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puisnitzerMchendlatl keknlpi'eckei' vp. ir Erscheint Montag, Mittwoch, Freitag und Sonnabend. Im Kalle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder der BefSrderungseiurichtungen hat der Bezieher keinen Anspruch auf Liefe rung oder Nachlieferung der Zeitung oder — auf Rückzahlung des Bezugspreises. — Bierteljährlich M 4.20 bei freier Zustellung; bei Abholung vierteljährl. M 3.70, monatl. M 1.25, durch die Poft abgeholt M 4.20. SMS-MM« StiMl »es Amtsgerichts, des Stadtrate» z« Palsaitz «nd der Gemeindeämter des Bezirks. Postscheck - Konto Leipzig 24127. — Gemeinde - Giro - Konto 146. Seiegk.-Hdi».: wöckenbla» plllsnlts Inserate find bis vormittags 10 Uhr auszugebe«. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilenmesser 14) 60 Pfg., im Bezirke der Amtshauptmannschaft 50 Pfg. Amtliche Zeile M 1.50, außerhalb des Bezirks M 1.80 Reklame M 1.30 Bei Wiederholung Rabatt. Zeitraubender und tabeNdrtscher Satz mit 25 Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon kursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall v. Preisnachl. in Anrechnung. NtSvlM sük M «SWNtSdM VMM "LL.ch' Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Ballung, Großröhrsdorf, Bretnig, HauSwalde, Ohorn, Obersteina, Niederstelna Ober» und Niederlichtenau, FriederSdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdor Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr 265. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 45. Montag, den 22. März 1S20. 72. Jahrgang Amtlicher Teil. Verordnung zur Ausführung de» Vetrisbsrmegesetzes vom 4. Februar 1920 (Reichsgesetzdlatt Seite 147). Zur Ausführung de» Betriebsrütegesetzes vom 4. Februar 1S20 wird in Sachsen im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien folgendes bestimmt: 8 1 Artikel 1 der Verordnung des Arbeitsministeriums und des Wirtschaftsmirnsteriums zur Ausführung der Verordnung über Tarisoertrüge, Arbeiter- und Angesiellten-Ausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 1918 (Rcichsgesetzblatt S. 1486), vom 14. Januar 1919 (Sächsische Stuatszsttung Nr. 11 vom 1S. Januar 1S1S), die hierzu erlassenen weiteren Verordnungen des Arbeitsministeriums vom 31. Januar 1919 (SSchs. btaatszeitung Nr. 28 vom 4. Februar 1919), vom 18. Februar 1919 (Söchs. Staatszeitung Nr. 40 vom 18 Februar 1919), vom 19. Februar 1919 (Sächs. Staatszeitung Nr. 44 vom 22. Februar 1919), vom 12 Juni 1919 (SSchs. Staatszeitung Nr. 1S1 vom 12. Juni 1919) und vom 22. November 1919 (SSchs. Staatszeitung Nr. 270 vom 28. November 1919), sowie die an die Kreishauptmannschasten, Amrshauptmannschasten, Stadtrüte in StSdten mit Revidierter Stüdteordnung, das Bergamt, die Handels- und Gewerbekammern ergan gene Verfügung des Arbeitsministerium» oom 2S. Februar 1919 — 486 rill) — find außer Kraft getreten. Die aus Grund der Reichsverordnung vom 2S. Dezember 1918 (Reichsgesetzblatt Seite 14LS) bestehenden Arbeiter- und Angestelltenausschüfse bleiben solange im Amte, bis auf Grund des Betriebsrütegesetzes neue Äetriebsvertretungen gewühlt find. Die bestehen den Vertretungen der öffentlichen Beamten und Beamtenanwürter werden durch das Gesetz nicht geündert und bestehen fort. 8 L Die Wahl von besonderen Detriebsrüten sür Hausgewerbetreibende nach 8 3 des Gesetze» ist zu verschieden, bis die vom Reichsarbeitsminister zu treffenden nüheren Be stimmungen darüber erlassen find. 8 8. Verordnungen nach § 1b des Gesetzes darüber, welche Gruppen von Beamten und Beamtenauwörtern etwa als Angestellte oder Arbeiter oder welche Gruppen von Arbeit nehmern mit Aussicht aus Uebernahme in dos BeamtenverhSltnis oder mit gleichen Arbeiten wie Beamte und Beamtenanwürter nicht als Arbeitnehmer zu betrachten sind, erlassen bei Bedarf von Fall zu Fall selbständig oder aus em brechenden Antrag der betreffenden Gruppen das Ministerium des Innern für seinen Geschönsbereich und sür den Geschäftsbereich des Wirtschastsministeriums und des Arbeitsministl ums, sowie das Finanzministerium, das Justizministerium und das Ministerium de» Kultus und öffentlichen Unterrichts je sür seinen Geschäftsbereich. 8 4 Bestehen Zweifel darüber, wer a's Vorstand der einzelnen Dienststellen die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers in öffentlich-rechtlichen Betrieben nach 8 14 des Gesetzes auszuüden bat, so entscheidet hierüber jedes Ministerium sür seinen Geschäftsbereich. Vgl. auch unten § 7 Absatz 2. 8 s. Die in 8 S1 des Gesetzes vorgesehenen Veordnungen über die Bildung von Einzel- und Gesamtbstrievsrüten, die Abgrenzung ihrer Befugnisse gegeneinander und die Bestim mung der besonderen Betriebe im Ginne des Z 9, Absatz 2 des Gesetzes erlassen bei Bedarf das Ministerium des Innern sür seinen Geschäftsbereich und sür den Geschäftsbereich des Wirtschastsministeriums und de» Arbeitsministeriums, sowie das Finanzministerium, das Ju stizministerium und da» Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts je sür seinen Geschäftsbereich. ' 8 « Die nüheren Vorschriften über gemeinsame Beratungen der Betriebsräte mit Be amtenvertretungen des gleichen Betriebes in gemeinsamen Angelegenheiten nach Z 66 des Gesetzes erlassen bei Bedarf da» Ministerium des Innern für seinen Geschäftsbereich und für den Geschäftsbereich de« Wirtschastsministeriums und des Arbeitsministeriums, sowie das Finanzministerium, das Justizministerium und das Ministerium des Kultus und öffent lichen Unterrichts je sür seinen Geschäftsbereich. 8 7- Zu 8 U» des Geseßes: Die erste Wahl ist spätestens bis zum 22. März 1920 einzuleiten und ist unver züglich dmchzuführen. Kür die im Ministerium des Innern, Wirtschastsministerium und Arbeitsmini- perium beschäftigten Arbeitnehmer ist sine einzige Bctriebsvertretung zu bilden; die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers Lieser Arbeitnehmer übt der Minister des Innern oder sein Bevollmächtigter au«. 8 s. Au 8 108 des Gesetzes: Solange Bezirkswirtschaftsrüte nicht bestehen, treten an ihre Stelle zur Erledigung der in 8 92 des Gesetzes genannten Streitigkeiten die für den Sitz des Betriebes zuständige Ortspoltzeibehörde (Mmtshauptmannschaft, Stadtrat in Städten mit Revidierter Städte- vrdnung), soweit es sich um Betriebe handelt, die der berg- oder betriebspolizeilichen Auf ficht des Bergamts unterstehen, das Bergamt. Soweit es sich um landwirtschaftliche Betriebs handelt, haben die Ortspoijzeibehörden vor der Entscheidung die Einigungsämter zu hären, falls solche von den Bezirksarbeitsgemeinschaften der landwirtschaftlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeroerbünde für deren Bezirk errichtet worden sind. Sind die zur Entscheidung berufenen Stellen selbst am Streite beteiligt, so entscheiden sür die Ortspolizeibehörde deren zuständige Kreishauplmannschaft und sür das Bergamt das Finanzministerium. Solange der Landwictschaftsrat nicht besteht (tz 94 des Gesetzes), treten an seine Stelle im Falle von Streitigkeiten bei Unternehmungen oder Verwaltungen, die sich über den Bezirk einer Ortspoltzeibehörde, nicht aber über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken, die Kretshauptmannschaft und im Falle von Streitigkeiten bet Unternehmungen oder Ver waltungen, die sich über den Bezirk einer Kreishauptmannschaft, aber nicht des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken, oder die hinsichtlich der dienstlichen Verhältnisse ihrer Arbeit nehmer der Landesausstcht unterstehen, das Arbeit-Ministerium, soweit es nicht eine andere Stelle damit beaustragt, oder wenn das Ardeitsministerium selbst am Streite beteiligt ist, das Justizministerium. In allen sonstigen Streitfüllen entscheidet das Ardeitsministerium oder die von ihm bezeichnete Stelle. Sämtliche Entscheidungen sind endgültig. 8 S. Verordnungen über die Errichtung von Sonderschlichtungsausschüssen nach 8 104 Artikel H <Z 19 der Reichsverordnung vom 28. Dezember 1918) erlassen das Ministerium des Innern sür seinen Geschäftsbereich und sür den Geschäftsbereich des Wirtschastsministe- riums, und des Arbeitsministeriums sowie das Finanzministerium, das Justizministerium und das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts je sür seinen Geschäftsbereich. 8 10. Grundsätzliche Entscheidungen zur Auslegung des Betriebsrütegesetzes, die von den Schlichtunqsausschüssen und den nach § 103 des Betriebsrütegesetzes mit der Anwendung diese, Gesetzes betrauten Stellen (vgl. 8 8 dieser Verordnung) getroffen werden, sind in drei Ausfertigungen beim Arbeitsministerium einzuretchen. Der Reichsarbeitsministcr beabsichtigt, diese Entscheidungen zu sammeln und durch Rundschreiben, die von Zeit zu Zeit ergehen werden, bekanntzugeben, um hierdurch aus eine Vereinheitlichung in der Anwendung des Gesetzes hinzuwirken. Dresden, am 13. März 1920. Arbeitsministerin«. Heldt. Sonderabdrücke dieser Ausführungsverordnung find zum Preise von 40 Pf. das Stück durch die Buchdruckerei B. G. Teubner in Dresden, Große Zwingerstr. 16, zu beziehen. NähemMelaSgabr. Bo« «Mittwoch, de« 24. März 1820 ob kommen, je nach Eintreffen der Waren durch die Kleinhändler des Bezirks zm Verteilung: 1- auf die Abschnitte 43 dir Allgem Rährmittelkarte und der Kinder«ährmittelkarte ») einhalbes Pfund Bohnenmehl zum Preise von 2.— M, d) einhalbes Pfund Viktoria-Erbsen zum Preise von 2 76 M, c) einhalbes Pfund Marmelade zum Preise von 1,62 M 2. außerdem gelangen auf Abschnitt 43 der Kindernährmittelkarte sowie aus Ab schnitt 17 der Altervnührmittelkarte einviertel Pfund Keks zum Preise von 0,86 M zur Ausgabe. Kamenz, am 20. Mürz 1S2V. Di» Amtshaupimannschaft für de» Kourmunalvsrband. Auf Blatt 247 des hiesigen Handelsregisters, die Firma I.G. Max Schöne Nachf. in Pulsnitz betreffend, ist heute eingetrag n worden: Der Fabrikbesitzer Raphael Adalbert Bode« ist infolge Todes ausgeschieden. Margarete verw. Hunnius ged. Bode«, Fabrikbesitzerin in Großröhrsdorf, ist Inhaberin. Pulsnitz, am 27. Februar 1920. Amtsgericht. In das Gülerrechtsregister ist am 26. Januar 1980 eingetragen worden, daß die Verwaltung und Nutznießung des Gutsbesitzers Friedrich Max Steglich in Niedersteina an dem Vermögen seiner Ehefrau Emma Auguste verw -ew. Steglich geb. Tille durch Eheoertrag vom 10. Januar 1920 ausgeschlossen worden ist. Pulsnitz, am 2. März 1920. Amtsgericht. MS WWW. Während der Anwesenheit des Wirtschastsministers Schwarz in Leipzig ist auch eine Kugel auf den Minister gerichtet worden; das Geschoß verfehlte jedoch sein Ziel und traf einen anderen. Der Oberpräsident in Vertretung von Hassel gibt bekannt, daß er den Generallandschaftsdirektor Kapp von seinem Amte suspen diert hat. Wie aus London gemeldet wird, hat sich der türkische Oberst, Ja- payar zum Diktator in Thrazien aufgeworfen und den Krieg gegen die Entente erklärt. Oertliche und sächsische Angelegenheiten. Pulsnitz. (Lehrerversammlung.) Die Nach richt, daß die Volksschullehrer an 6. oder 7. Stelle der Besol dungsordnung eingereiht werden sollen, hat die Lehrerschaft des Bezirks Kamenz veranlaßt, sich erneut mit der Einreihungsfor- derung der deutschen Lehrerverbände zu beschäftigen. Der Be zirkslehrerverein Kamenz stellte am 20. März in einer Versamm lung in Pulsnitz einstimmig folgende» fest: »Aus schwerwiegenden Gründen kann die Lehrerschaft von ihrer Forderung, in die Gehaltsklasse eingereiht zu werden, die der Klasse für Beamte und Lehrer mit akademischer Bildung unmittelbar vorausgeht, nicht abgehen. Sollte dieser Forderung nicht entsprochen werden, so würde man den deutschen Volksschullehrer erneut in Kämpfe hineinzwingen, in denen Kräfte verbraucht werden, die besser wohl dem geistigen Aufstiege der Lehrerschaft, der Entwicklung der Volksschule und der freien Volksbildungsarbeit gewidmet werden könnten." — Die Versammlung beschäftigte sich außer dem in einer dreistündigen Beratung mit der Frage der Fort bildungsschule. Pulsnitz. (Vortrag des Kaufmännischen Vereins.) Die Rcichszentralstelle sür Heimatdienst hat die Aufgabe, alle Kreise des deutschen Volkes über die wichtigste« Fragen des öffentlichen Lebens in einer objektiven, sachlichen und über allen Parteien stehenden Art aufzuklären. Das Ziel dieser Aufklärung ist die Förderung aller wirtschaftlichen und kulturellen, auf Aufbau und Versöhnung gerichteten Bestrebun gen. Die Reichszentrale für Heimatdienst will durch diese Auf, Klärung an Hand sachlichen und unparteiischen Tatsachenma- terials alle gesunden und ausbauenden Kräfte im deutschen Volk zusammenschließen und pflegen. Im Rahmen dieser Auf- gaben hat die Reich-zentrale für Heimatdienst den in weiten Kreisen als hervorragenden Redner bekannten Dozenten an der Humboldthochschule, Berlin Herrn Dr. Phil. Alfred Köppe« sür die Monate Januar bis Mai 1920 verpflichtet, über das zur Zelt besonders interessierende Thema: Der deutsche