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Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz, des Kommunalverbandes und Finanzamts Kamenz, der Ministerien und der Gemeindeämter des Bezirks. Hauptblatt und ii (teste Zeitung in den Ortschaften des Pulsnitzer Amtsgerichtsbezirks: Pulsnitz, Pulsnitz M. S. Bvllung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswald«, Ohorn, Obersteina, Niedersteina, Weißbach, Ober« und Niederlichtenan, Friedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf. Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Rr 2L5. Truck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Schriftleiter: I. W. Mvhr in Pulsnitz. Amtlicher Teil. Nummer 139. Dienstag, den 5. Oktober 1S2V. 72. Jahrgang Aufruf. In gemeinsamer Verhandlung zwischen Vertretern der Land wirtschaft und den Verbrauchern ist heute ein Kartoffelpreis von 22,50 M für den Zentner auf die Zeit bis zum 30. April 1921 vereinbart worden. Dieser Preis schließt mithin eine etwa ent stehende Ueberwinterungsgebühr ein. Er versteht sich sür verlesene Speisekartoffeln eisenbahnwaggonfrei auf der nächsten Bahnstation und für kleinere Mengen ab Hof. Die Pertreter der Landwirte haben sich verpflichtet, sich voll dafür einzusetzen, daß der Bedarf des Regierungsbezirks nach einem Satze von vier Zentnern für den Kopf zu diesem Preise gesichert und zu diesem Zwecke auch der Preis der sogenannten Vertragskartoffeln entsprechend herab gesetzt werde. Die Kreishauptmannschaft richtet das dringende Ersuchen an die Landwirte des Regierungsbezirks, die Zusagen ihrer Ver treter nach jeder Richtung hin zu erfüllen und hierdurch das Ihre zur Verhinderung eines Notstandes sowie zur Aufrechterhaltung, von Ruhe und Ordnung beizutragen. Sie bittet andererseits alle Verbraucher, die Behörden bei ihren Bemühungen zum Schutze des Eigentums nachdrücklich zu unterstützen. Insonderheit aber wird die Bevölkerung der Grenzorte auf gefordert, der Gendarmerie, der Landespolizei und den Zollbeamten bei der Verhinderung der Ausfuhr von Kartoffeln nach der Tschecho slowakei hilfreich an die Hand zu gehen. Bautzen, am 30. September 1920. Kreishauptmannschaft v. Nostiz-Wallwitz. Backwaren — Brotmarken. Da in letzter Zeit zu beobachten war, datz die gesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit Brot und Backwaren in zunehmendem Matze übertrete« werden, steht sich die Amtshauptmannschast veranlaßt, nachstehend diese Bestimmungen ern ut zu ve» öffentlichen und daraus hinzuweisen, datz künftig alle Ueberiretungen, insbesondere die Herstellung und der Verkauf von sogenannten weitzen Semmeln aus niedriger als zu SO Prozent ausgemahlenem Mehl und von markenfreiem Brot strenge gerichtliche Bestrafung und gegebenenfalls die Schlietzung seines Geschäfts zur Aolge haben wird. Die ernste Lage der Getreide« und Brmoeriorgung zwingt dazu, die Ralionierungsoor- fchristen streng einzubalten und alle zur Kenntnis der Behörden kommenden Verstöße unnachfichtlich zu ahnden. , Bereitung von Backwaren. Z 1. — von Roggenbrot darf nur Roggenmebl und zur Herstellung von Weißgebäck nur Weizenmehl verwendet werden, das mindestens zu 9V Prozent aus gemahlen ist. Das Roggenbrot und Weißgebäck ist unter Verwendung von 20 Prozent Strrckungsmitteln heczustellen. Im einzelnen gilt folgendes: ») zur Herstellung von einem Neunzehnhunbertgrammbrot (Gewicht 24 Stunden nach der Entnahme aus dem Backofen) dürfen demnach einschließlich Wirk- 2Z^aubung insgesamt höchstens 1117 Gramm Roggenmehl und 280 Gramm Streckungsmittel verwendet werden; d) zur Herstellung eines Weizengebäcks dürfen- höchstens 58 Gramm Weizen mehl und 15 Gramm Streckungsmittel verwendet werden; c) zur Herstellung der aus einen Abschnitt der Brotmarke abzugebenden Menge von 75 Gramm Zwieback dürfen künftig höchstens 58 Gramm Mehl und 15 Gramm Streckungsmittel verwendet werben. 8 2. Die Brotausbeute aus 100 Pfund SO prozentige« Roggenmehl wird aus 1S6 Pfund festgesetzt. § 3. Roggenbrot darf nur im Einheitsgewicht von 1, 2 und 3 Pfund und isoo Gramm hergestellt werden. - Jedes Stück WeizengebSck (Semmel) mutz beim Verlassen des Backofens ein Durchschnittsgewicht von SO Gramm Haden ' 8 4 Bei der Herstellung der Brote ist darauf zu achten, datz die Brote genügend stelockert sind und einen übermäßigen Wassergehalt nicht aufweisen. Ein Lockerungs grad von nicht mehr als 180 Grad und ein Wassergehalt von höchstens 46 Prozent gelten als normal. 8 8. Die Herstellung von Kuchen und ebäck jeder Art aus inländischem oder ausländischem Roggen-, Weizen», Gersten- und Hafermehl sowie dec Verkauf in den Bäckereien, Konditoreien und sonstigen gleichgestellten Betrieben ist nach wie vor verboten. Bäckereien und Konditoreien dürfen nur das vo« Wirtschaftsministerium freigegebene Mischmehl sowie Ersatzmehle zu Kuchen verbacke«. Das Verbot des Kuchenbacksns bezieht sich nicht auf Ha«»haltungen. Dagegen bleibt es weiterhin verboten, Teige und Massen, die außerhalb von Bäckereien und Kon ditoreien hergestellt werden, in genannten Betriebe« ausz«backen. Die Herstellung von Stollengebäck ist auch bei Verwendung von anderen Tricdmitteln als Hefe verboten. 8 6. Der Preis für ein 1-Pf«nd-Rogge«b»ot beträgt wie bisher 1,05 M, sür ein 2-Pfund-Roggenbrot 2,10 M, für ein «-Pfund-Roggenbrot 3,15 M und für ein 1900-Grammbrot 4 M. Der Preis für eine Semmel beträgt 25 Pfg. Die Preise für das einheimische Mehl, daß im Kleinhandel abgegeben wird, sind folgende: bei Weizenmehl 1,50 M für das Pfund, bei Roggenmehl 1,35 M für das Pfund. In diesen Preisen sind die Verpackungskosten des Bäckers oder Mehlkleinhänd- lers nicht mit enthalten. 8 7. Ueber die Abgabe von Krankenmehl und die Herstellung und Abgabe vo« Krankenbrot gelten dir Bestimmungen der Bekanntmachung vom 17. Mai 19l9 — Ka menzer Tageblatt Nr. 114, Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 77 — und vom 28. September 1920 — Kamenzer Tageblatt Nr. 226, Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 137 —. 8 8. Die Bestände an Selbstorrsorgermehl sind von denjenigen des Kommunaloerbandes streng getrennt zu lagern. Es wird den Bäckern verboten, das Kommunaloerbandsmehl zur Herstellung von Broten für die Brotgetreideselbstoersorger zu verwenden. L. Brotmarken. 8 9. Brot und Weißgebäck darf von oen Bäckern, Mühlen und Mehlkleinhändlern an die verbrauchende Bevölkerung nur gegen Brotmarken abgegeben oder bei diesen entnommen werden. Das Gleiche gilt sür Konsumvereine, Genossenschaften und Brot- Händler, die vorgenannte Backwaren zum Verkaufe übernehmen. Die von den Bäckern, Konditoren, Müllern und Mehlkleinhändlern vereinnahm ten Brot- und Mehlmarkeu sind durch einen Querstrich mit Tiute oder Tintenstift alsbald nach deren Empfang zu entwerten. 8 10. Auf jede Brotmarke können während der aufgedruckten Gültigkeitsdauer von dem Inhaber derselben bei einem Bäcker, Konditor, Müller oder Mehlklöinhändler LOO Gramm ---1 Pfund Brot oder 5 Semmeln und sonstiges Weißtzebäck zu je SO Gramm oder 375 Gramm Zwieback oder 290 Gramm Mehl entnommen werden. 8 Die Brotmarken und ihre einzelnen Abschnitte haben nur für die aufgedruckte Dauer Gültigkeit. Sie weiden gegen Vorzeigung des auf den Namen des Haushaltungs- Vorstandes lautenden Ausweises ausgegeben. Die Belieferung der Brotmarken mit Gebäck oder Mehl durch die Bäcker, Kon ditoren, Möller und Mehlkleinhändler darf frühestens an dem der Gültigkeitswoche un mittelbar vorhergehenden Sonnvende erfolgen. Der An- und Verkauf sowie jede Uebertragung von Brotmarken an Dritte ist verboten. Verlorene Marken werden nicht ersetzt. 8 12. Die Brotmarken sind bei der Gemeindebehörde (Stadtrat, Bürgermeister, Ge meindevorstand) oder den von dieser mit der Ausgabe der Marken betrauten Stellen abzubolen und auf ihre Richtigkeit hin sofort zu prüfen. Später eingehende Nach forderungen an Marken können nicht berücksichtigt werden. Ort und Zett der Aus gabe hat die Gemeindebehörde öffentlich bekannt zu mgchen. Die Bewohner der selbständigen Gutsbezirke haben ihre Brotmarken ebenfalls bei der Gemeindebehörde oder der mit der Ausgabe betrauten Stelle zu entnehmen. 8 13 Die Brotmarken werden auf 4 Wochen im voraus den Haushaltungsoorständen nach der Kopfzahl der von ihnen zu beköstigenden Personen zugeteilt. An Brot werden auf den Kopf und die Woche gewährt: s) an Kinder im ersten Lebensjahre 1 Brotmarke ---- 500 Gramm Brot, b) an Kinder soom 2 b. einschl. 6. Lebensjahre 3 Brotmarken -- 1500 Gr. Brot, c) an alle übrigen Personen 3</s Brotmarken -- 1900 Gramm Brot, a) an Schwerstarbeiter (Lokomotivführer und Heizer auf Dampflokomotiven) insgesamt 5«/, Brotmarken 2900 Gramm Brot, e) an werdende und stillende Mütter nach den bisherigen Grundsätzen insgesamt 5 Brotmarken — 2500 Gram«, Brot. Ein Mehrbezug von Brotmarken ist verboten. 8 14. Militärpersonen, die von der Heeresverwaltung mit Brot versorgt werden, nehmen an der Brotversorgung nicht teil. 8 18 Jede Aenderung im Personenbestande eines Haushalts ist bis zum nächsten Marken-Ausgabetermin bei der Ausgabestelle anzuzeigen. Durch den Wegfall einer oersorgungsberewtigten Person innerhalb des 14 tägigen Zeitraumes freiwerdende Brotmarken sind beim nächsten Markenausgabetermin zurück zugeben. Zieht eine Person innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Kommunal oerbande oder sonst von auswärts zwecks dauernder Wohnungsnahme oder als Besuchs fremder oder vorübergehend zu, so stnd ihr gegen Abgabe einer von der Behörde ihres bisherigen Wohnorts über die dort erfolgte Rückgabe der Brotmarken ausgestellte Bescheinigung (Brotmalkenabmeldeschein) auf Verlangen die entsprechenden Marken sür die Restzetl noch und für die fernere Dauer des Aufenthalts weirerzuliefsrn. Kur-, Badegäste und Sommerfrischler haben in den von ihnen zur Erholung ausge suchten Orten, soweit der Aufenthalt dort die Dauer von 1 Woche übersteigt, gleichviel, ob sie