Handwerker Nichthandwerker 6 Die Orte des Amtsgerichtsbez. Kamenz (ausschl. d. Stadt Kamenz) Aarnen;, Sitzungss. d. Kgl. Amtshauptmansch. Elstra, Ratskeller Panfchwitz, Gasthof Gersdorf, Mtehle» Brauschänke Biehla, Mager» Gasthof 2 2 7 Die Orte des AmtsgerichtSbezirke» Königsbrück Aönigsbrück, Saalstube de» Ratskellers . . Schwepnitz, Gasthof von Rastig .... Arakau, Gasthau» von Arthur Freudemann Pulsnitz, Gasthau» „Zum Hernhaus' . . Grofiröhrsdorf, Rathau» Bretnig, Gasthau» „Zur Rose' Hauswalde, Zschiedrich» Gasthof .... Lichtenberg, Mtttelgasthof Ghorn, Obergasthof 1 1 8 Die Orte des AmtsgerichtsbezirkeS Pulsnitz . 2 2 8 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb de- Kammerbezirk» gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 de» Handelsgesetzbuche» und ein Handwerk betreiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 genügen, steht da» Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handel»kamm«r oder zur Gewerbekammer berechtigt sein sollen. Di« Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätesten» aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben, sie ist bindend für die Beitrag»pflicht aus die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf e» nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bi» zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an.