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VulsnitzerMcheiAatt vernsp^ecke? Ni». >8 Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnaven d. Im Falle hvherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder der Beförderungseiurichtungen hat der Bezieher keinen Anspruch auf Liefe rung oder Nachlieferung der Zeitung oder — auf Rückzahlung des Bezugspreises. — Vierteljährlich M 7.50 bei freier Zustellung; bei Abholung vicrteljährl. M 7.—, monatl. M 8.35, durch di« Post abgeholt M 7.50. ösMMWM »»!> Zeitung Ms- Blatt de» Amtsgerichts, des Stadtrate« z« Pulsnitz »ad der GemeiadeLmter des Bezirks. Postscheck - Konto Leipzig 24 127. — Gemeinde - Giro - Konto 14«. Selegr.-g-r.: wöckenbla» pulsntt* Inserate find bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilenmesser 14) 100 Pfg., im Bezirke der Amtshauptmschft. 85 Pf. im Amtsgerichts bezirk 70 Pf. Auitl. Zeile M 3.—, 2.50 und 2.10. Rell. M 2.- Bei Wicderhlg. Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 »/, Ausschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzcigegebühren durch Klage oder in Kon» kursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall v- Preisnachl. in Anrechnung. SUMtt D SM MWMÄM Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr ÜsttchUltz umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, HauSwalde, Ohorn, Oberstetna, Niedersteina «rllloMsz Weißbach, Ober» und Niedsrlichtenau, Friedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf 265. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 108. Sonnabend, den 24. Ink 192». 78. Jahrgang Amtliche Bekanntmachungen befinde« sich auch ans der Beilage. Amtlicher Teil. Brotgetreide - Selbstversorger. Aus Grund von ZZ 63 und 84 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920 vom 21. Masi 1920 wird folgendes bestimmt: I. Aussonderung des Getreides. 8 1- Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die auf Grund der Bekanntmachung des Kommunalverbandcr vom SO. Juni 1920 rechtzeitig erklärt haben, daß sie in dem am 16. August 1920 beginnenden Erntejahr von dem Rechte der Selbstversorgung Gebrauch machen wollen und im Besitze der zu dieser Selbstversorgung bis zum 1S. August 1921 aus reichenden Vorräte an Brotgetreide (Roggen und Weizen) sind, dürfen diesen Dorräten für die genannte Zeit zur Beköstigung der Angehörigen in ihrer Wirtschaft einschließlich der Naturalberechtigten, soweit sie als Lohn oder als Leibgedinge (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, Leibzucht) Brotgetreide oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben, serner für alle im landwirtschaftlichen Betriebe ganz oder überwiegend beschäftigten Personen während der Dauer der Beschäftigung, sowie deren Angehörige, soweit sie mit ihnen im gleichen Haushalt leben und nicht in anderen Betrieben beschäftigt sind, 12 Ke Brotgetreide (Roggen oder Weizen, auf den Kopf und Monat entnehmen. Dieses Recht erlischt, wenn es vo^n Kommunaloerband im Lause des Wirtschaftsjahres wegen bewiesener Unzuverlässigkeit einem Selbstversorger ent zogen wird. § 2. Dit Selbstversorger haben ihr für die Selbstversorgung benötigtes Getreide alsbald, spätestens aber bi» zum 1 Dezember 1920 auszudreschen und für das ganze Wirt schaftsjahr (16 August 1626 bis 1S. August 1921) auszusondern und dieses oder das aus ihm eingetauschte (Z 12) Mehl streng getrennt von ihren übrigen Vorräte» auf zubewahren. 8 3. Die Gemeindebehörden haben über die in ihrer Gemeinde vorhandenen landwirtschaft lichen Betriebe (einschließlich Rittergüter), denen das Recht der Selbstversorgung mit Brotgetreide zusteht, ein <-elbstversorgerv«rzeichnis nach dem ihnen von der Mühlenvereinigung zugehen den amtlichen Muster fortlaufend zu führen und allmonatlich bis zum 1». des Monats an die Amtshauptmannschaft zur Kontrolle mitzuteilen, erstmalig bi» zum 1S. Sep tember 1920. Ab« und Zugänge von Selbstversorgern sind bei den Eintragungen seitens der Ge meindebehörden von amtswegen zu berücksichtigen. Insbesondere ist die Prüfung der Personenzahl bei Ausstellung der Mahlkarten unbedingt notwendig. II. Mahlerlaubui«, Mahlkarte 8 4. Die Selbstversorger (einschließlich Rittergüter) dürfen da» ausgesonderte Brotgetreide nicht eher in die Mühle zur Vermahlung bringen, als bis die Gemeindebehörde eine Mahl karte ausgestellt hat. Die Vermahlung wird jedesmal nur für diejenigen Mengen gestattet werden, die dem zulässigen Verbrauche für die aus der Mahlkarte vermerkte Frist entspricht. Die Gemeindebehörde ist berechtigt, eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Ausstellung zu be antragen ist. Bei Ausstellung dieser Mahldarten ist der amtliche Vordruck zu verwenden. Die entsprechende Anzahl Vordrucke gehen den Gemeindebehörden demnächst durch die Mühlen vereinigung Kamenz zu. Auf den Mahlkarten ist Fruchtart und Menge des Getreides, sowie die Zeit, auf die sich die Mahlerlaubnis bezieht, genau anzugeben, und ferner der Betrieb, in welchem die Vermahlung erfolgen darf (siche § 6). Alle Einträge find von den Gemeinde behörden »»ter Beidrückung de» Amtsstempels zu bewirken. 8 5. Die Gemeindebehörden dürfen Mahlkarten auf nicht weniger und nicht mehr Brot getreide erteilen, al» dem Selbstversorger für die Dauer ei»r» Monats nach den gesetzliche» Bestimmungen zufteht. Die Mahikarten sind stets nur vom 1«. des einen bi» zum 16. des folgenden Monat» auszustelle«. Erstmalig hat demnach die Freigabe für die Zeit vom 16. August bis 15. September d. I zu erfolgen. Lag und Menge, über die die Mahlkarte ausgestellt worden ist, ist noch am Tage der Ausstellung von der Gemeindebehörde in das Selbstoersorgerverzeichnis — flehe 8 2 — cinzutragen. III. Verarbeitung des Getreides. 1. Allgemeine». 8 Jeder Gemeinde wird von der Amtshauptmannschaft für die Dauer de» ganzen Wirt schaftsjahre» die Mühle (Selbstversorgermühle) angewiesen, in der die Selbstversorger der Gemeinde ihr Brotgetreide vermahlen lassen dürfen. Der Name dieser Eelbstoersorgermühle wird den Ge meindebehörden von der Mühlenvereinigung noch mitgeteilt werden. Ein Wechsel der Mühle ist nur aus schriftliches Ansuchen mit Genehmigung »es Kommunalverbande» zulässig, sie wird nur dann erteilt werden, wenn ganz zwingende wirtschaftliche Gründe solchen Wechsel notwendig erscheinen lassen Selbstversorger, die Müller find, dürfen ihr ausgesondertes Brotgetreide im eigenen Betrieb nur vermahlen, wenn dieser als Kommunal- oder Selbstversorgermühlc zugelassen ist. Sie find hierbei aber streng an die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gebunden; insbesondere dürfen sie mur das jeweils sreigegebene Getreide i» die Mühle uehmen, während sie ihr« sonstigen Getreide- und Mehlvorrät« außerhalb de» Mühlenbetriebe» auf zubewahre» haben. 2. Lieferung des Getreide» in die Mühle«. 8 7. Die Selbstversorger dürfen keinesfalls mehr Getreide in die Mühle liefern, als ihnen gemäß der Mahlkarte zur Vermahlung freigegeben worden ist. Liefern sie wenig«« Getreide a», so dars die» nur unter de« Voraussetzung geschehen, daß der Auftraggeber gleichzeitig schriftlich auf di« V«rarbeitung d«s Reste» verzichtet (siehe Z 64 v der Reich,getreidcordnung). Die Selbstversorger dürfen das Getreide mu» in de« Zeit »»» 1«. di» mit 19. «in«» j«de» M»n«t» (erstmalig siehe 8 18), aber innerhalb di«f«r Jett auch »ur a» de» Werktagen in die Mühle liefern und zwar hat die Anlieferung während der Wintermonat« (1. November bis S1. März) nur in der Zeit von vormittag« 7 bi« nachmittags 5 Uhr, während der übrigen Jahreszeit nur in der Zeit von vormittag» 6 bi» nachmittag» 8 Uhr zu erfolgen. Die Mühlenbefiker dürfen Brotgetreide zur Vermahlung nur annehmen, wenn die Säcke mit ordnungsmäßig ausgefüllten Sackanhänger« verfeheu find. vor der Beförderung des Getreides zur Mühle find von den Selbstoerforgern die Säcke mit Sackanhängern «ach vorgefchriebenem Muster, da» bei der Ortabehörde zu entnehmen ist, zu versehen; es ist also sür jeden einzelnen Sack ein Sackanhänger erforderlich. Der Vordruck auf diesen Sackanhängern ist von den Selbstversorgern selbst (also nicht von den Mühlen) genau auszufüllen; der Sackanhänger muß also über den Inhalt de» Sackes nach Fruchtart und Gewicht sowie über Name und Wohnort des Selbstversorgers genau Auskunft geben. Die Sackanhänger müssen an den Säcken befestigt bleiben, bis die Vermah lung des Brotgetreides erfolgt. Nach der Vermahlung haben die Mühlen die Sackanhänger mit den erforderlichen weiteren Eintragungen über gewonnene Erzeugnisse zu versehen und sofort wieder an den mit den hergestellten Erzeugnissen gefüllten Sack zu befestigen. Es ist hierbei zu beachten, daß der Inhalt des Sackes genau auf dem Sackanhänger vermerkt ist. S. Annahme de» Getreide» durch die Mühlen. 8 8. Die Selbstversorgermühle darf Getreide zum Ausmahlen nur von Selbstversorgern der ihr nach 8 6 zugewiesenen Gemeinden annehmen. Außerdem darf die Mühle nur die Art und Menge Brotgetreide anneh men, die den Selbstversorgern auf Grund der gleichzeitig mit dem Getreide vorzulegenden Mahlkarten (88 4 und 5) zur Vermahlung sreigegeben find. Auf A 7 Absatz 1 Satz 2 wird besonder« hingewiesen. Die Müller haben das ihnen angelieferte Getreide zu verwiegen uud das Ergebnis aus den beiden Abschnitten der Mahlkarte zu bescheinigen und ebenda die eingetauschte» Erzeugnisse (Mehl, Kleie und Abfall) einzutragen. Abschnitt l der Mahlkalte ist vom Müller zunächst als Beleg aufzubewahren und so dann mit dem Mahlbuch für Selbstversorger an die Mühlenvereinigung Kamenz einzusenden — siehe Z 11 —, Abschnitt II ist an den Selbstversorger zurückzugeben und von ihm als Beleg au'zubewahren. Die Mühle ist dafür verantwortlich, daß die Ueberbringer der Früchte und die Ab holer der Erzeugnisse die Eintragungen in dem Mahl- und Lagerbuch al» richtig be scheinigen. Aus dem Mahl- und Lagerbuch muß sich jederzeit der Bestand der in den Betriebs räumen lagernden Früchte und Erzeugnisse feststellen lassen Die Mühlen find verpflichtet, bis zum 24. eines jeden Kalendermonat» die Mahl- und Lagerbücher der Mühlenvereinigung e. G. m. b. H. in Kamenz zur Prüsung der Eintragungen etnzureichen. 8 9. Die Lagerung de» Selbstversorgergetreidea in der Mühle hat in der Weise z» erfolgen, daß die Aufnahme des Bestandes jederzeit möglich ist. Hst eine Mühle von der Amtshauptmannschaft sowohl zur Vermahlung von Kommunal getreide als von Selbstoersorgergrtreide zugelässen, so ist das Kommunalgetreide vom Selbst- Versorgergetreide streng getrennt zn lager«. § 4. Vermahlung de» Getreides und Rücklieferung der Erzeugnisse, Tauschmüllerei. 8 w. Tsuschmllllerei ist in der Weise zulässig, baß der anliefernde Selbstversorger bei der Anlieferung des Getreides sofort die ihm gesetzlich zustehenden Mahlerzeugnisse (Mehl, Kleie, Abfall) wieder ausgehändigt erhält. Die Rückgabe der den Selbstoerforgernzustehen- den Erzeugnisse in Teillieferung ist nicht gestattet. IV. Besosdere Bestimmungen für Mühle« (A«smahl»«g, Mahlbücher, Mahlloh«) 8 11. , , _ .. Ea» von den Selbstversorgern geliefert« Getreide ist nach de« jeweils behördlich festgesetzten Ansmahlungsverhältnis auszumahlen. „ , Die Vermahlung von Brotgetreide wird nur solchen Mühlen gestattet werden, die sich in der Befolgung der zwangswictschaftlichen Vorschriften als zuverläfstg erwiesen haben. Die Mühlen haben Mahl- und Lagerbücher nach dem ihnen von der Mühlen vereinigung Kamenz zugehenden Muster zu führen. 8 12. Der Mahllohn ist von dem Selbstoersorger nur i» barem Gelde bezw. Scheck zu entrichten. Die Vereinbarung eines Mahllohnes in der Art, daß als Entgeld für die Ver mahlung statt eines Geldbetrages die Hingabe eines Teils der zur Verarbeitung hingegebenen Mrüchte oder der daraus hergestellten Erzeugnisse festgesetzt wird, ist auch weiterhin untersagt. Es ist ebenso unzulässig, der Mühle die Menge an Früchten oder Erzeugnissen zu über- lasst», die bei der Herstellung der etwa vereinbarten Pflichtmenge von Erzeugnissen erübrigt werden (Schwunderspacnssse). Die Mühle« find zu, restlose« Ablieferung de« gesamten Erzeugnisse «iuschließlich der Kleie und d«, gesamten Abfälle an die Auftraggeber auch dann verpflichtet, wenn di« Auftraggeber dieses nicht verlangen. Die» bezieht sich ins besondere auf Schnmndersparnifse (siehe auch III unter 4). Der Mahllohn wird auf 7 SO Mark für den Zentner Getreide festgesetzt. Don diesem Betrage hat der Müller 1,— Mark an den Kommunaloerband zu Händen der Müh lenvereinigung abzuführen. 8 13. Di« Anlieferung von Brotgetreide und Gerste und die Abholung von Erzeugnissen bei Betrieben sowie die Verarbeitung von Brotgetreide und Gerste an Sonn- und gesetz lichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit ist «u» mit vorherige« Zustimmung de» Kommn- nalverbande» gestattet Für Wind- und Wassermühlen kann die Erteilung der Zustimmung in Fällen dringenden Bedürfnisses der Gemeinde übertragen werden.