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pulsnitzEocbendlatt Vöckenblatt D«>s«lk Feiesr.-kldr si» zeitois kernspnerliei' 'S Weds-Welger ANS Inserate sin» bis vormittsgs 10 Uhr auszugeben. Die sechsmal gespaltene Petitzelle (Mosse s Feilenmesser 14) SO Pfg., im Bezirke der Amtshauptmannschast 50 Pfg- Amtliche Zeile M 1.50, anherhalb des Bezirks M1.80 Reklame M 1.30 Bei Wiederholung Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25,/" Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegcbührcn durch Klage oder in Kon» kursfüllen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall v. Preisnachl. in Anrechnung. Les Amtsgerichts, des Stadtrates z» Pulsnitz «nd der Gemeindeämter des Bezirks. Postscheck s Konto Leipzig 24127. — Gemeinde - Giro « Konto 146. Erscheint Montag, Mittwoch, Freitag und Sonnabend. Im Fate HSHcrer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Leitung oder der Bsfördernngseivrichtungen hat der Bezieher keinen Anspruch auf Liefe rung oder Nachlieferung der Zeitu.^ oder — äuf Rückzahlung des Bezugspreises. — Vierteljährlich M 4.20 bei freier Zustellung; bei Abholung vicrteljährl. M 3.70, monatl. M 1.25, durch die Post abgeholt M 4.20. ümfastlaff ssjn sgmfqaaplcktiakarink klimmst umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Oberstem«, Niederst^ nmtvvmi!, /Ut. Voll Weißbach, Ober, und Niedcrlichtenau, Friedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr 265. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 34. 72. Jahrgmg Montag ds« 1. März 1826. AmMchsr Tsil. Verordn««» Wer Milchhöchstpreise. § 1. Im Freistaat Sachsen werden zwei Milchpreiszoncn gebildet, deren «ine — die Zone u (Gebirgszone) — dis au? weiteres wegen ihrer besonder» ungünstigen Wirt schaftslage Mr Milch und Milcherzeugnisse einen Zuschlag zu den Preisen des zur Zone 1 gehörigen übrigen Landes erhält. Der Zone II werden zugewiesen die Ksmmunalserbünde Marienberg, Armaderg, Schwarzenberg, die zu den Amtsgerichtsbezirkea Lauenstein, Altenberg und Frauenstein ge hörigen Teile des Kommunoloecbandes Dippoldiswalde, der Bezirk des amtshauptmann schaftlichen Zweigamte» Sayda, der zum ANtsgerichtsbszirks Zwönitz gehörige Teil des Kommunaloerbandes Stollberg, v»N den Kommunaloerbönden Auerbach und Oelsnitz, die südlich der Bahnlinie Chemnitz—Aue Adorf gelegenen Teile der Amlsgerichtsbezirke Auerbach und Falkenstein, sowie die Amtsgerichtsbezirke Schöneck und Klingenthal. § 2. Die Erzeugerhöchstpreise für Bollmilch betragen: Bei Lieferung ab Stall Bet Lieferung frei Abgangs station, oder falls keine Bahnbesörderung staitfinbet, frei Verbrouchsort, Molke rei oder Eammelstelle: für das in Zone I in Zone II in Zone i in Zone II Liter 106,- Pfg. 1M, - Pfg. 108 Pfg. 128, - P?g. Kilogramm Liier- 97,- , 116,40 , IOS „ 124,40 , / Fetiprozent Kilo- «3,3« , 40,- , 35 , / 42,67 » Fettprozent «2,83 , 38.80 , 35 . 41,47 , Soll die Milch nach Grundpreis und Liter- oder Kilo Fcttprozenten bezahlt wer den, so find die EinzelsStze so zu bemessen, dah bei einem Fettgehalt der Milch von S'/. der Grundpreis und der Zuschlag für Fettgehalt zusammen die einschlagenden Liter« oder Kilogrammpreise de« Absa» 1 ergeben. Die für Bezahlung nach Liter und Gewicht vorgesehenen Preise beziehen sich auf Vollmilch mit einem Fettgehalt von etwa 3 Wenn sich auf Grund einer in Anwesen heit einwandfreier Zeugen sachgemäß vorgenommenen Probenahme und Fettgehaltsbestim- muna herausstsllt, daß dir gelieferte Vollmilch weniger ms 2,8 °/, Wett enthült, so kann der Empfänger die Bezahlung der in dem betreffenden Monat gelieferten Vollmilch nach den so ermittelten Liter oder Kilo-Fettprozsnten vornehmen. Für die Lieferung »«»üblter Vollmilch zur Frifchmilchoersorgung kann ein Zu- schlag von 10 Pfg. für das Liter Vollmilch gezahlt werden. Wird die Frischmilch Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern und ihren Vororten zugeführt, so erhöht sich der zu lässt,e Preiszuschlag für gekühlte, in einwandfreiem Zustande eintreffende Milch aus IS Pfg- fe Liier. Für die durch den Erzeuger an Städte über 100 000 Einwohner und ihre Vororte gelieferte gekühlte Achsenmilch au« Zone l dürfen 127 Pfg. je Liter bewilligt werden. Außerdem kann gewerblichen Molkereien für molkereimätzig behandelte Vollmilch, die «ach Städten über 100 000 Einwohner und ihre« Vororten oder zwangsweise nach am- deren Orten geliefert wird u«d dort in einwandfreiem Zustande eintrifst, ein Zuschlag bis zu 16 Pfg je Liter gezahlt werden. Als molkereimäßig behandelt gilt Milch, wenn ßch bei sofort nach Ankunft in der Molkerei oorgenumwener Prüfung auf Säure als gut erweist, durch Nentrifugalkraft oder auf andere einwandfreie Weise gereinigt, alsdann mit Hilfe von Kühlmaschinen auf etwa 2—» Grad Telfius heruntergekühlt und daneben, wenn «» für erforderlich erachtet wird, sackgenffitz pasteurisiert oder mu einem gesetzlich zulässigen Frischerhaltungsmittel vorschriftsmäßig behandelt wird. 8 S Der Höchstpreis für dtn Verkauf im Laden, ab Wagen oder Kei Ha«» lKleinverkaufspreis) ist durch die Kommunaloerbänüe oder, wenn diese davon obsehen, durch die Gemeindebehörden sestzusetzen. Diese Mellen dürfen dabei aber folgende Höchstsätze für das Liter Vollmilch nicht überschreiten: Bei Herkunft der Milch aus der Zone Pfennig die Ge- Zone. Pfennig ii. 160 172 204 durch I. 140 182 184 ») In Gemeinden bi» zu 10000 Einwohner d) Zn Gemeinden bis zu 106000 Einwohner und ihren Vororten «) In Gemeinden über 100 000 Einwohner und ihren Vor orten Z 4. Für besonders gewonnene und nach besonderem Verjähren bearbeitete, in Masche» verkaufte Kinder- und Krankenmilch können die Kommunaloerbände besondere Preise bestimmen. Diese Preisfestsetzungen bedürfen der Genehmigung der Landessettstelle. § S. Der Erzeugerhöchstpreis für Mager- und Buttermilch betrügt für Zone I 48 Pfg. und für Zone II 88 Pf». je Liter ab Stall oder Molkerei. Diese Preise erhöhen fich sür Lieferungen frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbesörderung stattstndet, frei Derbrauchsort, Molkerei »der Sammelsielle um 8 Pkg. sür das Liter. Erhält «!»e Gemeinde Vollmilch aus beiden Pceiszonen, so ist meindebehörde ein einheitlicher Kleinverkausspreis (Durchschnittspreis) nach dem Verhältnis der aus jeder Zone gelieferte» Milchme»ge zu berechnen und sestzusetzen. Wer in einer solchen Gemeinde Vollmilch im Kleinhandel abgibt, hat allmonatlich die verkaufte Milch menge und die Preiszone, aus der sie stammt, einer von der Gemeindebehörde einzurich tenden Abrechnungsstelle anzuzeigen. Diese hat den erforderlichen Pretsausgleick unter den Milchverkäufern zu bewirken, indem sie von den Verkäufern der Milch aus Zone i den Unterschied zwischen dem hierfür in Absatz 1 vorgesehenen Kleinverkausspreis und dem ge bildete» Durchschnittspreis einhebt und den Verkäufer« von Milch aus Zone II den Unter schied der betreffenden beiden Preise auszahlt. Soweit gewerbliche M»lkrr«ien an Gemeinden der unter ») und d) bezeichneten Art zwangsweise Vollmilch liefern, oder die Vollmtlchlirserungen gewerblicher Molkereien »» Orte über 100 000 Einwohner und ihre Vororte mehr als der gesamte« Vollmilch- Zufuhr betragen, kann der Klrinoerkaufspreis entsprechend erhöht und ein Preisau-gleich nach dem vorigen Absatz getroffen weiden. Für Bruchteile eines Liters dürsen die Preise nach oben aus den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die Ortsbehörde nähere Vorschriften trifft Für Lieferungen nach Städten über 100 000 Einwohner und ihren Vororten dür« sen dis Erzeugerpreise des Absatz 1 um S Pfg. sür das Liter erhöht werden. Bei Lieferung nach Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern und ihren Vor orten kann gewerblichen Molkereien sür solche Mager- oder Buttermilch, die sich bei gleich nach der Gewinnung vorgenommener Prüfung auf Säure als gut erwiesen hatten, pasteu« ristert und mit Hilfs von Kühlmaschinen auf mindestens 5° L heruntergekühli worden ist, ein weiterer Zuschlag vo» 16 Pfg. je Liter gezahlt werden. 8 6. Bei Bestimmung der Kleinoerkaufspreise sür Mager- und Buttermilch dür fen solgenve Höchstsätze sür das Liier nicht überschritten werden: Bei Herkunft der Milch aus der l. Zone li. Zone ») In Gemeinden bis zu 10000 Einwohner . . . . b) Zn Gemeinden bi» zu 10000 Einwohnern und ihren Vororte« c) Zn Gemeinden über 100000 Einwohner u. ihren Vororten «4 Pfg. 76 Pfg. 112 Pfg. 74 Pfg -6 Pfg. 122 Pfg. dürfen: I. Zone II. Zone. Pfg. 48 Pfg. Pfg- Pfg. 112 132 62 Pfg. 62 Pfg. Pfg. 11« 12K 80 Pfg. 70 Pfg. Pfg- 12« aus Zone l S8 Z ». Bei Rücklieferung solcher Molken, denen da» Eiweiß noch nicht ent« aus Zone H 145 Pfg. 12» Pfg. 58 - für das Liter Vollmilch - , , , Mager- oder Buttermilch frei Lieferungsstelle fordern. ») Zn Gemeinden bis zu 10000 Einwohner b) Zn Gemeinde» bi« z« 100 000 Einwohner ». ihren Vororte» «) In Gemeinden über 100000 Einwohner «. ihren Vororten Vollmilch l. Zone i Erhält eine Gemeinde Mager« oder Buttermilch aus beiden Preiszonc», so ist ge mäß H 3 Abs. 2 zu verfahren. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben aus den nächsten vollen Psennig abgerundet werben, worüber nötigenfalls die Orlsbehörde nähere Vorschriften trifft. 8 V- Für den Kleinverkauf von Milch durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher hoben die Kommunalverdände und, wenn diese davon absehen, die Ortsbehör de» Höchstpreise sestzusetzen, die folgende Betrüge sür 1 Liter ad Stall nicht überschreiten .. —oder frei Haus erhöhen sich diese über 100000 Einwohner upd deren stüdtische 8 10. Kommunaloerbünde, in denen Großhandel mit Milch stattstndet, habe» Großhandelshöchstpreise für Doll-, Mager« und Buttermilch festzusctzen. § 11. Welche Orte als Vororte im Sinne dieser Verordnung zu gelten haben, wird durch die Kreirhauptmannschast bestimmt. ß 12 Solange die Kommunüloerbünde und Ortsbehörden keine niedrigeren Höchst preise für den Kleinverkaus als die in §8 st, 6 und 7 bestimmten Höchstpreise sestsetzen, gel te« diese Höchstsätze al» Höchstpreise. 8 18. Der Landersetistelle bleibt Vorbehalten, höhere als die in dieser Verordnung bestimmten Höchstpreise sestzusetzen, wenn besondere Verhältnisse dies angezrigt erschei nen lassen. 8 14. Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise find Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betr. Höchstpreise vom 4. Au« gust 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. S. 516) samt Nachtrügen und verstehen stch einschließlich der Umsatzsteuer. 8 16. Diese Verordnung tritt am 1. Mürz 1920 in Kraft. Mit dem gleichen Lage tritt die Verordnung über Milchhöchstpceise vom 4. September 1919 (Süchs. Staat»« zeitung Nr. 204 vom v. 9 1919) außer Kraft. Bei Lieferung durch den Erzeuger Sütze um S Pfg. für das Liier. Für Stützte . , Vororte kann zur Vermeidung von Preisungleichheiten bestimmt werde«, daß der Erzeuger den vollen Kleinverkausspreis zu fordern, jedoch den Unterschied gegen den ihm zukommen« den vorstehend bestimmten Höchstsatz an die Gemeindebehörde abzusjihren hat. Diese abzu- führenden Betrüae find zur Milchoerbilligung für Minderbemittelt»'mit zu verwenden. Beim Verkauf an Anstalten und andere Großverbraucher darf der Erzeuger bei Tageslleferung von mindestens 20 Liter Vollmilch, Mager- oder Buttermilch zogen worden ist, oo» der Molkerei an den Erzeuger, dürsen diese mit höchstens 4 Pfg. je Liter ab Molkerei berechnet werden. ß 9. Sümtliche bis zur Verladung iyr Bahnwagen an der Absendestelle oder bet Zuführung mit Geschirr bis zur Ablieferung an die Empfangsstelle enstandenen Koste» find aus dem frei Abgangsstation, Verbrauchsort, Gammelstelle oder Molkerei bestimmten Erzeugerhöchstprei» zu bestreiten. Mager- und Buttermilch H. Zone , 148 ad Waaen D»e » den, den 2« Februar 1920. Wirtschaftsministeri««, Landeslebensmittelamt. Nährmtttelabgabe. von Mittwoch, den 3. Mä»z 1826 ab Ibmmen, je «ach Eintreffen der Waren, durch die Kleinhändler des Bezirks zur Verkeilung: 1. Auf Abscrnitt 88 der Allgemeinen Nährmittelkarte und aus Abschnitt 40 der Kindernährmittelkarte einhaibes Pfund auolLndischep^Kochmehl »der Tapiokamehl — je zum Preise von M 1,05 — oder Haferflocken zum Preise von M 0,58. Der Konsumverein Kamenz bringt .außer Kochmehl oder Topiokamehl noch Maisgrieß zum Preise von M 1,33 — der Pfundpreir beträgt M 2,68 — oder Kartoffelsago zum Preise von M 0,80 zur Ausgabe. Den Bezugsberechtigten kann ein Wahlrecht, welche Art der Nährmittel sw geliefert haben wollen, nicht eingeräumt werden.