Volltext Seite (XML)
kennsppecdep vr. iS Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitnng oder derBefördcrujNgseiurichtungen hat der Bezieher leinen Anspruch auf Liefe rung oder Nachlieferung der Zeitung oder — aus Rückzahlung des Bezugspreises. — Vierteljährlich M 7.50 bei freier Zustellung; bei Abholung vierteijährl. M 7.—, monatl. M 2.3b, durch die Post abgcholt M 7.50. SöM-kWW UNS Zeitung Amts--MM Mt des Amtsgericht», des Stadt rate» z» Pulsnitz »ad der Gemeindeämter des Bezirks. Postscheck - Konto Leipzig 24 127. — Gemeinde - Vie» - Konto 146. Fekgr.-Hdi'.: VocbendläN plikntti Inserate find bis vormittags 10 Uhr aufzugebe Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilenmeffer 14) 100 Pfg., im Bezirke der Amtshauptmschft. 85 Pf. im Amtsgerichts- bezirl 70 Pf. Amtl. Zeile M 3.—, 2.50 und 2.10. Rekl. M 2.- Bei Wiederhlg. Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 «/,. " Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon- iursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall v. Preisnachl. in Anrechnung. Msdlatt M W fimtSMMSWM Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr Nnlsnitz umfaffend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Ballung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niederstetn« irUiviilH Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Friedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). 265. Nummer 118. Dienstag, den 17. August 1S2V« 72. Jahrgang Amtlicher Teil. Bestandsaufnahme über Brotgetreide, Gerste und Hafer. den Bezirk des Kommunawerbandes Kamenz, einschl. der Städte Kamen, und Pulsnitz, wird gemäß 8 76 und 78 a der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920 fol gendes bestimmt: Wer mit Beginn des 16 August 1920 Vorräte früherer Ernten an Früchten aus Brotgetreide, Gerste und Hafer allein oder mit anderen Nahrungs- und Futtermitteln gemischt, im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dies der Amtshauptmannschast bi» zum 22. Angust 1920 anzuzeigen. Auf der Anzeige ist Art und Menge des anzeigepflichtigen Getreides, ferner der Dor» und Familienname, Wohnort sowie die Ortslistennummer des Besitzers anzugeben. Nicht anzuzeigen find: ») Vorräte, die im Eigentum des Reiches oder eines Landes, insbesondere auch im Eigentum des Heeres oder der Marineoerwaltung stehen. Hierunter fallen auch die Vorräte, die von einer Militär oder Marinebehörde zur Ausführung fester Lieferungsver- träge gewerblichen Betrieben überwiesen worden find; d) Vorräte an Hafer einschließlich der aus Hafer hergestellten Erzeugnisse, die bei einem Besitzer zusammen 5 ck? nicht übersteigen. Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung ver pflichtet ist, nicht in der gesetzlichen Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollstän dige Angaben macht, wird nach 8 80 der Reichsgetreideordnung bestraft; auch kann neben der Strafe aus Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strasbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht Die Bestände in den Mühlen sowie bei den Bäckern und Mehlkleinhändlern werden besonders ausgenommen werden. Kamenz, am 14. August 1920. Die Amtshauptmannschaft für de« Kommunalverbaud. Nachträglich aberkannte« Getreide dars als Saatgut nur in den Verkehr ge bracht werden, wenn dem betreffenden Landwirt eine besondere schriftliche Erlaubnis vom Kommunaloerband nach 8 S gegeben worden ist. VI. Verfahre« mit der Saatkarte. § 7. Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saatkarte dem Veräußerer bei Abschluß des Vertrages auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation bescheinigen z« lasten.. 1, ans jede» Abschnitt der Saatkarte die Absendung unter Angabe der Art de» Saatgute», der versandte» Menge und de» Ortes, nach dem das Saatgut verkrachtet ist. 2, auf dem Frachtbriefe — „Saatkarte hat vorgelegen«. Durch letztere« Vermerk ist eine Saatgutsenduna jederzeit als solche kenntlich gemacht und es wird vermieden, daß die Kontlollbeamten mangels näherer Unterlage gezwun gen find, solche Sendungen vorübergehend zuruckzuhalten. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, f» hat sich der Veräußerer auf jede« Abschnitt der Saatkarte den Empfang durch den Erwerber bestätige» zu lasten. Der Veräußerer hat nach Bescheinigung der Versendung des Saatgutes durch die Versandstation oder nach Bestätigung des Empfanges durch den Erwerbe« den Abschnitt X der Saatkarte abzutrennen und unverzüglich, spätesten» aber innerhalb einer Woche gleichzeitig mit den Durchschriften der Buchungen im Berkaufsbuche (zu vergl. unter IV) ebenfalls der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung — Abteilung für Saatgutverkehr — in Berlin mittelst eingeschriebenen Brieses aus seine Kosten z» übersenden. Die Abschnitte 8 und L hat der Veräußerer gleichzeitig de» Amt«» Hauptmannschaft einzureiche«. VII. Zeitliche Beschränkungen. , 8«. Die Lieferung von Wintergetreide zu Saatzwecken darf nur in der Zeit bl» zum 15. Dezember 1920, von Sommergetreide zu Saatzwecken nur i» der Feit bi» zum 1. Juni 1921 erfolge». Saatgut, das nach Ablauf dieser Frist sich noch im Besitze von Saatgutwirtschaf« ten, zugelafsenen Händlern oder Verbrauchern befindet, ist an die mit dem Ankäufe des be schlagnahmten Getreides von der Reichsgetreidestelle oder dem Kommunaloerdand deaus- traglen Kommissionäre abzuliesern- VIII. Zuwiderhandlungen. 8 9. Erweist sich ein Veräußerer von Saatgut in der Befolgung seiner Pflichten unzu- verlässig, so kann ihm die Reichsgetreidrstelle die weitere Veräußerung von Saatgut unter sagen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig, über die der Reichsminister für Er nährung und Landwirtschaft entscheidet. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. § 10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung oder eine der eingangs genannten Anordnungen werden nach 8 80 Absatz 1 Nr. 4 der Reichsgetretdeord- nung sür die Ernte 1920 — RGBl. S. 1027 flgde. — bestraft. IX. Dordrulke. 8 11 Die vorgeschriebenen Muster sür die Zulassungsgesuche, für die Verträge sowie für die Anträge auf Erteilung von Händlersaatkarten undfür die Einkaufs- und Verkaussdücher können von Earl Heymann s Verlag, Berlin v 8, Mauerstraße 43/44 bezogen werden. Kamenz, am 13. August 1920. Die Amtshauptmannschaft für de« Kommu«alverba«d. Saatgutverkehr mit Getreide. Aus Grund der Verordnung des Reichsministers sür Ernährung und Landwirtschaft vom 10. Juli 1920 — R. G. BI. S. 1442 — sowie der hierzu ergangenen Anordnungen der Reichsgetreidkstells vom 2. August 1920 wird sür den Bezirk des Kommunalverbandes Kamenz folgendes bestimmt und bekanntgegeben: I. Saatkarte«. 8 i Die Lieferung von Brotgetreide, Gerste und Hafer zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Gemenge lMischfrucht, Mengkorn), in dem sich Brotgetreide befindet, gilt als Brotgetreide; Gemenge, in drm sich kein Brotgetreide, aber Gerste befindet, gilt als Gerste; Gemenge, indem sich weder Brotgetreide noch Gerste, aber Hafer befindet, gilt als Haser. Die Ausstellung der Soatkarte muß von demjenigen, der Saatgut erwerben will, bei derjenigen Gemeindebehörde schriftlich beantragt werden, i» deren Bezirk da» Saat gut zur Verwendung komme« soll. Der Antragsteller hat einen Vordruck zu benützen, der bet der Gemeindebehörde unentgeltlich zu erholten ist. In dem Anträge mutz die Grötze der Anbaufläche genau bezeichnet werden. Die Gemeindebehörde hat die Richtigkeit der Angaben des Antrages insbesondere auch hinsichtlich der Anbaufläche und deren Zugehörig keit zum Gemeindebezirk zu prüfen und danach den Antrag unter Mitteilung des Prüsungs- ergebnisses an die entscheidende Behörde (8 2) weiterzugeben. 8 r. Die Ausstellung der Saatkarte für Landwirt« (Verbrauchersaatkarte) erfolgt durch die Amtshauptmannschast, wenn vom Antragsteller mindesten« die gleiche Menge an selbstgebautem Brotgetreide oder selbstgedauter Gerste der Ernte 1919 oder 1920 ab« geliefert worden ist; sonst durch die Kceishauptmannichast. Demzufolge har vir Gemeinde behörde je nachdem, ob dies der Fall ist oder nicht, die Anträge bei de« Amtshaupts Mannschaft oder unmittelbar bei ber Kreishauptmannschaft einzureichen. " Die Ausstellung der Saatkarte für Händler erfolgt durch die Kceishauptmann- schast, an welche der Antrag vom Antragsteller unmittelbar einzureichen ist. Für Lieferung von Saatgut derselben Sorte an mehrere Landwirte einer Gemeinde Können Sammelsaatkarten verwendet werden. Für die Anträge auf Ausstellung der Sammelsaatkalten gilt im übrigen das unter H 1, Abs. 3 Gesagte. II. Veräußerung vo« Saatgut durch Landwirte. (Ha«delssaatg«t.) 8 3. Landwirte, die nicht in die von der Reichsge'reidestelle im Deutschen Reichsanzet- aer veröffentlichten Verzeichnisse der Züchter von Originalsaaten und anerkannten Ab« saate» ausgenommen find und die seldstg-badles Getreide zu Saatzwecken innerhalb de, Bezirk» der Amtshauptmannschast veräußern wollen, haben um die Erlaubnis schristlich nachzusuchen. In dem Gesuche mutz die Menge und Sorte des zu Saat zwecken zu veräußernden selbstgebauten Getreides sowie das Absatzgebiet bestimmt ange- geben sein. Auch hat der Antragsteller dabei das dringende Bedürfnis nach Saatgut nach, zuweisen. Soweit selbstgebautes Getreide über den amtshauptmannschaftlichen Be zirk hinaus veräußert werde» soll, wird die Erlaubnis dazu von der Kreishaupt mannschaft ausgesprochen, an die die Gesuche unmittelbar einzureichen find. Auch für sie gilt das im vorhergehenden Absatz Gesagte. Ueber die erteilte Erlaubnis wird ein Erlaubnisschein ausgestellt. Alle früher aus gestellten Erlaubnisscheine haben ihre Gültigkeit verloren. III. Handel mit nicht selbstgedautem Getreide z« Saatzwecken. 8 4- Wer mit nicht selbstgedautem Getreide zu Saatzwecken bandeln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften und andere Vereinigungen sowie sür Kommissionäre und Vermittler. Die Bedingungen sür die Zulassung und die Bestimmungen für das Zulaflungs» verfahren, die im wesentlichen die bisherigen geblieben find, können bei der Amtehuuptmann- schäft erfahren werden. Alle früher ausgestellten Zulaffungsscheine haben ihre Gültigkeit verloren. IV. Besondere Bestimmungen für Saatgat veräußernde Landwirte ««d für Saatgathändler. 8 s. Saatgut veräußernde Landwirte sowie zugelassene Saatgulhändler find verpflichtet über ihre Saatgutgeschäfte die vorgeschriebenen Bücher zu führen (Landwirte: Verkaufs bücher, Händler: Einkaufs- und Derkaussbücher). Die Vordrucke können in der Kanzlei der Amtshauptmannschast entnommen werden. Auch die Dermittelungsgeschäfte find in diese Bücher einzutragen. Diese Geschäfte find durch Eintragung des Vermerks .vermittelt' in die Spalte .Buch- und Settennummer der Saatkarts' kenntlich zu machen. Landwirten mit Handelserlaubnis kann jedoch die Verpflichtung zur Führung der Derkaussbücher erlassen werden, wenn es sich um eine einmalige Veräußerung von selbst gebautem Getreide, das weder Originalsaatgut noch anerkanntes Saatgut ist, handelt und der Erwerber des zu veräußernden Saatgutes angegeben wird. In diesen Fällen erhallen die Landwirte auf ihr an die nach § 3 zuständigen Stellen zurichtenves schriftliches Gesuch ebenfalls einen Erlaubnisschein, jedoch mit An gabe de» Saatguterwerbers ausgestellt. Jeder veräußerte Posten Saatgut muß durch Saatkarte belegt sein. Durch schriften der Buchungen find am Schluffe jeder Kalenderwoche der Reichsgetreide stelle, Geschäftsabteilung — Abteilung sür Saatgutverkehr — in Berlin durch ein geschriebenen Brief einzusenden. (Zu vergl. § 7, letzter Absatz) V. Bestimmungen über anerkanntes Saatgut. 8 6. __ .„Landwirte, die in dem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichten »Verzeichnis der Züchter von Originalsaaten und anerkannten Absaaten" ausgenommen find, haben ihre Saatgutlieferung in den Fällen sofort einzustellen, in denen von der anerkannten Körperschaft auf Grund der Druschprobe nachträglich eine Aber« Nennung ersolgt.