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Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz, des Kommunalverbandes und Finanzamts Kamenz, der Ministerien und der Gemeindeämter des Bezirks. UNd ZeilUNg Postscheck. Konto Leipzig 24127. Gem.-Giro-K. 146 Jnsecalc,find bis vormittags 10 Uhr anfzngeben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilenmeffer 14) 100 Psg., im Bezirke der Amtshaupt- mannschaft 88 Pf. im Amtsgerichtsbezirk 70 Pf. Amtliche Zeile M 3—, 2.50 und 2.10. Reklame^M 2.—. Bei Wiederholung Rabatt. — Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegeüühren durch Klage oder in Konkursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachlaß in Anrechnung. Fernfpr. Nr.18. Tel.-Adr. Wochenblatt Pulsnitz VezirKsaNZeigev Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonfttger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder der Beförderungseinrichtungen hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. — vierteljährlich M 7.50 bei freier Zustellung; bei Abholung vierteljährlich M 7.—, monatlich Fi 2.35,durch die Post abgeholt M 7.50. Hauptblatt und älteste Zeitung in den Ortschaften des Pulsnitzer Amtsgerichtsbezirks: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Bollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niederstetna, Weißbach, Ober- und Mederlichten.au, Friedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf. Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplotz Nr 265. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Sonnabend, den 4. September 1S2V Amtlicher Teil. Nummer 126. 72. Jahrgang Saatgutoerkehr mit Getreide. Als Saatgut darf nur verwendet werden: an Winterroggen auf das Hektar 155 Kilogramm, , Sommerroggen , „ , 160 , » Winterweizen , , , 190 , , Sommerweizen , , , 185 , » ungegerdtem Spelz , » , 300 , , Spelzkernen » . . 210 „ , Gerste , „ „ 160 , » Hafer , „ » 150 , Bei Mischsrucht gelten diese Sätze nach dem Mischoerhältnis der Früchte. Das Wirlschaftsministerium hat jedoch ausnahmsweise für Winterroggen die Erhöhung der Saatputmenge aus 170,5 Kilogramm für den Hektar für die nachstehenden Gemeinden wegen ih^er geringen Bodenlage bewilligt: Kamenz, Pulsnitz, Königsbrück, Beinbruch, Blehla, Bischheim, Bohra, Brauna, Bretnig, Bulleritz, Cosel, Cunnersdorf, Cunnewltz, Deutschbaselltz, Döbra, Ftiedersdorf, Gelenau, Gersdorf, Gottschdorf, Gräfen hain, Glänze, Großgrabe, Großnaundorf, Großröhrsdorf, Grllngrädchen, Hüslich, Haus- Lors, Hauswalde, Hennersdorf, Höckendorf, Jes^u, Kindisch, Kleindittmannsdorf, Koitzsch, Krakau, Laske, Laußnitz, Lichtenberg, Liebenau, Lieske, Lückersdors, Lüttichau, Milstrtch, Mittelbach, Möhrsdorf, Naußlitz, Neukirch, Niederltchienau, Niederstetna, Oberlichtenau, Obersteina, Ohorn, Oßlina, Petershain, Piskowitz, Pulsnitz M. S., Ralbitz, Rehnsdorf, Reichenau, Reichenbach, Rödrsdorf, Rohna, Rosenthal, Schiedet, Schmeckwitz, Schmerlitz, Schmorkau, Schönau, Schönbach, Schwepnitz, Schwosdorf, Sella, Skaska, Steinborn, Stenz, Stiaßgrkbchen, Trado, Bollung, Weißbach b. Köntgsbr , Weißbach b. Pulsn., Weißig, Wiesa, Zeißholz, Zerna, Zochau, Zschornau. Kamenz, am 1. September 1920. Die Amishauptmannschaft für den Kommunalverband. Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche. Da die Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche einen immer bedrohlicheren Cha rakter annimmt und der Umfang des Seuchengebieles sich täglich vergrößert, steht fick die Amtshauptmannschaft veranlaßt, nachstehend nochmals die allgemeinen gesetzlichen Be stimmungen über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche zur Kenntnisnahme und Nachachtung für sämtliche Klauenotehbesttzer zum Abdruck zu bringen : Don jedem Ausbruch oder jedem Verdacht der Maul« und Klauenseuche ist un verzüglich der Onspolizetbshörde Anzeige zu erstatten. Jeder Ausbruch von Maul' und Klauenseuche wird amtlich besonders bekannt- gemacht und dabei das Sperrgebiet, das Beobachtungsgebiet und das Schutzgebiet besonders bezeichnet. 1. Für den Bereich des Sperrgebietes gelten folgende Bestimmungen: An den Haupteingängen des Sperrgebietes find Tafeln anzubringen mit der deutlichen und haltbaren Ausschrtst: „Maul- und Klauenseuche. Sperrbezirk. Einfuhr und Durchtreiben von Klauenvieh, sowie Durchfahren mit Wiederkauergespannen verboten!" Am Seuchengehöst selbst ist eme Tasel mit der Ausschrift: „Maul- und Klauenseuche' anzubringen Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfts des Sperrgebietes unterliegt der Absonderung im Stalle Jedoch darf das abgesonderte Kiauenvieh mit Erlaubnis der Kreishauptmannschast nach vorheriger bezirksticrärzlicher Untersuchung zur sofortigen Schlach tung entfernt werden. Dahingehende Gesuche find schriftlich bei der Kreishauptmannschast Bautzen einzureichen. Sämtliche Hunde find sestzulegcn. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleichzuerrachten. Die Verwendung von Hirten hunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bet der Jagd ohne Leine kann gestattet werden. Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöst nicht verlassen kann. Schlächtern und Diehkastrierern, sowie Händlern und anderen Personen, die ge» werbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen aus üben (Haufierhändler) und Aufkäufern ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Stand orte von Klauenoieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte überhaupt, verboten. Die Einfuhr von Klauenoieh in den Sperrbezirk, sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch das Sperrgebiet ist verboten Dem Durchtreiben von Klauenoieh ist Las Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauenoieh zur sofortigen Schlachtung im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürsntsjes, auch zu Nutz- oder Zuchtzwecken kann gestattet werden. 2. Kür das Beobachtungsgebiet gilt folgendes: Aus dem Beobachtungsgebiete darf Klauenoieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenoieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten. Die Ausfuhr von Klauenvieh Mm Zwecke der Schlachtung ist, wenn die frühe stens 48 Stunden vor dem Abgänge der Tiere oorzunehemende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöftes noch seuchenfrei ist, zu gestatten und zwar: ») nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte, b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhösm und öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn unmittelbar oder von der Entladestation aus zu Wagen zugesllhrt werden. Die Aussuhr von Klauenoieh zu Nutz» oder Zuchtzwecken darf nur mit Geneh migung der Kreishauptmannschast erfolgen. 3. Für die Orte des Schutzgebietes (15 Klm. Umkreis) ist verboten: .) der Austrieb von Klauenoieh aus Jahr- und Märkten sowie marktähn- liehen Veranstaltungen. d) der Handel mit Klauenoieh, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks, der gewerblichen Niederlassung des Händ lers oder ohne Begründung einer solchen stattstndet. Unter dieses Verbot sällt auch das Aussuchen von Bestallungen durch Händler ohne Mitführung von Tieren und das Auskausen von Tieren durch Händler. c) Versteigerung von Klauenoieh. Das Verbot findet keine Anwendung aus Viehoersteiaerung aus dem eigenen, nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkauf kommen, die stch mindestens drei Monate im Befitz des Versteigerers befinden. ä) öffentliche Tierschauen mit Klauenoieh. e) das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch aus Sammelmolkereieu an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenoieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcker Milch in den eigenen Dtebeständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gesäße aus der Molkerei, bevor sie innen und außen mit heißer Sodalösung desinfiziert find. Weiter ist noch besonders angcocdnet worden, daß den Bewohnern von Seuchen gehösten, sowie allen in den Seuchenqehöften beschäftigten Personen der Besuch von Tanz» stätten, sowie von Schieß- und anderen öffentlichen Volksfesten verboten ist. Die Gendarmerie des Bezirks ist angewiesen worden, ein erhöhtes Augenmerk aus die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen zu richten und Uebertretungen UNNllch« sichtlich zur Anzeige zu bringen. Die gleiche Ueberwachungsivtigkeit und Anzeigenerstattung wird den Herren Gemelndevorständen und ihren Hilfsperfonen zur Pflicht gemacht. Zuwiderhandlungen werden nach den einschlagenden gesetzlichen Vorschriften straf rechtlich verfolgt werden. Kamenz, den 2. September 1920. Die Amtshanptmannfchaft. Ausgabe der neuen Fett- und Milchkarten. Der Ausgabetag der neuen LandcsseU-, Vollmilch- und Magermilchkarten wird von den Gemeindebehörden bekanntgegeben. Die Anmeldung der Landessettkarten hat sofort nach Empfang beim Butterhändler, die Anmeldung der Milchkarten beim Landwirt oder Milch» Händler zu erfolgen. Die Landesfcttkarten sind mit dem Namen des Haushaltungsvor standes zu versehen. ,, _ Die Händler und Landwirte haben die Ausweise zu 100 gebündelt, bis 16. Sep tember 1820 bei der Gemeindebehörde abzugeben, welche sie dann bi» zum 20. Sep tember 1928 mit den ausgesüllten Butterkundenlisten der Amishauptmannschaft zu über» senden hat. Sämtliche Landesfettkarten und Anmeldeausweise haben den Stempel der Gemeinde behörde zu tragen. Nicht gestempelte Ausweise werden zurückgewiesen. Bei Empfangnahme der Landesfettkarten hat jeder Versorgungsberechtigte anzugebett, bei welchem Buiterkleinhändler die zugeteilten Fettkarten angcmeldet werden. Der Butterklein händler muß der Markenausgabestelle unbedingt zuverlässig angegeben werden, denn diesem wird nach den Ausstellungen die Butter und auch das Schmalz zugeteilt. Den Bersorgungsberechtigten darf von feiten der Markenausgabeftelle keinerlei Anweisung gegeben werden, bei welchem Kleinhändler die Anmeldung der Landesfettkarten erfolgen soll. Es wird noch besonders daraus hingewicsen, daß die von den Gemeinden zur An, Meldung gegebenen Termine, sowie die von der Amishauptmannschaft zur Einreichung der Butterkundenlistcn und Anmeldeausweise gesetzten Fristen genau eingehalten werden muffen, da sonst eine rechtzeitige und zureichende Belieferung in Frage gestellt wird. Kamenz, am 2. September 1920. Die Amishauptmannschaft für de« Kommunalverband. Nahrrmtielabgabe. Von Mittwoch, den 8 September ab kommen durch die Kleinhändler des Bezirks auf die Abschnitte 66 der Allgemeinen Nkhrmittelkarte und der Kindernährmittelkarte einhalb Pfund gesch. Linsen zum Preise von Mk 1 — zur Ausgabe. Tüten sind vom Empfänger mitzubringen. Kamenz, am 2. September 1920. Die Amtshanptmannschaft für de« Kommunalverband. In das hiesige Handelsregister ist heute auf Blatt 38, die Firma E. G. Hübner, Gesellschaft mit beschränkter Haltung in Pulsnitz betreffend, eingetragen worden: Der Gefellschaftsvertrag ist durch Beschluß der Gesellschafter vom 3. April 1920 laut notarieller Niederschrift von diesem Tage abgeändert worden. Das Stammkapital ist auf fünshunderttausend Mark erhöht worden. Amtsgericht Pnlsnitz, den 27. August 1920 Durch Ausschlußurleil des Amtsgerichts Pulsnitz vom 31. Juli 1920 sind für kraftlos erklärt wnrden: 1) der Hypothekenbrief vom 24. Februar 1906 über eine Forderung von 1000 Mark s. -1. eingetragen aus Blatt 1606 Abt. Ill Nr. 12 des Grundbuches sür Pulsnitz für Friedrich Bernhard Röntzsch in Bretnig, 2) der Hypothekenbrief vom 7. Februar 1906 über eine Forderung von 30000 Mark 8. ä. eingetragen auf Blatt 690 Abt. Ul Nr. 44 des Grundbuchs sür Großröhrs dorf sür Adolf Theodor Nitsche, Baumeister in Großröhrsdorf. Amtsgericht Pulsnitz, deni7. August 1920. Das Konkursverfahren über den Nachlaß des verstorbenen Fabrikdiiektors Rudolph Leberecht Opitz in Pulsnitz wird nach Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Amtsgericht Pulsnitz, am 3. September 1920.