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Nr. 50. Freitag, den 13. Dezember 1912. XIV.. Jahrgang. Oer Handelsgärtner Abonnementspreis . ci direktem Bezug vomV erlag: für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M.5.—, für das Ausland M.8 —, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Beuründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig, Weststr. 58. Inserate 80 Pfennige für die vier- gespaltene Nonpareille - Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Das Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden | An unsere geschätzten Abonnenten richten wir hiermit die ergebene Bitte, in den Kreisen der dortigen Berufsgärtner freundlichst auf den V „Handelsgäriner“ hinweisen zu wollen und ein Probeabonnement für das Jahr 1912 zu empfehlen. Der Jahresbezugspreis ist so niedrig gestellt, daß jeder Fachmann, sei sein Betrieb auch noch so klein, diese ge ringe Ausgabe tragen kann. Probenummern versenden wir auf Wunsch gern ganz unberechnet, für Bekannt gabe von Adressen aus Bekanntenkreisen, denen unser Blatt voraussichtlich Interesse bieten dürfte, wären wir besonders dankbar. Eine weitere Bitte an unsere Leser, die ja ausnahmslos mitten in der Praxis stehen, geht dahin, recht rege mitzuarbeiten, und ihre Erfahrungen bekannt zu geben, auf Mißstände im Beruf hinzuweisen und unter Benutzung des Fragekastens für Rechtssachen, Kulturelles usw. auch unsere Unterstützung, besonders soweit es sich um Fälle von allgemeinem Interesse handelt, in Anspruch zu nehmen. Wir sind jederzeit gern bereit, soweit es uns nur möglich ist, unseren verehrten Mitarbeitern gefällig und nützlich zu sein. Leipzig, im Dezember 1912. . Hochachtungsvoll und ergebenst 2 Verlag und Redaktion von „Der Handelsgärtner.“ Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: . 'le treibt man im Auslande Außenstände ein, wenn man in Deutschland ein Urteil erwirkte ? Der Handelsgärtner ats Staatsbürger. 3. Der Handelsgärtner als Zeuge und Sach verständiger. I. Ueber die allgemeine Tracht und die Wandelbarkeit in der Form, Beschaffenheit und Färbung des Laubes bei den echten Farnen. 1. '■is dem Versuchsgarten. IV. Tomaten. l'ie Gardenie und ihre Kultur. ' rige Anschauungen über die Bezugsquelle von Obstbäumen. Die Geschättslage der deutschen Gärtnerei im November 1912. 1. R echtspflege, Verkehr, Vereine und Versammlungen, Ausstellungen, Kultur, Ver naschtes, Kulturstand und Ernte, Fragekasten für Rechtsangelegenheiten, Bücherschau usw. Wie treibt man im Ausland Außenstände ein, wenn man in Deutschland ein Urteil erwirkte? Wenn der Handelsgärtner sich in seinen Lieferungsbedin gungen die Klausel vorbehält, daß als Erfüllungsort für das Geschäft der Sitz seiner Handelsniederlassung zu gelten hat, so ist er in der Lage, wenn sich Differenzen mit den Kunden ' erausstellen, derselbe seiner Zahlungsverbindlichkeit nicht n ach kommt usw., die Klage bei dem Gerichte anhängig zu machen, in dessen Bezirke seine Handelsniederlassung liegt. Er wird in sehr vielen Fällen ein Versäumnisurteil gegen den Schuldner erwirken. Wie gestaltet sich aber das Verhältnis nun weiter? Wird das in Leipzig oder Berlin erwirkte Urteil auch im Ausland vollstreckt? Keineswegs. Die Frage ist viel mehr so verschiedenartig geregelt, und es ist für den Ausfuhr handel außerordentlich wichtig, zu wissen, wie. sich die Aus landsstaaten den in Deutschland ergangenen Urteilen gegenüber verhalten. In Deutschland kann ein ausländisches Urteil, um dies vorweg zu nehmen, nur auf Grund einer Klage vor dem deut schen Vollstreckungsgerichte für vollstreckbar erklärt werden. Erst wenn dies geschehen ist, kann eine Pfändung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt werden. Außerdem ist der deutsche Richter nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung berech tigt, ein ausländisches Urteil „anzuerkennen.“ Schwebt z. B. zwischen einem deutschen und einem österreichischen Handels gärtner in Deutschland ein Prozeß, in welchem der deutsche auf Zahlung einer Kaufpreissumme klagt, so kann der Richter, wenn der Schuldner ein österreichisches Urteil vorlegt, nach welchem ihm eine Gegenforderung zusteht, dieses österreichi sche Urteil anerkennen und die Aufrechnung zulassen. Diese An erkennung eines ausländischen Urteiles ist aber ausgeschlossen: 1. Wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zu ständig sind. 2. Wenn der unterliegende Beklagte ein Deutscher ist und sich auf den Prozeß nicht eingelassen hat, sofern die den Pro zeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder im Staate des Prozeßgerichts in Person, noch durch Gewährung deutscher Rechtshilfe zugestellt ist. 3. In hier nicht näher interessierenden Familienrechts streitigkeiten.