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pulsnitzerMchendlatt Telegr.-ü-i».: wöckenblatt Pulsnik kernippechep Ntz. ,8 SMS-MIM uns Zsitiing z « Pulsnitz und Postscheck « Konto Leipzig 24127. — Gemeinde - Giro - Konto 146 WsMiifs siw klon umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niederstein Kmlvvlui,t voll MlilvMlimlpOrMll olltvlllli Weißbach, Ober-und Rrederllchten.au, Friedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dlttmannsdor Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr 265. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. -KANN Sonnabend, den 24. Januar -829 72. Jahrgang Amtliche Bekanntmachungen befinde« sich auch ans der Beilage. Amtlicher Teil c) innerhalb eines Kalenderjahres zwischen gewährt. werden M 10 Städisches Elektrizitätswerk Pulsnitz M M 1000- 2500 M 2501- 5000 M 5001- 8000 M 10 20 30 40 50 8001—11000 über 11000 ») bl /» auf den Jahresrechnungsbetrag In der gestrigen Verhandlung des Prozesses Erzberger- Helfferich erklärte der Reichsfinanzminister, daß er als Äufsichtsratsmitglied des Thyssen Konzerns ein Jahres- geholt von 40 000 M bezogen habe. Ein Zeichen dafür, wie stark die nationale Strömung allent halben .M deutschen Volks ist, war der Ausfall der Wahlen zum Bszirkslehrerrat in Berlin. Es waren 3 Listen ausgestellt worden. Bon den 32 Sitzen erhielten Erscheint Montag, Mittwoch, Freitag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder der Beförderungseiurichtungen hat der Bezieher keinen Anspruch auf Liefe rung oder Nachlieferung der Zeitung oder — auf Rückzahlung des Bezugspreises. — Vierteljährlich Di 4.20 bei freier Zustellung; bei Abholung vierteljährl. M 3.70, monatl. M 1.25, durch die Post abgeholt M 4.20. bühnen auf das Reich haben bisher noch keine Entschei dung gebracht. Der Herausgeber der kommunistischen »Roten Fahne' in Frankfurt wurde verhaftet. Nach Anzeige der Berliner Ententekommisston find für 720 Mitglieder der Ueberwachungskommissionen für Deutsch land in Berlin Wohnungen bereitzustellen. WekemN-Mmchrmg. Zufolge der ab 1. Januar d. I. eingetretenen Erhöhung der Strompreise werden auf die neu festgesetzten Preise, unter Bezugnahme aus unsere Bekanntmachung vom 12. 1. 20, Rabatte wie folgt gewährt : ? einviertel Pfund Weizengrieß zum Preiss von 23 Psg., einviertel Pfund Gerstengraupen zum Preise von 18 Pfg. — der Psundpreis beträgt 71 Psg. —, 130 Gramm Syrup zum Preise von 35 Psg. — der Psundpreis beträgt 1,15 Mk. -. Bei der Berechnung nach dem Doppeltarife gewährt: zwischen 1000- 2000 , 2001- 4000 , 4001- 7000 , 7001-10000 über 10000 Pulsnitz, am 23. Januar 1820. des Amtsgerichts, des Stadtrates der Gemeindeämter des Bezirks. Zss WWW. Die militärische Besetzung Leipzigs ist aufgehoben worden. Die Reichssilbermünzen sollen cußer Kurs gesetzt werden und zum Marktpreise des Inlandes vsn der Reichsbank aufgekaust werden. Die Berliner Verhandlungen über dis Üebernahms der Eisen- , Für die Gesamtbeträge der Rechnungen, eines Abnehmers über Stromverbrauch für Beleuchtung und Motorenbetrieb usw. im Einfachtarif wird auf den Betrag Inserate sind bis vormittags 10 Uhr anfzugeben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilenmcsser 14) 50 Pfg., im Bezirke der Amtshauptmannschaft 40 Pfg. Amtliche Zeile M 1.20, außerhalb des Bezirks M1.50 Reklame M1.— Bei Wiederholung Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25./« Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzsigegebühren durch Klage oder in Kon kursfüllen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall v. Preisnachl. in Anrechnung. AusdimW rmd Ablieferung vsn Getreide. Nachdem die Reichsgetreidestells im Einvernehmen mit dem Reichskohlenkommissar die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die umgehende Lieferung von Druschkohlen «einschließlich der Kohlenversorgung der Ueberlandzentralen ficherzustellen, wird aus Grund Les § 5 Vvs. 3 Satz 2 der Rsichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 18. Juni 1919 (RG.Bl. S 525, 535) bestimmt, daß die Besitzer von Getreide, das gemäß Z 1 der Reichs getreideordnung für die Ernte 1919 beschlagnahmt ist, ihr Getreide spätestens bis zum 13. März LS2V einschließlich auszudreschen haben. Unmittelbar im Anschluß an den Ausdrusch und spätestens bis zum gleichen Zeit punkt ist das Getreide abzuliefern, soweit es nicht noch den bestehenden Vorschriften zur Ernäherung der Selbstversorger, zur Fütterung des im Betriebs gehaltenen Viehes oder zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücks zurückbehalten werden darf. Aner kanntes Saatgut und sonstiges Saatgut, zu besten Veräußerung der Unternehmer berechtigt ist 7 der Verordnung über den Saatgutverkehr mit Brotgetreide und Gerste vom 20. Juni 1919 — R G Bi. S. 566 — sowie die von der Reichsgetreidestelle oder vom Kom- munaloerbcind zur Verarbeitung aus der eigenen Ernte des Unternehmers freigegebenen Ge- «eidemenosn bleiben von der Ablieferung frei. Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gelten auch die mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betrauten Inhaber des Gewahrsams. Soweit einzelne Kommunalvcrvände für den Ausdrusch und die Ablieferung des Getreides schon frühere Termine angeordnet haben oder noch anordnen, behält es damit sein Bewenden. In einzelnen, besonders begründeten Ausnahmesüllen, in denen der Ausdrusch und die Ablieferung dis zum 15. März 1920 aus unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, sind Lie Kommuualvsrbände berechtigt, die Frist bis zum 31. März 1S20 zu erstrecken. Soll Lie Fristverlängerung für ganze Gemeinden oder Bezirke ausgesprochen werden, so ist hierzu die Genehmigung der Landesgetreidesielle erforderlich. Gesuchs auf Verlängerung der Ausbruschfrist über den 31. März 1920 hinaus find unter eingehender Begründung beim zuständigen KommunÄverband einzureichen, der sie unter gutachtlicher Stellungnahme der Landesgetreidestelle vorzulsgen hat. Wegen Feststellung der beschlagnahmten Vorräte nach Beendigung des Ausdrusches bleiben weitere Vorschriften vorbehalten. Wer den Ausdrusch und die Ablieferung des Getreides innerhalb der vorstehend angegebenen oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Fristen schuldhaft unterläßt, wird aus Grund von § 80 Nr. 12 der Reichsgetrsideordnung für die Ernte 1919 mit Ge fängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dresden, cm 20 Januar 1920 Wirtschastsministerrum, Landeslebensmittelamt. Zum Gebrauche sächsischer Heilquellen unL zum Besuche sächsischer Bade- «nd Luftkurorte sind auch für dieses Jahr Unterstützungen an sächsische Staatsange hörige zu vergeben. Insbesondere können Personen, die einer Kur in Bad Elster bedürfen, auf die Dauer von 30 Tagen 1. halbe Freistellen, bestehend in freien Bädern, freier ärztlicher Behandlung, Befreiung von der Kurgedühr, und 2. ganze Freistellen, bestehend in freien Bädern, freier ärztlicher Behandlung, Befreiung von der Kurgedühr und in der Unterbringung is. unten) in einem vom Ministerium des Innern bezeichneten Miethauss ' Ganze Freistellen können nur in sehr beschränkter Zahl und nur dann bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller einen wesentlichen Beitrag (mindestens 200 M) zu den Unterbtingungs- und Verpflegungskosten entweder selbst aufbringt oder von dritter Seite (Wohnsitzgemeinde, Heimatdank, Dienstbehörde) erhält. Die Freistellen werden in der Regel nur für die Zeit vom 20. April bis 31. Mai oder vom 20. August bis 30. September gewährt. Außer den vorgenannten Vergünstigungen für eins Kur in Bad Elster können nach Befinden auch zum Besuche der übrigen sächsischen Bäder und Luftkurorte Geldunter- stützungm bewilligt werden. Ob, wie in früheren Jahren Badeunterstützungen auch für böhmische Bäder, namentlich für Teplitz bewilligt werden können, ist noch ungewiß. Näheres wird gegevs- nensalls später bekanntgemacht. Die Gcsuchsteller haben zunächst ein ärzlichcs Zeugnis unter Benutzung des vorgeschriebenen von der Gemeindebehörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindeoorstand) erhältlichen Musters 3 ausstellen zu lassen Dieses Zeugnis wird vom Arzt unmittelbar an die Gemeindebehörde gesandt Inzwischen sind die Unterstutzungsgesuche unter ausführlicher Darlegung der Familien-, Erwerbs-, Einkommens- und sonnigen Verhältnisse eigenhändig zu schreiben und möglichst sofort bei der Gemeindebehörde emzureichm. Gesuche, die nach dem 15. März 1920 eingehen, werden nur in Ausnahmesällen berück- stchtigt. Die Gemeindebehörden haben dis Gesuche im Sinne drr Verordnung des Ministeriums des Innern an die Kreishauptmannschaften vom 31. Dez. 1913 — 543 iv? — NMMM 14. Anstelle der Nährmittel unter » und i> werden bei den Konsumver einen Kamenz und Pulsnitz einhalbes Pfund Haferflocken zum Preise von 65 Pfg. für die 250-Gramm - Packung und zum Preise von 58 Psg. für dm 250 Gramm-Beutel oder Nudeln zum Preise von S9 Psg. ausgegeden; 2., außerdem werden in sämtlichen Kleinverkaufsftellen auf Abschnitt 35 der Kindernährmittelkarte und aus AbMnitt 12 der Altersnährmittelkarte 1 Paket (125 Gramm) Zwieback zum Preise von 50 Pfg. für Beutel- ware und zum Preise von 65 Pfg. für die 125-Gramm-Packung zur Ausgabe gebracht. Kamenz, am 23. Januar 1920. Die Amtshaup Mannschaft für de« Komnrurralverband. Auf Blatt 364 des hiesigen Handelsregisters ist heute die Firma Ing. Gärt ner L Gnauk und als ihre Gesellschafter s) der Ingenieur Gustav Martin Gärtner, d) der Kaufmann Martin Georg Albert Gnauck, r) der Kaufmann Kurt Oswald Gnauck, sämtlich in Großröhrsdorf, eingetragen worden. Die Gesellschaft ist am 15. Oktober 1919 errichtet worden. Angegebener Geschäftszweig: Handel mit technischen Artikeln, Betrieb einer Re paraturwerkstatt für Automobile, Elektromotors und Heizungen sowie Fabrikation und Installation von elektrischem Licht- und Kraftanlagen für Stark- und Schwachstrom Pulsnitz, am 17. Januar 1920. Amtsgericht. zu bearbeiten und nach Beifügung des vom Arzte zugesandten Zeugnisses sofort an das vnterzeichnere Ministerium weiterzugeben. Reichs«, Staats- und Gemeindebeamte, sowie deren erwerbslosen Angehörige« haben nach wie vor die Gesuche auf dem Dienstwegs einzureichen und das ärztliche Zeug nis selber beizubringen, damit es dem Gesuch an die Dienstbehörde beigefügt werden kann. Gssuchsteller, die bereits wiederholt unterstützt worden sind, haben keine Aussicht auf nochmalige Berücksichtigung. Dresden, den 15. Januar 1920. Ministerium des Innern NWrsmSLelaSgabe. Durch die Kleinhändler des Bezirks kommen von Mittwoch, dem 28. Januar 1920 ab, je «ach Eintreffen der Waren, zur Verteilung: 1., auf Abschnitt 31 der allgemeinem Nährmittelkarte und au? Abschnitt S5 der Kindernährmittelkarte °/°. M 20 °/°, M 30 "/., M 40 '/„, M.,50 «/o.