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«rrsspr. Rr.18. Tel.-Adr. Wochenblatt Pulsnitz BszirdsaNzeiger Erscheint. Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, x Im Felle LLHerer Gewalt — Krieg oder lousng ^ vg nd welcher StZrmig LcS Betriebes der Zeitung oder der Be'Srderiinosk! richiungen rot der Bczirder keinen Anspruch «rf -ich-Eg oder Rachliekenmp der Zrituui. ,«f Rückxidlnna d:s Vezugsprelscs. — irrteljahrlich M 7.50 ,i«i 'kreier Zuftell«« : des Abholung vierteljährlich. M 7.—, monatlich V 2.40. ' durck di? Post M K— — — ! und Zeitung Postscheck-Konto Dresden 2138. Gem.-Diro-K. 14« Jnierare find bis voruntcagS IO tthr u^szugeden. Die lechsmal genauer, Petirzeile Mofse's Zcilenmesser 14) 100 Ptg., im Bezirke der AwtshLvpt- mannschast 90 Pst im Ämtsgerichtsbezirk 80 Pf. LüuUche Zeile M 3.—, 2.70 ur.i 2 49. Reklame M 2.30. Bei Wiederholung Rabatt. — Zeitraubender uri tabellarischer Satz mit 25 °/, Äusichlag. Bei zwangsweiser Einziehung de? Anzeigegebühren durch Klage sder in Kvnkursfällen gelangt der vc!l. Nechnuntzsbetrao unter Wegfall von Preisnachlaß in Anrechnung. Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz, des Kommunalverbandes und Finanzamts Kamenz, der Ministerien und der Gemeindeämter des Bezirks. Haut>rblatt und älteste Zeitung in den Orrschenen des Pulsnitzer Amtsgerichtsbezirk»: Pulsnitz, Pulsvip M. E., Vollung, Brohrdhrsdorf, Bretnig, HauSwalde, Ohorn, Oberste.«», Niederstem« * . «Paißbach, Ober« >'ad c-dcxkchte-iau, Frie-ersdori ^hismend.^rs, Mittelbach, Pi-oßnanndorst Lichtenberg, Klein - Ditknannsdnrs. Oeschästsstellr: Hnlsnitz, ' ' -r-Tk und Perlag von E. L. Forsters Erbe« (Inh. I. W. Mohr). Schriftleiter : I. W. Mohr kn Pulsnitz. Nummer 91. j! SÄttnaberld, dE 3V Juli 1A2L. "" i «, 73. Jahrgang Amtlicher Teil. NeselLkg des Mehrverbrauchs aus dem Amlkke-Getrerde der Ernie 821/22. Auf Erund von tz 84 des EcjktzkS über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 21. Juni 1821 wird vom Beginn des muen Wirtjü astejahres (16. August 1921) ob folgendes bestimmt: X 1. Herstellung von Roggenbrot nnd M itzgcbäck s) Zur Beiebm g von Roggenbrot darf nur Rrgpvrmrkl und -ur Herstellung von Viißsetöck nur Weizenmehl verwendet werden, dos minbrstenL zu 85 Prozent aus gemahlen ist. Dos Roggenbrot und Meißgcbcck ist wieder ohne Streckung?mittet herzustellen. Hierüber gttt folgendes: Zur Herstellung von einem Nkunzehuhundertgramwbrot (Gewichst 24 Stunden nach der Entnahme ous dem Bockofen) Linsen einschließlich Mirkwrhl und Verstaubung insgesamt höch stens 1407 Gr. Mehl, zur Herstellung eines Einpmndbrotcs 370 Gr. Mehl verwendet werden. Zur Herstellung eines Weißgeböcks dürfen höchstens 74 Gramm Weizenmehl ver wendet werden. Zur Herstellung der auf eine» Abschnitt der Brotmarke abzugebenden Menge von 75 Gramm Zwieback dürfen künftig höchstens 74 Gramm M.hl verwendet werden Bei Abgabe von Mehl auf eine gonze Brotmarke dürfen 850 Gramm, auf einen Abschnitt einer Diotmcrke 70 Gramm Roggen- oder Weizenmehl abgegeben werden b) Roggenbrot darf nur im EinheitegewEt von ein, zwei und drei Pfund und 188V Ernrrm hcrgZttlll merdeu. Jedes Stück DIizerotbUck — Semmel — muß.bt-rn r.y? lassen des Backofens ein Durchschnittsgewicht von SO Gramm haben. e) Die Brotausbeute auf 100 Pfund 85 prozrntiges Roggenmehl wird auf 135 Pfund fistgefetzt. ü) Eine Streckung des nicht der Verbrauchsregelung unterliegenden Mchles ist an sich nicht unzulässig. Die Brot herstellenden Betriebe werden jedoch ausdrücklich daraus auf merksam gemocht, daß für diese Brotherstcllung die S cstimmungen des Gesetzes betresiend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenstonden vom 14. Mai 1879 — Reichsgesetzblatt 145 — insbesondere K 10 dieses Gesetzes Platz greisen. ^2. Mehl- und Brotpreise. Die Preise für das Roggenbrot und Weißgebäck sowie das Mehl, das im Kleinhandel abgegeben wird, werden noch bekannt gegeben. 3. Brotmarken. Die Brotmarken werden auch weiteihln auf 4 Wochen im Voraus den Haus- haltungsvoiständen nach der Kopfzahl der von ihnen zu beköstigenden Personen zugeteilt. An Brot'werden auf den Kopf und die Woche gewährt: s) an Kinder im 1. Lebensjahre 1 Brotmarke — 500 Gramm Brot. d) an Kinder vom 2. bis ein-chl. 6. Lebensjahre 3 Brotmarken 1500 Gramm Brot c) an alle übrigen Personen 3«/5 Brotmarken ----- 1800 Gramm Brot. ll ) an Schwerstarbeiter (Lokomotivführer und Heizer auf Dampflokomotiven insgesamt 5«/s Brotmarken ---- 2980 Gramm Brot. e) an werdende und stillende Mütter nach den bisherigen Grundsätzen, insge- samt 5 Brotmarken --- 2500 Gramm Brot. Ein Mehrbezug von Brotmarken ist verboten. Die Ausgabe der Brotmarken ersolgt diesmal aus 5 Wochen und zwar sür die erste Woche vom 7. bis 13. August 1921 (altes Mirtschaitsjahr) und für die dann folgenden 4 Wcchcn vom 14. August bis 10. Septtmbcr 1921 (neues Wirtschaftsjahr,. 4. Reisedrotmarken. Zur Versorgung der ihren Wohnsitz zeitweise verlassenden Personen find aus die Dauer von 3 Monaten weiteihln Relsebroimaikcn aoszugeben. Die über die Regelung des Verkehrs mit Rersebrolmarken erlassenen Bestimmungen bleiben in Kraft. — 5. Brotmarken für Brotgetreide-Selbstversorger. Unternehmer landwirtschaftlicher Betrübe, die bei Festsetzung Les Getrcidklieserungs- sovs der einzelnen Erzeuger als Selbstversorger bei der Gemeindebehörde angemeldet worden find, dürfen mit Brotmarken nicht beliefert werden. Unternihwir von Brlriebrn mit einer GeilkiLkvnborflöche von nicht mehr als 1 Hektor, die von einem Eetreideliesersoll gänzlich befreit sind, haben für sich und die von ihren zu versorgenden Per onen insoweit keinen Anspruch aus Bromarker, als der Ertrag des Betriebes zu ihrer und der siaglichen Personen Verfolgung bei Zugrundelegung eines JahrrsbcLmss von 144 kx Brotgetreide ausreicht. 6. Broimarkkvabrechnuvg. Die Gemeindebehörden Loben über die Droimarken für die Derlei vng vom 7. bis 13. August (Buchstabe 8 1) dis spätestens zum 2V. August d. I. ene besondere Abrech nung zu erstatten, mährend die Drolnmikrnabiechnung sür die vienvöclentliü e Periode, vom Beginn des neuen Wiitschattkjahres ab «Bnä stabe ä 1-4 in Ler bisherigen Weise — 3 Tage ^mch^chlnß der Drotmarkenpeliode - an die Amtshanplmvnnschaft einzureichen ist. 7. Allgemeine Bestimmungen. H Die' bisher von den Böckern nnd Mehlkleinböndiern noch Schluß jeder vier- wöchentlichen Drotmarkenpeliode an Lie An tskhonplmonnnjchost einzureichende Bestands- und Verbrauchkanzeige - Nr. 25. der Bekanntmcchung vom 1 Okiober 1120, Kamenzer Tage blatt Nr. 210 und Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 139 kvmmt mit dem 15. August 1821 in Wegfall. Die Höcker und MehIKIelnhäldlir haben jedoch sür die letzte Woche im allen Wirt schaftsjahre — 7. August bis 13. August 1921 - diese Bestands- und'Terdlauchsanzkige noch einzurrichen. b Der Mehlbezug der Böcker, Müller und M'hlkleirHändler ist neu geregelt durch die Belonnin oäurg vom 27. Juli 1821 - Kamenzer Tageblatt Nr 175 —. Danach ist nach wie vor der Antrag aus Mehlbetteserung binnen 3 Togen nach Ablauf der Brotmarkenperiode, also alle 4 Wochen an die Getreidestelle, Abteil ung Mehloerkehr, in Kamenz, einzureiche«. Der Antrag aus Mehlbetteserung (Vordruck äl ist wegen Ablauf des alten Ernte- jahres diesmal sür die Zeit vom 11. Juli bis 13. August, also insgesamt aus 5 Wochen, bei der Getreidestelle, Aoteilung Mehloerkehr, unter Beifügung der vereinnahmten Brotmarken einzureichen. Den Bäckern und Mehlklemhandlern wild pünktliche Einsendung dieses Antrages zur Pflicht gemacht. c) Das in den HZ 5, 16 und 22 der vorbemerkten Bekanntmachung ausgesprochene Verbot über die Herstellung von Kuchen und Ttollengebäck über die Abgabe und das Ausstellen von Backwaren in den Gau- und Tpeifewirtschasten, sowie über die Ausfuhr von Backwaren aus dem Bezirk des Kommunalverbande» wird aufgehoben. > 6) Eine Zuteilung von Brotmarken an Gast-, Schank» und Speisewirt ¬ schaften zur Deckung des für ihren Geschäftsbetrieb zn Kochzwecken bestehenden Mehlbedarfs — ß 18 der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1920 — ersolgt künftig nicht mehr. Liefe Betriebe haben ihren Mehlbedarf aus freiem Getreide zu decken. e) Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1920 über Backwaren und Brotmarken — Kamenzer Tageblatt Nr. 230 und Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 139 — bleiben auch weiteihln in Krajt, foweit sie durch diese Bekanntmachung nicht ihre Erledigung gesunden haben. k) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden auf Grund von 8 49 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 21. Juni 1921 bestraft Kamenz, denM Juli 1921. Die Amtshauptmaunschast sür den Kommunalverband. Nährmittelabgabe. Don Mittwoch, de« 3. August d. I. ab werden durch die Kleinhändler des Bezirks auf die Adfamtlle 87 dec Kindernäyrmittelkarte und aus Abschnitt 34 der Altersnährmittelkarte je ein Pfund Weizengrieß zum Preise von 1,80 M ausgegeden. Tüten find mitzubringcn. Amts hauptmannschaft Kamenz, am 29. Juli 1921. Ordnung über das Einwohner- miLFnMn-NMimsen in del AM Pulsnitz. I. 8 i. » Einwohner betr. Jede Person, welche in Pulsnitz ihren Aufenthalt zu nehmen beabsichtigt, ist, soweit nicht unter u etwas anderes bestimmt ist, verpflichtet, binnen 48 Stund n von Zett des An zuges derselben an, die bezogene Wohnung im Rathaus — Einwohnermeldeamt — während der Geschäftszeit anzumelden. Bei der Anmeldung hat sich jeder auf Erfordern über seine Reichs- und Staats, angehörigkeil in gehöriger Form z B. durch Auslands- oder Reisepaß, Führungszeugnis oder andere seine Berechtigung zum hiesigen Aufenthalt ergebende Ausweispaptere, wie Geburtsschein, Tavszeugnis usw. auszuweisen. Die Anmeldung hat sich zugleich aus die Ehefrau und diejenigen Familienmitglieder, zu erstrecken, welche mit dem Famtttenhaupt zusammen wohnen Eltern, Pfleg-eltern und Vormünder sind überdies verpflichtet, auf Erfordern bei Vermeidung der in § 10 des Reichsimpsgesctzes oom 8 April 1874 angedcohten Strafe den Nachweis zu führen, daß die Implung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist 8 2. Einwohner-Meldeschein. Ueber sede erfolgte Anmeldung wird ein E nwohnermeldeschein erteilt, bei dessen Aushändigung bis auf Weiteres ein« Gebühr von 50 Pfennigen sür den Eintrag in die Melderegister zu entrichten ist. Der Sladtrat ist berechtigt, die Gebühr zu erhöhen oder zu ermäßigen, je nachdem die Unkosten für die Führung der MelSeregister sich erhöhen oder erniedrigen. Der einem FomiltenhauMe ausgestellte Meldeschein erstreckt sich zugleich auf dse in 8 1 Abs. 4 erwähnten Familienmitglieder. Haden letztere durch Verheiratung oder Beginn ermr eigenen Verriss oder Gewerbslärigksit eine selbständige Lebensstellung erlangt, so sind dieselben »erpfl chtct, einen aus ihre Person lautenden besonderen Meldeschein zu enmehmen. / §3- Wohnungsveränderungen. Jede spätere In dem Aufenthalte eintretende Veränderung durch Wohnungswechsel oder Wegzug ist gleichfalls innerhorb einer Frist von 48 Stunden von der kiogelrstenen Beikudiiung ad während der Geschäfts,eit irn Rathaus — Emrdohnermeldeamt — unter Vorlegung des Meldescheines durch den Mcldcpflichtigen anzuzeigen. Irde Meldung eines Wohnungswechsels innerhalb des Ortes wird auf dem Melde schein gegen Bezahlung von 50 Psennigen, Ummklbegedlthr oermerkt. Die Wohnungsadmeldung iw Falle des Wegzuges aon hier, mit welcher also eine neue Wohnungsanmeldung nicht oerüurwen ist, erfolgt gebührenfrei., 8 4. Verpflichtung zur Vorlegung des Einwohnermeldescheines. Die Einwohnermeldeschri«»MMWv, a den zur Lösung derselben verpflichteten Per sonen aus Verlangen dem HausdesiLz, s.»» Lluarlierwtrt ooer deren Stellvertreter vorzuzeigen.