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pulMitzerMchendlatt ßemtoreckei' vk. ,8 Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Leitung oder der Beförderungseiurichtungen hat der Bezieher keinen Anspruch auf Liefe rung oder Nachlieferung der Zeitung oder — auf Rückzahlung des Bezugspreises. — Vierteljährlich M 7.50 Lei freier Zustellung; bei Abholung vierteljährl. M 7.—, monatl. M 2.35, durch die Post abgeholt M 7.50. de» Amtsgericht», des Stadtrate» za Palsaitz aad der GemeiadeSmter des Bezirks. Postscheck - Konto Leipzig 24 127. — Gemeinde - Giro 0 Konto 14S. Vekgl'.-8-l'.: Wochenblatt pulsntti Inserate find bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilenmesser 14) 100 Pfg., im Bezirke der Amtshauptmschft. 85 Pf. im Amtsgerichts bezirk 70 Pf. Amtl. Zeile M 3.—, 2.50 und 2.10. Rekl. M 2.— Bei Wiederhlg. Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 «/, Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon kursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall v- Preisnachl. in Anrechnung. LlltMtt sllk Sm MWMMM MM Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr 265. umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Friedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Sonnabend, den 1v. Juli LS2V Nummer 102. 72. Jahrgang Beschlagnahme und Ablieferung von Brotgetreide, Gerste und Hafer auf Grund der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920 vom 21. Mai 1920. (Reichsgesetzblatt Seile 1027 folgend.) I, Beschlagnahme. 1. Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz. Emer und Einkorn) Gerste und Laser, die im Kommunulverband Kamenz angebaut find, allein oder mit anderen Bodrnerzeugnissen gemengt, werden mit der Trennung vom Boden für den Kommunaloerband beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich auf den Halm nnd die aus den beschlagnahmten Getreide hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Gries, Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh, mit dem Ausmahlen die Klei« von dieser Beschlagnahme frei. 2. Gemenge (Mischsrucht, Mengkorn), in dem sich Brotgetreide befindet, gilt als Brotgetreide; Gemenge, in dem sich kein Brotgetreide befindet, aber Gerste, gilt als Gerste, Gemenge, in dem sich weder Brotgetreide noch Gerste, aber Hafer befindet, gilt als Hafer. 3. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Versilberungen nur mit Zustimmung des Kommunaloerbanbes vorgenommen werden, soweit sich nicht aus den 88 S bis 1t und 23 der Reichsgetreideordnung etwas anderes ergibt; das gleiche gilt von Verpflichtungen, die ste betreffen. Werden beschlagnahmte Dorrkite mit Zustimmung des Kommunaloerbandes in den Bezirk eines anderen Kommunaloerbandes gebracht oder umgekehrt, so triit der neue mit der Ankunft der Vorräte in seinem Bezirk hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen. Der Versender und der Empfänger haben die Ortsänderung binnen 3 Tagen unter der Angabe der Art und Menge beiden Kommu» naloerbünden anzuzeigen. Die Frist beginnt für den Versender mit der Absendung, für den Empfänger mit der Ankunft der Vorräte. 4. Dor der Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über Brotgetreide, Gerste und Hafer oder andere auf Veräußerung oder Erwerb von Brotgetreide, Gerste und Hafer gerichtete Verträge nicht abgeschlossen werden, wenn nicht der Kommunalverband schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden find, find nichtig. 5. Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes hat die zur Ernte erforder lichen Arbeiten vorzunehmen. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhal tung und Pflege erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Der Besitzer ist berechtigt und auf Verlangen des Kommunaloerbandes verpflichtet, auszudreschen, sowie bei Gemenge, Körner und Hülsensrüchte von einander zu trennen. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und aus Verlangen der Reichs- gctreidestelle oder des Kommunaloerbandes verpflichtet, die Vorräte, sobald ste ausgedroschen find, Viesen jederzeit zur Verfügung zu stellen. «. Nimmt der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes oder der Besitzer von Vorräten eine der ihm nach Zister ö obliegenden Handlungen nicht rechtzeitig vor, so wird der Kommunaloerband die erforderlichen Arbeiten aus seine Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschastsräumen und mit Mitteln seines Betriebes zu gestatten. Aus Verlangen des Kommunaloerbandes ist die Gemeinde zur Vornahme der Arbeiten aus Kosten des Säumigen verpflichtet. 7. Innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebes dürfen räumliche Veränderun gen mit beschlagnahmten Vorräten vorgenommen werden. Werden dabei Vorräte in eine andere Gemeinde gebracht, so hat der Besitzer die Ortsänderung binnen S Lagen bet den Gemeinden anzuzeigen. 8. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe von Ihrem selbstgebauten Getreide in der Leit vom 1g. August 1920 bis zum 18. August 19H: 1. zur Ernährung der Selbstversorger auf oen Kopf an Brotgetreide monatlich zwölf Kilogramm, an Gerste und Hafer monatlich je 5 Kilogramm verbrauchen; 2. die durch die Tarifverträge festgesetzten Deputatmengen an Deputatberechtigte zum eigenen Verbrauche liefern, auch soweit ste die in Nr. 1 genannten Men gen übersteigen; 3. an das im Betriebe gehaltene Vieh die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Reichsrats noch sestzusetzenden Mengen Gerste und Hafer verfüttern; diese dürfen nur in gedroschenem Zustande ver füttert werden, soweit der Kommunaloerband nicht Ausnahmen gestattet: 4. zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke auf das Hektar ver wenden : an an an an an an an an an bis zweihundertzehn Winterroggen Sommerroggen Winterweizen Sommerweizen zu ungegerbtem Spelz bis zu Spelzkernen bis zu Gerste bis zu Hafer bis zu einhundertfünszsg , Mischfrucht dieselben Sätze nach dem Mischungsverhältnis Getreides. his zu hundertsünfundsünszig Kilogramm bis zu hundertsechzig , bis zu hundertneunzig , hundertsllnsundachtzig , dreihundert , des Als Selbstversorger gelten der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes, die Angehörigen seiner Wirtschaft, Naturaloerechtigte, soweit ste als Lohn oder Leibgedinge (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, Leibzucht) Getreide oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben, seiner alle im landwirtschaftlichen Betriebe ganz oder überwiegend be- schästigten Personen während der Dauer der Beschäftigung sowie deren Angehörige, soweit ste mit ihnen im gleichen Haushalt leben und nicht in anderen Betrieben beschäftigt find. 9. Trotz der Beschlagnahm« dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Gerste und Hafer aus ihren selbstgebauten Vorräten auf Bezugsschein liefern, soweit der Ankauf auf Bezugsschein gestattet wird- Das nach Maßgabe dieser Bestimmung erworbene Ge treide darf nur für den Zweck, zu dem der Ankauf gestattet wurde, verwendet werden. Die Geschäfte find binnen 8 Tagen nach Abschluß dem Kommunaloerband anzuzeigen, für den die Gerste oder der Hafer beschlagnahmt ist. Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft oder der von ihm bezeichneten Stelle noch erlassen werden. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe selbst gebautes Gemenge (Mischsrucht, Mengkorn) mit Ausnahme von Mischungen, die nur aus Weizen, Roggen, Spelz, Emer, Einkorn oder Gerste bestehen, vor der Reife als Grün- sutter im eigenen Betrieb« verbrauchen. 10. Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch den Kommunalverband, mit der Enteignung, der Verfallerklärung oder einer von dem Kommu- naloerbaude genehmigten Verwendung. Im Falle der Lieferung von Gerste oder Haser aus Bezugsschein endet die Beschlagnahme mit der zugelossenen Verwendung. Wer im Auftrage der Reichsgrtreidestelle oder einer gemäß Ziffer 9 zum Ankauf ermächtigten Stelle oder des Kommunaloerbandes Getreide oder daraus hergestellte Erzeug nisse zu erwerben, auszubewahren, zu bearbeiten, zu fördern oder zu verteilen hat, darf nur solche Rechtsgeschäfte über die Vorräte abschließen und nur solche Verfügungen über ste treffen, di« von seinem Auftraggeber zugelassen sind. Dies gilt auch, soweit der Beaustragte Eigentümer der Vorräte ist. II. Ablieferung. 11. ' Der Kommunaloerband hat den Einkauf der gesamten nach Ziffer 1 beschlagnahm ten Früchte der Firma Getreideeinkauf Kamenz e. G. m. b. H. in Kamenz (Geschäfts stelle Oststraße 4) übertragen. Die genannte Firma ist somit Geschäftsträgerin des Kom- munaloerüandes. Ste wird nicht unmittelbar mit den Getreideerzeugern verkehren, sondern den Einkauf der Früchte durch ihre Einkäufer (Kommissionäre, vornehmen lassen- Als Ein käufer find folgende Firmen und Genossenschaften bestellt worden; Gustav Dombach in Pulsnitz, M. E. Schöne in Kamenz, Albert Paatz in Kamenz, H. M. Trepte in Kamenz, Ernst Richter in Kamenz, Hermann Herzog in Bischheim, Hans Valtin m Elstra, Max Paul in Burkau, F. G. Söhnels Nachf. in Königsbrück, Spar-, Kredit- und Bezugsoerein Hauswalde, Spar», Kredit- und Bezugsoerein Neukirch, . Spar», Kredit- und Bezugsoerein Rödertal in Großröhrsdorf, Spar» und DarlehnskaÜenoerein in Burkau, Darlehns- und Sparkassenoerein Ahyst am Taucher, Spar-, Kredit» und Bezugsoerein am Hochstein, Rauschwitz, Spar-, Kredit- und Bezugsoerein Höckendorf, Spar-, Kredit- und Bezugsoerein Pulsnitz, Spar-, Kredit» und Bezugsoerein Elstra, Spar-, Kredit- und Bezugsverein Großgrabe. Spar-, Kredit- und Bezugsoerein Schmorkau-Weißbach. 12. Der Verkauf und die Abgabe von beschlagnahmten Früchten an ander« Firmen, Personen oder Stellen ist unzulässig, ebenso der Verkauf an Mühlen. Den sür den Kommunalverband tätigen Mühlen ist es zwar auch weiterhin gestattet, ihr Mahlgetreide unmittelbar von den Erzeugern zu beziehen, nicht aber Zahlung dafür zu leisten. Alle Getreidelieferungen haben vielmehr ausschließlich für Rechnung des Getreideeinkaus Kamenz zu erfolgen, dessen Einkäufer verpflichtet find, gegen Uebergabe der von den Muhle« auszustellenden Empfangsbescheinigung sofort Bezahlung für bas gelieferte Ge treide zu leisten und dem Lieferanten eine Ablieferungsbescheinigung auszuhändigen. Erzeuger, die Brotgetreide unmittelbar in eine Mühle des Kommunaloerband«- liefern wollen, müssen sich zuvor von einem Einkäufer eine Liefernngsanweisung aus stellen lassen. Die Lieserungsanweisung ist bei der Ablieferung des Getreides der empfan genden Mühle zu übergeben. 13. Die Einkäufer haben nach wie vor das Recht, unter den bisherigen Bedingungen Getreide im ganze« Bezirke auszukaufen. Jeder einzelne von ihnen erhält jedoch außer dem einen sogenannten Sontrollbezirk zugewiesen. Er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß in diesem Kontrollbezirke die abgabepflichtigen Mengen restlos ersaßt werden. Innerhalb ihres Kontrollbezirkes find die Kommtsfionäre befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben über den Umfang der bestellten Flächen und oer erdroschenen Getreide menge Auskunft von den Gemeindebehörden und den landwirtschaftlichen Sachverständigen einzuholen, oie Grundstücke der Erzeuger zu betreten, Einblick in die Geschäftsbücher zu nehmen und von den Erzeugern Angaben über die Ernte zu verlangen. Die Erzeuger sind verpflichtet, ihnen dabei behilflich zu sein und die geforderten Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Der Kontrollbezirk der Kommissionäre ersaßt im einzelnen folgende Gemeinden: 1. Gustav Bombach i« Kamenz und Pulsnitz. Für Pulsnitz: 1. Lichtender«, 2. Kleindrttmannsdorf, 3. Ohorn, 4. Mittelbach, 5. Oberlichtenau. Für Samenz: 6. Cannewitz, 7. Caseritz, 8. Cunnersdorf, S. Dürrwicknitz, 10. Höfiein, 11. Miltitz. 1. Kamenz, 2. LückerSdorf, 3. Brauna, 2. Albert Paatz in Kamenz. 4. Schwosdorf, 5. Petershain, 6. Wies«, 7. Liebenau, 8. Schmeckwitz.