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MsmtzerMchendlaN kei>nsppec!iep v?. iS SsMs-KaMm ms zeituiili M; Se* Amtsgerichts, des Stadtrate« z» Pulsnitz «ud der GemeiudeLmter des Bezirks. yelegp.Hdr.: Wochenblatt pulsntt» Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder der Beförderungselurichtungen hat der Bezieher keinen Anspruch auf Liefe rung oder Nachlieferung der Zeitung oder — auf Rückzahlung des Bezugspreises. — Bierteljährlich M 7.50 bei freier Zustellung; Lei Abholung vieneljährl. M 7.—, monatl. M 8.35, durch die Post abgeholt M 7.50. Inserate sind bis vormittags 10 Uhr aufzugebe Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Moffe's Zeilenmefser 14) 10Y Pfg., im Bezirke der Amtshauptmschft. 85 Pf. im Amtsgerichts bezirk 70 Pf. Amtl. Zeile M 3.—, 2.50 und 2.10. Rekl. M 2.— Bei Wiederhlg. Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25»/,. Aussch'^ zwangsweiser Einziehung der Anzergegebu^ren durch Klage oder in Kon» kurssällen gelangt dervolle Rechnungsbetrag unter Wegfall v. Preisnachl. in Anrechnung. Postscheck « Konto Leipzig 24 127. — Gemeinde - Giro « Konto 14«. Msblott M Sm ÜIIItSgMtSdM Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr Nnlanitz umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S-, Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, HauSwalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina Weißbach, Ober« und Niederlichtenau, Friedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf 265. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. NuuMer 116. Donnerstag, den 12. August 1L2S. 72. Jahrgang AmMcher Teil. BekarmLnmchrmg über Erhebung der Ein kommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn. Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über den Abzug von Einkommen steuer am Arbeitslohns find durch das inzwischen von den Finanzämtern (Bezickssteuerein- nahmen) öffentlich bekanntgemachie Gesetz zur ergänzenden Regelung des Steuerabzugs vom Arbeitslobne vom 21. Juli 1920 (R. G. Bl. S 1463) adgeändert und vervollständigt worden. Zur Ausführung dieses Gesetzes hat der Reichsminister der Finanzen am 28. Juli 1920 vorläufige Bestimmungen erlassen, durch die in den Bestimmungen über die vorläufige Er hebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für das Rechnungsjahr 1920 vom 21. Mai 1920 (oergl. Bekanntmachung des Landesstnanzamtes Dresden vvm 7. Juni 1920 Nr. 88 des Pulsnitzer Wochenblattes vom 14. Juni 1920) die 881 und 2 durch folgende neue Vorschriften ersetzt worden sind: 8 1- (1) Jeder Arbeitgeber hat den stündig von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bei feder Lohnzahlung 10 vom Hunden des Betrags einzubehalten, um den der aus zahlende Arbeitslohn ») im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen 5 Mark für den Tag, d) im Falls der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen 30 Mark für die Woche, c) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten 125 Mark für den Monat übersteigt. (2) Der nach Abs. 1 dem Steuerabzugs nicht unterworfene Teil des Ar beitslohns erhöht sich sür die Ehefrau des Arbeitnehmers und für jedes zur Haushal- Arbeitnehmers zählende minderjährige Kind ») im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen um je 1,50 Mark sür den Tag, L) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen um je 10 Mark sür die Woche, c) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten um je 40 Mark sür den Monat. (3) Der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen, Wochen oder Monaten steht die tägliche, wöchentliche oder monatliche Auszahlung des Arbeitslohns gleich. (4) Als ständig von einem Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 gelten solche Arbeitnehmer, die von dem Arbeitgeber dauernd beschäftigt werden und deren Erwerbstätigkeit durch das zwischen ihnen und ihrem Arbeitgeber bestehende Arbeits- Verhältnis vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird. Beide Voraussetzun gen müssen erfüllt sein Für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als dauernd im Sinne des Satzes 1 anzusehen ist, kommt es nicht aus die Lohnperiode oder Kündigungs frist an; es wird eine Beschäftigung grundsätzlich dann als dauernd anzusehen sein, wenn unter regelmäßigen Umständen mit einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mindestens einer Woche gerechnet werden kann. Die Erwerbstätigkeit eines Arbeitnehmers wird dann durch das zwischen ihm und seinem Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen, wenn der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber aus schließlich oder doch während des größten Teiles des Arbeitstags beschäftigt wird. Personen, welche Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen oder andere Bezüge für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit beziehen, gelten hinsichtlich des von diesen Be zügen einzubehaltenden Betrags in jedem Falle als ständig beschäftigte Arbeitnehmer. (5) Ob ein Arbeitnehmer als ständig beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne der Abs. 1 und 4 anzusehen ist und inwieweit der Arbeitslohn dem Abzug nicht unterliegt, hat der Arbeitgeber fe st zu stellen, dem der Arbeitnehmer aus Verlangen die erfor derlichen Angaben schriftlich zu machen hat. Der Arbeitgeber kann dis Angaben des Ar beitnehmers zugrunde legen, sofern ihm nicht deren Unrichtigkeit bekannt ist. Aus Antrag des Arbeitnehmers ist in Betrieben, in denen eins Betriebsvertretung (Bctriebsobmann, Be- triebsrat) besteht, diese gutachtlich zu hören. Besteht im Betrieb ein Betriebsausschuß, so tritt dieser an Stelle des Betriebsrats. Auf Anrufen eines Beteiligten (Arbeitnehmer, Ar beitgeber, Betriebsvcrtretung) entscheidet das für den Ort der Leirung des Unternehmens zuständige Finanzamt. Ist eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Unternehmer nicht er folgt und ist die Entscheidung des Finanzamts nicht binnen einer Woche von einem der Beteiligten angerusen, so hat der Arbeitgeber 10 vom Hundert des vollen Arbeitslohns ein zubehalten ; im Falle der Anrufung des Finanzamts ist bis zu dessen Entscheidung die Fest- stellung des Arbeitgebers maßgebend. (6) Ais Kinder im Sinne des Abs. 2 gelten neben den Abkömmlingen des Haus haltungsvorstandes auch die zu seiner Haushaltung zählenden minderjährigen Sties-, Schwie ger-, Adoptiv- und Pflegekinder. Maßgebend ist der Stand am 1. August 1920. Zur Haushalrung eines Arbeitnehmers zählen minderjährige Kinder, wenn sie bei gemein schaftlicher Führung des Haushalts unter Leitung des Arbeitnehmers dessen Wohnung teilen oder sich in wirtschaftlicher Abhängigkeit von dem Arbeitnehmer außerhalb dessen Wohnung mit seiner Bewilligung zum Zwecke der Erziehung oder des Unterrichts (Lehre) aushalten. Leben beide Ehegatten zusammen, so zählen die Kinder nur als zum Haushalt des Ehemanns gehörig. (7) Ist ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber ständig, daneben aber noch bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt, so finden die Bestimmungen über den bei ständig beschäftigten Arbeitnehmern einzubehaltenden Betrag (Abs. 1, 2) nur hinsichtlich des von dem ersteren Arbeitgeber auszuzahlenden Arbeitslohns Anwendung; die weiteren Arbeitgeber haben nach 8 1° zu verfahren. 8 1-. (1) Uebersteigt bei ständig beschäftigten Arbeitnehmern (Z 1) der nach 8 1 dem Abzug unterlieaende aus das Jahr umgerechnete Teil des Arbeitslohns den Betrag von 15000 Mark, so sind statt 10 vom Hundert einzubehalrrn: 15 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn dieser Teil mehr als 15000 bis 30000 Mark einschließlich beträgt, 20 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn dieser Teil mehr als 30 000 bis 50000 Mark einschließlich beträgt, 25 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn dieser Teil mehr als SO 000 bis 100000 Mark einschließlich beträgt, SO vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn dieser Teil mehr als 100000 bis 150000 Mark einschließlich beträgt, 35 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn dieser Tril mehr als 150000 bis 200 000 Mark einschließlich beträgt, 40 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn dieser Teil mehr als 200000 bis 300 000 Mark einschließlich beträgt, 45 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn dieser Teil mehr als 300000 bis 500000 Mark einschließlich beträgt, 50 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn dieser Teil mehr als 500000 bis 1000 000 Mark einschließlich beträgt, 55 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn dieser Teil mehr als 1000000 Mork beträgt. (2) Inwieweit Ler Arbeitslohn aus das Jahr umgerechnet und nach Berücksich tigung des 8 1 Abs. 1, 2 die im Abs 1 bezeichneten Grenzen übersteigt, hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung festzustellen. Bei der Umrechnung des Arbeitslohns auf das Jahr ist dieses mit 300 Arbeitstagen, 50 Wochen oder 12 Monaten zugrunde zu legen, sofern nicht nach Ler Art der Arbeitstättgkeit eine kürzere Beschäftigungsdauer für das Jahr anzunehmen ist. 8 1b. (1) In Betrieben, in denen mehr als zwanzig Arbeitnehmer ständig beschäftigt find, kann der Arbeitgeber im Einvernehmen mit der Betriebsvertretung bis zum 1. September 1920 an Stelle der gemäß 8 1 Abs. 1, 2 und 8 2, Abs. 3 srei- zulassenden Beträge die folgenden Durchschnittsberräge vom Steuerabzüge freilassen: 1. bei allen in dem Betriebe ständig beschäftigten Arbeitnehmern, die nicht dauernd von ihrer Ehefrau getrennt leben oder zu deren Haushaltung minderjährige Kmder zählen. ») im Falle der Berechnung Les Arbeitslohns nach Tagen ein Betrag von 12 Mark für den Tag, d) iw Fall? der Berechnung des Arbeitslohn« nach Wochen ein Betrag von 7S Mara sür die Woche, c) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten ein Betrag von 300 Mark sür den Monat; 2. bet allen übrigen in dem Betriebe ständig beschäftigten Arbeitnehmern ») im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen ein Betrag von 8 Mark für den Tag, d) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen ein Betrag von 50 Mark sür die Woche, c) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten ein Betrag von 200 Mark für den Monat. (2) Der zehnprozentipe Abzug ist nur von dem Betrage vorzunehmen, um den der Arbeitslohn die im Abs. 1 bezeichneten Durchschnittsbeträge übersteigt. 8 1°- (1) Jeder Arbeitgeber hat den nicht ständig (8 1) von ihm beschäftigten Ar beitnehmern bet jeder Lohnzahlung 10 vom Hundert des von ihm auszuzahlenden Arbeitslohns einzubehalten, es sei denn, daß der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Finanzamts vorlegt, nach dem der Arbeitgeber einen anderen Hundertsatz vom Arbeitslohn rinzubehallen hat. Die Bescheinigung wird dem Arbeitnehmer aus Antrag von dem sür seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Finanzamt ausgestellt; das Finanzamt ermittelt den Hundertsatz nach dem mutmaßlichen Jahresbetrage des steuerpflich tigen Arbeitseinkommens des Arbeitnehmers (8 20 des Einkommensteuergesetzes). Dabei hat das Finanzamt den mutmaßlichen Jahresbetrag des Arbeitslohns sür das Kalenderjahr 19L0 zu veranschlagen und unter Berücksichtigung der nach 8 20 des Einkommensteuerge setzes steuersreien Einkommensteile die Einkommensteuer nach 8 21 dieses Gesetzes zu be rechnen. Der jeweils einzubehaltende Hundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis dieser Einkommensteuer zu dem mutmaßlichen Jahresbetrage des Arbeitslohns. (21 Das Landesfinanzamt kann auf Antrag sür bestimmte Gruppen von unstän digen Arbeitnehmern im Einvernehmen mit den berufenen Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen einheitlichen Hundertsatz festsetzen, der nach dem mutmaßlichen Jah resbetrage des Arbeitslohns unter billiger Berücksichtigung eines durchschnittlichen steuer freien Einkommenstells scstgestellt wird. Der festgesetzte Hundertsatz ist durch das Landes finanzamt bekanntzumachen. / 8 Bei Arbeitnehmern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet ein Abzug vom Arbeitslöhne nicht statt. (1) Als Arbeitslohn gelten — vorbehaltlich der Abzüge nach Abs. 3 — alle in Geld oder Geldwert bestehenden einmaligen oder wiederkehrenden Dergü - t ungen für Arbeitsleistungen der in öffentlichen oder privatem Dienste angestellten oder beschäftigten Personen, insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifika tionen oder unter sonstiger Benennung für Arbeitsleistung gewährte Bezüge, sowie Warte» oelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldröerte Vorteile für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit. (2) Der Wert der Natural- oder sonstigen Sachbezüge ist bei Be- Messung des einzubehaltendeu Betrags zu berücksichtigen. Den zu berückfichligenden Wert hat das Landesstnanzamt sür seinen Bezirk nach Benehmen mit den Berufs- und Fachoer tretungen auf Grund der ortsüblichen Mittelpreise unter billiger Veranschlagung etwaiger besonderer Verhältnisse sestzustellen und bekanntzugeben. Zugleich hat das Landesstnanz amt sür seinen Bezirk den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem ab der von ihm festgestellte Wert der Natural- und sonstigen Sachbezüge bei Ermittelung des vom Arbeitslohn einzu- behaltenden Betrags zu berücksichtigen ist. Dis zu diesem Zeitpunkte ist der Wert der Natu ral- und sonstigen Sachbezüge mit dem Betrage anzurechnen, der sich aus den Lohntarts- vereindarungen ergibt. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, so ist der Wert der Natu ral- und sonstigen Sachbezüge nach den Octspreisen anzurechnen, die das Derstcherungsamt nach 8 160 Abs. 2 der Reichsoerficherungsordnung festgesetzt hat. Jedoch ist bis zur Festsetzung durch Las Landesfinanzamt als Wert von Natural- und sonstigen Sachbezügen kein höherer Betrag als 5 Mark sür den Tag, 30 Mark sür die Woche und 125 Mark für den Monat an zurechnen. (8) Die BeirrSge zu Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-, Jnoaliden- und Erwerbsiosenoerstcherungs-, Witwen-. Waise», und Penstonskafsen sowie Beiträge zu öffentlich rechtlichen Berufs- oder Wirtschaftsvertretungen können vom Arbeitslohn adge- setzt werden, soweit sie vom Arbeitgeber entrichtet und zu Lasten des Arbeitnehmers ver rechnet werden; sonstige Abzüge, insbesondere sür Werbungskoften haben nicht