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kernspnecliep 0?. iS Erscheint D ienstag, Donnerstag und S-nnavend. Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Leitung oder der Beförderungseiurichtungen hat der Bezieher keinen Anspruch auf Liefe rung oder Nachlieferung der Zeitung oder — auf Rückzahlung des Bezugspreises. — Vierteljährlich M 7.50 bei freier Zustellung; bei Abholung Vierteljahr!. M 7.—, monatl. M 2.35, durch die Post abgeholt M 7.50. dss Amtsgerichts, des Ttadtrate« z« Pulsnitz und der Gemeindeämter des Bezirks. Postscheck « Konto Leipzig 24 127. — Gemeinde - Giro - Konto 146. tzelegr.-ödi'.: wöckenblatt palsnlti Inserate sind bis vormittags 10 Uhr anfzugeben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilemnesser 14) 100 Pfg., im Bezirke der Amtshauptmschft. 85 Pf. im Amtsgerichts- bezirt 70 Pf. Amtl. Zeile M 3.—, 2.50 und 2.10. Rekl. M 2.— Bei Wiederhlg. Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 «/, Aufschlag Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon kursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall v. Preisnachl. in Anrechnung. «MW für SM NlMMMM Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr Nnlqnsg umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina SrUtvutss Weißbach, Ober« und Niedcrlichtenau, Friedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf 265. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 104. Donnerstag, dem IS. Juli 1820. 72. Jahrgang Amtlicher Teil. An die Bevölkerung! Die Knappheit an Lebensmittein und die immer höher werdenden Preise haben wie an vielen Orten fo auch in Dresden zu Demonstrationen der Verbraucher und Erwerbs losen und diese wirderum zu Verhandlungen mit den zuständigen Behörden geführt. Eine restlose Befriedigung der Demonstranten konnte dabei nicht erzielt werden, weil nicht all« ihre Forderungen erfüllbar waren und der Versuch ihrer restlosen Erfüllung eine Schädigung der allgemeinen Nabrungsoersorgung bedeutet hätte. Da« Lebensmittelamt Hal den For dernden jedoch den Nachweis erbracht, bah in der Tat alles getan wirken ist und weiter getan werden wird, durch behördlichen Druck aus die Preisbildung und durch ander« Mittel «inen Abbau der Preise zu erzielen. In Sachsen ist die Ernährungslage am schwierigsten von allen Ländern Deutsch, lands. Die Stadt Dresden allein bedarf an Kartoffeln wöchentlich 81 Waggons zu 200 Ztr., um nur 3 Pfund aus den Kopf und die Woche verteilen zu können. Aei 100 Gramm Fleisch aus den Kops und die Woche find L4 Rinder nötig, bei S Psund Mebl auf den Kops etwa 18000 Ztr. Mehl — ungeheure Mengen also, die durchweg von auswärts hs- rangeschast werden müssen. Trotz weitgehender Zusicherungen an die Demonstranten haben nunmehr irrege leitete Massen Gewalttätigkeiten verübt, die die Aufrechterhaltung der Ernährungsmöglich keit Unserer Bevölkerung ernstlich gefährden, ja bei Fortsetzung sogar völlig unmöglich machen Die Regierung wird weiter bemüht sein, durch alle geeigneten Mittel den auch von ihr als notwendig anerkannten Abbau der Preise nach besten Kräften zu fördern. Die Regierung ist aber im Interests der Aufrechterhaltung der Ernöhrungsmöglichkeit verpflichtet, gegen Ruhestörungen und Gewalttätigkeiten mit allen ihr zu Gebote stehende» Mitteln vorr^then. Allgemeinheit darf unter dem Terror üemaaogisch Verführter nich- leiden. Die Verantwortung für die Folgen eines energischen Vorgehens gegen Störer unseres Wirtschaftslebens tragen diejenigen, die die Notlage der Bevölkerung zwecks Veranstaltung von Putsche» und Unrnhen im Interesse ihrer egoistischen Sonderbeftrebungen mißbrauchen. Dresden, den 14. Juli 1910. Der MinisterprSstdevt. Buck. L Diphtherie-Heilsera mit den Kontrollnummeru: 204» bis 2084 einschließ- lich aus den Höchster FarLwerken, 15» bis 17» einschließlich aus den Behringwsrksn in Marburg, 5S7 bis SSL einschließlich aus dem Serumlaboratorium Ruete-Enoch in Hamburg, 2S8 bis 841 einschließlich aus dem Sächsischen Seramwerk in Dresden, soweit nicht bereits früher wegen Abschwächung usw. eingezogen; Zll Tetanus-Sera mit den Kontrollnummeru L0S4 bis 1162 einschließlich aus den Höchster Farbwerken in Höchst a. Main, «67 bis 735 einschließlich aus den Behringwerken in Marburg, 116 bis 1S4 aus dem Sächsischen Terumwerk in Dresden, und Hl- Meningokokken.(Genickstarre-)Sera mit den Kontcollnummern: 18 bis 2» einschließlich aus der Chemischen Fabrik E. Merck in Darmstadt, sowie mit der Kontroll nummer 6 aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden sind vom 1. Jult d. I. ab we gen Ablauss der staatlichen Gewährdaucr zur Einziehung Sestimmt worden. Dresden, am 12. Juli 1920 Ministerium des Iuusrn. BeschrLMung des Besuches von Tanzstatsen und öffentlichen Volksfesten. Um weiterer Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche tunlichst oorzubeugen, wird den Bewohnern solcher Gehöfte, in welchen diese Seuche besteht, sowie allen in solchen Gehöften beschäftigten Personen der Besuch von Tanzstätten, sowie von Schieb« und an deren öffentlichen Volksfesten hiermit untersagt. Das Verbot erstreckt sich auch aus den Besuch von Tanzstätten sowie von Schieß- und anderen Dolkssesten in den benachbarten Verwaltungsbezirken. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrase bta zu 1S0 Mark oder mit Hast geahndet. Alle Ortsbehörden haben die Einhaltung dieses Verbote« durch ihr« Organ« streng zu überwachen. Dieselben wollen auch sür dessen besonder« Bekanntgabe an die Bewohner verseuchter Gehöfter und die in solchen beschäftigten Personen Sorg« tragen. Kamenz, am 12. Juli 1920. Die Amtshauptmauuschaft. Fleisch-, Butter- «nd Margarine-Verteilung. Aus Abschnitt X der Reichsfleischkarts gelangen sür Personen, di« über 8 Jahre alt find, 180 g, für Personen unter 6 Jahren SO e Frischfleisch einschließlich Wurst zue Verteilung. 1 Psund Rindfleisch Kostet 9.20 M, 1 - Kalbfleisch - 8.V0 - 1 - Wurst - 7 - « 180 Grcmm Rindfleisch kosten ».SO - 90 - - - 16S - 180 - Kalbfleisch - L20 - SO « - - 1.60 - Die Fleischbezugskarten der Gastwirtschaften werden voll beliefert. Aus Abschnitt V der Landessettkarte dürfen '/» Pfund Butte» zum Preiss von 1.10 M und 100 Gramm Margarine zum Preise von 2.S0 M verteilt werden. Kamenz, am 18. Juli 1920. Di« Amtshauptmannschast für de« Kommnnalverdand. Anzeige« «nd Ablieferungspflicht für OelfrSchte. I. Die vom Erzeuger aus Raps, Rübs«n, Sonnenblumen, Senf (weißen und braunen), Dotter, Mohn, Lein und Hanf, Ackersens (Hedrich, Raoison) der inländischen Ernte gewon nenen Früchte (Oelsrücht«) find an den Reichaansschutz fü« pflanzlich« und tierische Fett«, G. «. b. H. 1« Berlin (Reichsausschuß) zu liefern, D«m Reichsausschuß ist als Kommisfionär für den Kommunalverband Kamenz die Firma Pa«l Schulze » Rachf. i« Bautze» und al« Unterkommisstonäre di« Firmen M. E. Schöne Kamenz, Gustav Bombach, Kamenz, Albert Paatz, Kamenz, Hermann Herzog, Bischheim, Hans Valtin, Elstra und Darlehns- und Sparkaflenverein, Uhyst a. T- bestimmt worden. Trotz dieser Verpflichtung dürfen folgende Mengen zurückbehalten werden: L. die zur Bestellung des Landwirtschaftsbetriebes der Lieferungspflich tigen erforderlichen Vorräte (Saatgut) - S die zur Herstellung von Nahrungsmitteln in der Hauswirtschaft der Lieserungspflichtigen erforderlichen Mengen. Hierbei verbleibt den Erzeugern bei emem Besitze bis 20 Hektar dis Oelfruchternte von V« Hektar, von 20—100 Hrktar die Oelfruchternte von V« Hektar ; L bei Leinsamen lür fede einzelne Wirtschaft von Vorräten bis zu SOO Kilogramm tn der Hand desselben Lieserungspflichtigen 60 vom Hundert dieser Vorräte, mindestens jedoch 40 Kilogramm. n. Landwirte, die dis von ihnen gewonnenen Oelsrüchte unter Verzicht auf das ihnen nach l P«nkt 2 und S zustehrnde Recht restlos abliesern, erhalten aus Antrag für den Ver brauch in der eigenen Wirtschaft Oel in den in § 2 der Verordnung über Oelsrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse vom 18. August 1919 — RGBl. Seite 14S9 — aufgesührte« Mengen und zu den daselbst angegebenen Preisen oder Futterrückstände zum Verbrauch in d«r eigenen Wirtschaft. HI. Ebenso erhalten Landwirte oder Vereinigungen von Landwirten, welch« selbstge« wonnene Oelsrüchte abliesern, auf Antrag sür den eigenen Bedarf Oelsrüchte in den in 8 3 genannter Verordnung angegebenen Mengen geliefert. Die den Oelsaaterzeugern hiernach zustehesden Mengen an Oelfrüchten und die von ihnen hieraus gewonnenen Erzeugnisse, das zuttehende Oel und die ihnen zuflehenden Futtermittel dürfen von ihnen nur in der eigenen Wirtschaft verwandt oder an Familien angehörige und an die Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes, der Natu ralberechtigten und der in ihrem Betriebe beschäftigten Angestellten und Arbeiter zum eige« nen Verbrauch abgegeben werden. IV. . We» Oelsrücht« »ei Beginn eines Monat, in Gewahrsam hat, hat dies« vorhandenen Mengen, getrennt nach Arte« «nd Eigentümern, unter Nennung der letztere» der Amtshauptmannschast Kamenz anzuzeigen. Di« Anzeige ist bi» zum sünsten eines jeden Monats zu erstatten. Gleichzeitig ist anzuzeigen, welche Vorräte a«s Grund de» unter I Absatz S gestattete« Ausnahmen beansprucht werde«. V. Dir Reichsausschuß wird die Oelsrüchte, die ihm nach I zu liefern sind, abnehmen und einen angemesstnen Preis dafür zahlen. Der Lieserungspflichtige hat dem Reichsaus schutz anzuzeigen, von welchem Zeitpunkts ab er zur Lieferung bereit ist. -n- > Besitzer oon Vorräten ist berechtigt uud verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen, insbesondere auch die Vorräte ordnungsgemätz zu versichern. Der Kommunalverband wird aus Antrag ihn hierbei unter stützen oder aber, wenn der Besitzer die nötigen Maßnahmen zur Erhaltung der Vorräte versäumt, sie aus seine Kosten vornehmen. Die gewe^smäßig« Herstellung von Oel au» pflanzlichen Stoffen ist nur mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministeriums zulässig. Zur Zeit find die Oelmühlen oon Mörbitz in Möhrsdorf, Richard Wache in Neustadt, Schulz Hohenbocka und , Johanna verw. Mütze in Nedaschütz zur Verarbeitung oon Oslsrüchten sür den Bezirk zugelaffen worden. Die zum Verbrauche in der eigenen Wirtschaft zurückbehaltenen Mengen dürfen von den Mühlen nur bei Vorlegung und Ablieferung «ine« Erlaubnisscheines angenommen und oon den Erzeugern nur bei Vorlage eines solchen in die Mühle gebracht werden Di« Erlaubnisscheine werden auf Antrag oon der Amtshauptmannschast ausgestillt. Die An träg» haben Angaben über die bebaute Fläche, die geerntet« Menge, die zur Saat erfor derliche Mengen und di« Höhe der sreizugebenden Mengen zu enthalten'; die Richtigkeit der Angaben haben sich die Landwirts oon der Gemeindebehörde bestätigen zu lassen. LR. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu «intausensünf- hundert Mark oder mit einer dieser beiden Strafen wird bestraft: 1- Wer Vorräte, zu deren Lieferung er verpflichtet ist, beiseiteschafft, zerstört, ver arbeitet, oerbrauchr oder an einen anderen als den Reichsausschuß liefert; 2. wer die ihm zustehenden Mengen an Oslfrüchtsn oder dir von ihm hieraus ge wonnenen Erzeugnisse oder di« ihm zustehenden Mengen Oel oder die ihm gelieferten Fut termittel (Rückstände) all andere als die bezeichneten Personen oder an diese Personen zu anderen Zwecken als zum eigenen Verbrauch abgibt; ». wer die ihm nach iv obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder w«r wissentlich unvollständige oder unrichtig« Angaben macht;