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pulsmtzerMchendlatt Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz, des Kommunalverbandes und Finanzamts Kamenz, der Ministerien und der Gemeindeämter des Bezirks. Femspr. Nr. 18. Tel.-Adr. Wochenblatt Pulsnitz Bezirks anzeig er und Zeitung Postscheck. Konto Leipzig 24127. Gem.-Giro-K. 146 Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Km Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstige: irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder der Beförderungseiurichtungen hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. — ^ierteljShrtich M 7.50 bei freier Zustellung; bei Abholung vierteljährlich M 7.—, monatlich M 2,3b,durch die Post abgeholt M 7.50. Inserate find bis vormittags 10 Uhr anszugeben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilenmesser 14) 100 Psg., im Bezirke der Amtshaupt mannschaft 85 Pf. im Amtsgerichtsbezirk 70 Pf. Amtliche Zeile M 3.—, 2.50 und 2.10. Reklame M 2.—. Bei Wiederholung Rabatt. — Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 «/, Ausschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigcgebühren durch Klage oder in Konkurssällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachlaß in Anrechnung. Hauptblatt und älteste Zeitung in den Ortschaften des Pulsnitzer Amtsgerichtsbezirks: Pulsnitz, Vulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Oberstem«, Niedersteina, Weißbach, Ober« und Ntederlichtenau, Friebersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf. Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr 265. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 138. Sonnabend, den 2. Oktober 192V. 72. Jahrgang Amtliche Bekanntmachungen befinde» sich auch auf den Beilage». Amtlicher Teil. Haferbewirtschastung. Auf Grund der Reichsgctreideordnung für die Ernte 1920 nebst deren Ausführungs oerordnung vom 26. August 1920 (RGBl S. 20) sowie der Verordnung des Reichsministeriums skir Ernährung und Landwirtschaft vom 18. Juni 1920 (RGBl. S. 1262) und der Bekannt machung vcs Direktoriums der Reichsgetrechestelle, betreffend Bestimmungen über den Ankauf von Hafer pp vom SO. August 1020 — Nr. 195 des Rcichsanzcigers — wird in Ergänzung der Bekanntmachung der Amtshauptmannschaft vom 26. Juli 1SW — Kamenzer Tageblatt Nr. 171 und Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 109 — folgendes bestimmt: Allgemeines. 8 1. Der freie An- und Verkauf von Hafer ist verboten. Hafer darf nur verkauft werden 1 . an die Reichsgetreidestelle, durch die von ihr bezw. den Kommunalverband bestellten Kommissionäre und zwar in gleicher Weise wie Brotgetreide; 2 ans Bezugsschein a) an die Reichsverpflegungsämter und d) an die Hasermittelzentrale G. m. b. H, Charlottenburg, durch deren Auf käufer und an die sonstigen mit Bezugsschein versehenen Betriebe und Personen; 3. aus Haferkarten an die in Z 3 genannten Verbraucher; 4. mit Genehmigung der Amtshauptmannschast, gemäß § 4 an Landwirte, die ihren Bedarf an Futterbafer nicht selbst erbaut baden 8 2. Der Abschluß des Verkaufs von Hafer erfolgt gegen Ablieserungsschein, der die Menge und den Preis des auf Grund des Verkaufs zu liefernden Hafers zu enthalten hat. Sobald die zu liefernde Menge verladebereit ist, ist das Geschäft auch vom Käufer dem Kommunalverband anzuzeigcn für den der Hafer beschlagnahmt ist. Zugleich mit der An zeige find die Bezugscheine dem Kommunalverband einzureichen. Dieser behält die mit 1l bezeichneten Abschnitte als Belege zurück. Bezieht sich die Ablieferung nur auf einen Teil der Menge, über die der Bezugschein lautet, so hat der Kommunaloerband die verladebereite Menge in die nächstfolgende Nummer der jedem Bezugschein angehängten Teilbeschcinigung einzutragen. Die Leilbeschcinigung der rechten Hälfte (II) sind in Uebercinstimmung mit denen der linken Hälfte <l) auszusüllen, alsdann abzuirennen und als Beleg von dem Kommunalverband, für den der Hafer beschlagnahmt ist, -urückzubehaltcn. Die Verladung des Hafers mit Bahn oder Schiff ist nur auf Seiten der aufkaufs- berechtigten Stellen (Hafernährmittelzentrale G. m. b. H, Verbände, Reichsoerpflegungsamt) ausgcgebcnen Frachtbriefe, Konnesement oder Ladescheine zulässig, die den Stempel desjenigen Kommunalverbandes tragen, für den der Hafer beschlagnahmt ist. Der Verladungsberechtigte hat unter Vorlage der Bezugscheine die Abstempelung der i« allen Teilen ausgesüllten Frachturkundcn beim Kommunaloervand zu erwirken, der die Ueber einstimmung der verladebereiten und der aus die Bezugscheine gekauften Hasermengen sestzu- pellen hat. S 3. Die Besitzer von gewerblichen, Reit- und Luxuspferden erhalten von der Amtshauptmannschast Haferkarten ausgehändigt, die zum Bezüge der darauf verzeichneten Menge berechtigen. Hierbei wird als täglicher Bedarfssatz zu Grunde gelegt 8 Pfund für schwere (Last- und Zug-) Meide, s Pfund für leichte (Reit- und Luxus-) Pferde, 4 Pfund für sogenannte Panjepfcrde. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember dieses Jahres wird den Gemeinde- brhSrden die nach den bisher hier angezeigten Pserdebcfitzern erforderliche Zahl Haferkarten »ugehen. Später ist der Bedarf für fcdcs Kalendervierteljahr 2 Wochen vor Beginn desselben durch die Gemeindebehörde bei der Amtshauptmannschast anzumelden. Auf diese Haserkarten Kann die darauf bezeichnete Menge Hafer nur durch die nach genannten Firmen bezogen werden, die hiermit als Verteilungsstellen bestellt werden: M. E. Schöne in Kamenz, Gustav Bombach in Pulsnitz, F. G. Söhnels Nachf. in Königsbrück, F. A. Nitsche in Großröhrsdorf, Hans Valtin in Elstra. Die Pferdebesitzer haben die an den Haserkarten befindlichen Anmeldeabschnttte bei der Firma, von der sie den Hafer beziehen wollen, bis spätestens den 5. Oktober ein- zureichen. Die Vcrteilungsstelle hat die Abschnitte gesammelt mit Anzeige der Gesamtsumme de« bei ihr angemeldeten Hafers bis zum 8. Oktober der Amtshauptmannschast etnzureichen. Wird die gesamte, auf der Haferkarte bezeichnete Menge Hafer geliefert, so ist die Karte dem Kommissionär oder der Firma auszuhändigen; bei Teillieferung ist aus der Rückseite die ge lieferte Menge anzugeben und über die Lieferungen durch die liefernde Firma und durch den Pserdebesitzer zu quittieren. Die Verteilungsstellen haben über die Lieferung des Hafers dergestalt Buch zu führen, daß jederzeit daraus zu ersehen ist, an welche Haferkarteninhaber Hafer geliefert ist und welche Mengen noch zur Lieferung rückständig find. Soweit der Pserdebesitzer die angemeldete Zahl der Pferde nicht mehr hält, hat er binnen 2 Tagen nach Eintritt der Veränderung die Haserkarten an die Gemeindebehörde »nd den nicht mehr benötigten Hafer an die Verteilungsstelle zurückzugeben. Im Zuwiderhandlungsfalle verfällt der nicht zur Vcrsütterung benötigte Hascr ent schädigungslos zu Gunsten des Kommunalverbander. 8 4. Diejenigen Landwirte, die nicht soviel Hafer geerntet haben, als sie zur Versütte- mng in ihrem Betrieb benötigen, können nur mit schritflicher Genehmigung der Amtshaupt- »anuschast von anderen Landwirten Hafer kaufen. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Gemeindebehörde zu stellen. Hierbei ist die eigene Anbaufläche und der Ernteertrag, die Zahl »nd Art der gehaltenen Pferde anzugeben. Die Genehmigung wird im Rahmen des in tz 3 genannten Vcrbrauchssatzes erteilt 8 5. Hafer aus der Ernte 192» darf an das im eigenen Betriebe gehaltene Bieh verfuttert werden. Für die Benutzung von Haferquetschen ist nach wie vor die Genehmigung der Amts hauptmannschast erforderlich, die jeweils für eine bestimmte Zeit die Ocffnung der Haserquetsche zur Verschrotung des Bedarfs an Futterhafer auf zwei Monate genehmigen wird. Die allgemeine Freigabe der Haserquetfchen ist vom Wirtschastsministerium abgelehnt worden, da die Gefahr besteht, daß dann die Haferquetschen auch zum Verschroten von Brotgetreide verwendet werden 8 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach Z 80, Ziffer 1, 2 und 12 der Reichsgetreideordnung bestraft. Auch können die gegen diese Verordnung erworbenen Hasermengen für verfallen erklärt werden. Kamenz, am SO. September 1920. Die Amtshauptmannschast für -en Kommunalverband. Nach Punkt 15 und 16 des I. Nachtrages zum Regulativ über die Räumung der Dünger- und Jauchengruben vom 19. September 1894 darf die Grubenräumung und Ab fuhr des Grubeninhaltes durch nicht pneumatische Apparate während der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September nur bis früh 7 Uhr und von nachmittags 6 Uhr an, und während der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April nur bis vormittags 9 Uhr und von nachmittags 4 Uhr an vor genommen werden. An den Tagen der Jahr- und Viehmärkte sowie des Pfingst- und Marien- schiebens dürfen Dünger- und Jauchenabsuhren aus und durch die Stadt nicht stattfinden. Wir haben Veranlassung, aus diese Bekanntmachung nachdrücklich hinzuweisen. Zuwiderhandlungen werden künftighin satzungsgemäß unweigerlich mit Geldstrafe oder Haft geahndet werden. Pulsnitz, am 2. Oktober 1920. Der Nat der Stadt. Bekanntmachung, Infolge Beendigung der Maschinenreparatur wird hiermit die mit Bekanntmachung vom 26. August d. I. erlassene Stromeinschränkung wieder aufgehoben. Pulsnitz, am 1. Oktober 1920. Städtisches Elektrizitätswerk Pulsnitz. Kartoffel-Versorgung. Nachdem zwischen den Vertretern der Landwirtschaft und denen der Derbraucher- organtsationen für den Bezirk der Kreishauptmannschaft Bautzen eine Einigung über die Belieferung mit Kartoffeln zu einem Grundpreise von 22 M SO Pfg. für den Zentner, zustande gekommen ist, machen wir erneut darauf aufmerksam, daß alle Einwohner, die sich nicht auf längere Zeit bei einem Kartoffelerzeuqer oder -Händler eindccken können, sich ihren voraussichtlichen Bedarf an Kartoffeln durch uns — Lebensmittelamt — versorgen lassen können. Wer dies will, hat sich umgehend, spätestens aber bis Mittwoch, den 6. Oktober 1920 aus der Ratskanzlei zu melden. Wer seinen Bedars bereits zufolge unserer Bekanntmachung vom 18. September 1920 angemeldet hat, bleibt für die Belieferung zum neuen Preise entsprechend vorgemerkt, sofern er nicht gegenteilige Mitteilung bis zum S. Oktober 1820 hierher gibt. Der Press der durch uns vermittelten Kartoffeln erhöht sich um die Spesen, die uns durch den Antransport, die Einlagerung und die Abgabe erwachsen. Pulsnitz, am 2. Oktober 1920. Der Rat der Stadt. Kirchenvorstandswahl wird am 28. November d. I. stattfinden und zwar für Stadt Pulsnitz, Pulsnitz M. S. Vollung, Ohorn und Frtedersoors. — Es haben mit Ende dieses Jahres gesetzlich auszu scheiden die Herren: Schuldirektor Schmalz, Pulsnitz, vr. Weitzmann, Pulsnitz M. S. Wirtschastsbesitzer Hermann Garten, Vollung, Kaufmann Paul Freudenberg und Fabrik besitzer Franz Rammer, Ohorn, Gutsauszügler Gustav Natzsch, Friedcrsdorf. — Stimm berechtigt find alle konfirmierten männlichen und weiblichen Glieder der Kirchgemeinde, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und in die Wählerliste ausgenommen find, sofern nicht nach dem Kirchengesetz vom 2. Juli 1919 Art. u Ausschluß bedingt ist Es bedarf also sür alle, welche an der Wahl teilnehmen wollen, zunächst der Eintragung in die Wählerliste, wobei eine schriftliche Erklärung abzugeben ist, daß der Anmeldende sich ver pflichtet, das kirchliche Leben in der Gemeinde in Uebereinsttmmung mit den Ordnungen der Kirche zu fördern. Die Anmeldung sür die Wählerliste hat bis spätestens Sonntag, den 31. Oktober zu erfolgen und zwar beim Pfarramt jederzeit, an den Sonntagen un mittelbar nach dem Vormittagsgottesdienfte auch in der Sakristei. Vordrucke sür die ge forderte Erklärung find bei den Ktichenvorsteheln zu entnehmen. Wer sich bereits früher zur Wählerliste angemeldet hat und in sie ausgenommen ist, braucht die Anmeldung nicht zu wiederholen. — Die Wählerliste wird vom 7. bis 21. November im Pfarramt zur Einsichtnahme ausliegen. Mit Beginn der Auslegung ist eine Ausnahme in die Liste nicht mehr zulässig. Elwaige Einwendungen gegen dieselbe sind während der Auslegung?frist schriftlich bei dem Kirchenoorstande anzubrtngen. — Wählbar find nur Mitglieder der Kirchgemeinde (Männer und Frauen) von gutem Rus, bewährtem christlichen Sinn, kirch licher Einsicht und Erfahrung, welche Las 30 Lebensjahr vollenoei haben und keinen der Gründe gegen sich haben, welche von der Aufnahme in die Wählerliste ausschließen. — Die Wahl erfolgt durch geheime, persönliche Stimmabgabe in einem Wahlgange. Um zahlreiche Anmeldung zur Wählerliste und um rege Beteiligung bei der Wah! bittet Pulsnitz, am 30. September 1920. D4^^W»4euv0rfiaud.