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puknitzerMchendlaN kepnspi'eciien vp. ir Erscheint Montag, Mittwoch, Freitag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder der Besörderungseinrichtungen hat der Bezieher keinen Anspruch auf Liefe rung oder Nachlieferung der Zeitung oder — auf Rückzahlung des Bezugspreises. — Vierteljährlich M 4.20 bei freier Zustellung; bei Abholung vierteljährl. M 3.70, monatl. M 1.25, durch die Post abgeholt M 4.20. des Amtsgerichts, des Stadtrate» zu Pulsnitz «ad der Gemeindeämter des Bezirk». Postscheck - Konto Leipzig 24127. — Gemeinde - Giro - Konto 14». velegp.Hdi'.: Wochenblatt pnlsnlk. Inserate sind bis vormittags 10 Uhr anfzugcben. Die sechsmal gespaltene Petitzelle Mosses Zcilenmesser 14) 50 Pfq., im Bezirke der Amtslmuptmannschaft 40 Pfg. Amtliche Zeile M 1.20, außerhalb des Bezirks M1.5S Reklame M1.— Bei Wiederholung Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25,/' Ausschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Koii- kursfällen gelangt dervolle Rechnungsbetrag unter Wegfall v. Preisnachl. in Anrechnung. MW»« M M MsgMtsdsM Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S-, Bpllung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina trUlvllld Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Friedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Druck und Verlag von E. L. Förster- Erben (Inh. I. W. Mohr). 265. Freitag- den 9. Januar L92V 72. Jahrgang Nummer 5. Amtlicher Teil. Bekanntmachung über di« Einschränkung de» Verbrauches von elektrischen Strom im Bersorgungs- gebiete der Elektrizitätswerke Bautzen» Grohröhrsdorf, Pulsnitz und Kamenz — innerhalb des Bezirkes der Amtshauptmannschast Kamenz einschließlich der Städte Kamenz und Pulsnitz. Aus Grund der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenvertsilung vom 9. September 1919 über die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit wird bestimmt: 1 Die Verwendung elektrischen Slromes zur Beleuchtung in offenen Verkaufs* stellen, Warenhäusern, Ladengeschäften und »ergl. ist bis aus weiteres nur in der Zeit von oorm. 8 bis abends 8 Uhr gestattet. Für Verkaufsstellen von Lebensmitteln und Kohlen, sowie für Barbierge- schäste darf elektrischer Vtrom zu Belenchtungszwecken auch vor S Uhr vormittags, und für Barbiergeschäfte bis abends 7 Uhr verbraucht werden. Schaufenster dürfen nur mit einer Lampe beleuchtet werden. Reklame- und Autzenbelruchtung ist verboten. Apotheken fallen nicht unter die Bestimmungen über die zeitliche Einschränkung. Bet keinem der vorstehend genannten Verbraucher darf die Menge des entnomme neu elektrischen Stromes 70 o H des monatlichen Durchschntttsverbrauchs in dem ent sprechenden Monat des Zeitraumes vom 1 Oktober 1918 vis 30. Juni 1914 übersteigen. 2 . Ftr Gast- und Schankwirtschasten jeder Art, ferner für Konze»tsäle und sonstig« Vergnügungsstätten, besonders auch für solche zur Abhaltung von Tanzfest« lichkeite« einschließlich der BereinsbLSe, T«milienf«stlichkeiten und Tanzstunden, sowie für alle Veranstaltungen in geschloffenen Gesellfchasten. darf elektrischer Strom zu Veleuchtungszwe-Ken höchsten« in dec Höhe von 50 v. H. des monatlichen Durchschnitts- Verbrauches in dem entsprechenden Monate des Zeitraumes vom 1. Oktober 1913 bis 30. Juni 1L14 entnommen werden. 3 : In Theatern und Lichtspielhäusern darf elektrischer Stro« nicht nach 10 Uhr abends und an Wochentagen nicht vor >/,6 Uhr nachmittags sür Vorstellungen und Dor- führungszwecke verwendet werden Der Verbrauch an elektrischem Strom darf 56 v. H des monatlichen Durchschnitts»erbra»chs in dem entsprechenden Monate des Zeitraumes vom 1. Oktober 1813 bis 3V. Juni 1914 nicht übersteigen. 4 . Bei veränderten DerdSltnissen, oder wenn elektrischer Strom in der Zeit vom 1 Oktober 191» bi« 30. Juni 1914 noch nicht bezogen wurde, kann aus schriftlichen, ein gehend begründeten Antrag hin dir zulSistge Stromoerbrauchsmenge durch den zustündigen Vertrauensmann festgesetzt werden. 5 In Wohn- und Schlafräumen jeder Art dürfen für den einzelnen Raum bei elektrischer Beleuchtung nur Metalldrahtlampen Verwendung finden, die nicht mehr als 100 Watt verbrauchen. Abnehmer, die nach dem Pauschaltarif elektrischen Strom beziehen, dürsen ihre Lampen nicht lünger benützen, als unbedingt notwendig ist. L. Aus Krankenhäuser und ähnlich« Anstalten, Schulen, Gefangeneuan« stalten, sowie öffentliche Gebäude finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Es find jedoch auch diese Verbraucher verpflichtet, dir Beleuchtung aus das niedrigste Matz zu beschränken. 7. Die Beleuchtung von Fluren und Treppenhäusern in den Privatgebäuden mit elektrischem Strom ist nur bis abends 8 Uhr zugelaffen. Nach dieser Zeit darf das Licht nur vorübergehend für die Zeiten eingeschaltet werden, wo Personen aus den Treppen und Fluren verkehren. 8. Air Benützung von elektrischen Heizöfen zur Raumerwärmung sowie der Betrieb von Personenausrügen aller Art ist verboten. Ausnahmen find nur in Krank- heitslällen mit Genehmigung der Amtshauptmannschast zugelafsen. 9. Ueber die Entnabme von elektrischem Strom zum Betrieb« von Motoren und zu technischen Zwecken (Trocknen, Schweißen. Bügeln usw.), werden von den zustän digen Vertrauensmännern je nach Lag« d«» Kohleneinganges besondere Vorschriften erlassen. 10. Die Vertrauensmänner stnd besugt, falls aus unvorhergesehenen Gründen die zur Urzeugung des elektrischen Slromes erforderlichen Kohlenmengen vorübergehend nicht zur Verfügung stehen sollten, für die Dauer dieses Notstandes weitergehende Ein schränkungen anzuordnen, ste haben jedoch der Amtshauptmannschast und den Beteiligten unverzüglich davon Kenntnis zu geben. 11. Die Gurchsührung dieser Vorschriften liegt den Vertrauensmännern ob, die hierbei von den Orlsbehördrn zu unterstützen find Al» Vertrauensmänner des Rejchskommiffars für die Kohlenverteilung find bestellt: Für das Gebiet des Städtischen Elektrizitätswerkes Bautzen: Herr Direktor Knust in Bautzen, , , , » Großröhrsdorfer Elektrizitätswerkes: Herr Direktor Hartmann in Großröhrsdorf, . , , , Städtischen Elektrizitätswerkes Pulsnitz: Herr Direktor Geitzler in Pulsnitz, , , , , Städtischen Elektrizitätswerkes Kamenz: Herr Betriebsleiter Zernack in Kamenz. 12. Zuwiderhandlungen gegen die obigen Anordnungen werden «ach ff 11 der Bekanntmachung des Reichskommiffars für die Kotzlenverteilung vom 9. September d. I. mit Gesängnis dis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M oder mir einer dieser Strafen belegt. Abnehmer, die trotz besonderer Verwarnung über das zuständige Matz elektrischen Strom entnehmen, haben einen Aufpreis von SO Pfennigen für jede über di« zugelaffene Menge verbrauchte Kilowattstunde zu zahlen Im Wiederholungsfälle wird ihnen der Verbrauch von elektrischem Strom solange gesperrt, bis der Mehrverbrauch ausgeglichen ist. 18 Di« bisher von den Vertrauensmännern bezw. dem Reichskommiffar sür die «ohlenoerteilun, erlassenen Dorschristen erhalte« Gültigkeit, soweit ste nicht durch die Br- stimmungen dieser Bekanntmachung aufgehoben werden. Sie können bet den Vertrauens männern eingesehen werden. 14. Dieke Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Kamenz und Pulsnitz, am 30. Dezember 1919. Di« A«t»hauptman»schaft und »ie Stadträte von Kamenz und Pulsnitz. Anzeige- «nd Ablieferungspflicht für Oelfrnchte. i. Die vom Erzeuger aus Raps, Rübsen, Sonnenblumen, Sens (weißen und braunen), Dotter, Mohn, Lein und Hans, Ackersenf (Hederich, Ravison) der inländische« Ernte ge wonnenen Früchte, Oelsrüchte find an den Reichsausschuß für pflanzliche und tierische Sele und Fette, G w. b. H. in Berlin (Reichsausschutz) zu liefern. Vom Reichsausschutz ist als Kommissionär sür den Kommunaloerband Kamenz die Firma Paul Schulze'» Nachfolger in Baugen bestimmt worden. Trotz dieser Verpflichtung dürsen folgende Mengen zurückbehalten werden: 1. Die zur Bestellung des Landwirtschaftsbetriebes der Lteserungspflichtigcn erfor derlichen Vorräte (Saatgut); 2. die zur Herstellung von Nahrungsmitteln in der Hauswirtschaft der Lieserunas- pflichtigen erforderlichen Mengen. Hierbei verbleibt den Erzeugern bei einem Be sitze bis 20 Hektar die Oelsruchternte von V, Hektar, von 20 dis 100 Hektar die > Oelsruchternte von V4 Hektar; 3. Bei Leinsamen sür jede einzelne Wirtschaft von Vorräten bis zu SOO Kilogramm in der Hand desselben Lieserungspflichtigen 80 vom Hundert dieser Vorräte, min destens jedoch 20 Kilogramm. Landwirte, die die von ihnen gewonnenen Oelsrüchte unter Verzicht auf das ihnen «ach I, Punkt 2 und 2 zustehende Recht restlos abliesern, erhalten auf Antrag sür den Ver brauch in der eigenen Wirtschaft Oel in den in § 2 der Verordnung über Oelsrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse vom 1» August 1919 — RGBl. Seite 1439 — aufgeführten Mengen und zu den daselbst angegebenen Preisen oder Futterrückstände zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft. in. Ebenso erhalten Landwirte oder Vereinigungen von Landwirten, welche selbstge- wonneue Oelsrüchte abliefern, aus Antrag für den eigenen Bedarf Oelsrüchte in den in H 3 genannter Verordnung angegebenen Mengen geliesert. Die den Lelsaaterzeugern hiernach zustehenden Mengen an Oelsrüchten und die von ihnen hieraus gewonnenen Erzeugnisse, das zustehende Sei und die ihnen zustehenden Futtermittel dürsen von ihnen nur in der eigenen Wirtschaft verwandt oder an Familien angehörige und an die Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes, der Natural- berechtigten und der in ihrem Betriebe beschäftigten Angestellten und Arbeiter zum eigenen Verbrauch abgegeben werden. IV. Wer Oelsrüchte bei Beginn eines Monats im Gewahrsam hat, hat diese vorhan denen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentümern, unter Nennung der Letzteren der Amtshauptmannschast Kamenz auzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum sünsten eines jeden Monats zu erstatten. Gleichzeitig ist anzuzeigen, welche Vorräte aus Grund der unter I. Absatz 3 ge statteten Ausnahmen beansprucht werden. v. M 8S 83 02 74 11S 74 82 «8 74 Der Reichsausschutz wird die Oelsrüchte, die ihm «ach i zu liefern stnd, abnehmen und einen angemessenen Preis dafür zahlen. Der Lieferungspflichtlge hat dem Reichsaus- schutz anzuzeigen, von welchem Zeitpunkte ad er zur Lieferung bereit ist. Der Preis für 100 Kilogramm Oelsrüchte inländischer Ernte des Jahres 1919 darf nicht übersteigen- bei Raps (Winter- und Sommer-) » Rübsen (Winter- und Sommer) , Ackersens (Hederich, Ravison» , Dotter , Mohn , Leinsamen .... , Hanfsamen .... , Sonnenblumenkernen . , Senssaat Der Besitzer 00« Vorräten ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen, insbesondere auch die Vorräte ordnungsgemäß zu versichern. Der Kommunalverband wird auf Antrag ihn hierbei unter stützen oder aber, wenn der Besitzer die nötigen Maßnahmen zur Erhaltung der Vorräte versäumt, sie aus seine Kosten vornehmen. Die gewerbsmäßige Herstellung von Oel ous pflanzlichen Stoffen ist nur mit Ge nehmigung des Reichswtrtschaftsministeriums zulässig. Z. Zt. find die Oelmühlen von Mörbitz i» Möh«»dorf und Freudenberg in Kam«»z zur Verarbeitung von Oelsrüch- ten für den Deziik zugelassen worden Die zum Verbrauche in der eigenen Wirtschaft zurückbehaltexen Mengen dürfen von den Mühlen nur bei Vorlegung und Ablieferung eine, Erlaubnisscheines angenommen «nd von den Erzeugern nur bei Vorlage eines solchen in die Mühle gebracht werden Die Erlaubnisscheine werden aus Antrag von der Amtshauptmanuschast ausgestellt. Die Anträge haben Angaben über die bebaute Fläche, die geerntete Menge, die zur Saat ersorderlichen Mengen und di« Höhe der freizugebenden Menge zu enthalten; die Richtigkeit der Angaben habe« sich die Landwirte von der Gemeindebehörde bestätigen zu lassen. vii. Mit Gefängnis bis z« 8 Monat«« und mit Geldstrase bis zu eiutausendfünfhu«- dert Mark oder mit einer von beiden Strafen wird bestrast: 1. wer Vorräte, zu deren Lieserung er verpflicht^ ist, beiseite schafft, zerstört, verar beitet, verbraucht, oder an einen anderen als den Reichsausschutz liefert; 2. wer die ihm zustehcnden Mengen an Oelsrüchten oder die von ihm hieraus ge wonnenen Erzeugniffe oder die ihm zustehenden Mengen Oel oder die ihm gelte- selten Futtermittel (Rückstände) an andere als die bezeichneten Personen oder an diese Personen zu anderen Zwecken als zum eigenen Verbrauch abgidt; r. wer die ihm nach lv obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 4. wer der Verpflichtung zur Ausbcwahrung und pfleglichen Behandlung zuwtderhandelt: 8- wer den noch zu erlassenden Aussührungsbestimmungen zuwiderhandelt; G k. wer ohne die Erlaubnis des Reichsausschusses Oelsaaten entgeltlich oder unent geltlich erwirbt;