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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 14.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191200001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19120000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19120000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 14.1912
-
- Register Register I
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1912 1
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1912 13
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1912 25
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1912 37
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1912 49
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1912 61
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1912 73
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1912 85
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1912 97
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1912 109
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1912 121
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1912 133
- Ausgabe Nr. 13, 29. März 1912 145
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1912 157
- Ausgabe Nr. 15, 12. April 1912 169
- Ausgabe Nr. 16, 19. April 1912 181
- Ausgabe Nr. 17, 26. April 1912 193
- Ausgabe Nr. 18, 3. Mai 1912 205
- Ausgabe Nr. 19, 10. Mai 1912 217
- Ausgabe Nr. 20, 17. Mai 1912 229
- Ausgabe Nr. 21, 24. Mai 1912 241
- Ausgabe Nr. 22, 31. Mai 1912 253
- Ausgabe Nr. 23, 7. Juni 1912 265
- Ausgabe Nr. 24, 14. Juni 1912 277
- Ausgabe Nr. 25, 21. Juni 1912 289
- Ausgabe Nr. 26, 28. Juni 1912 301
- Ausgabe Nr. 27, 5. Juli 1912 313
- Ausgabe Nr. 28, 12. Juli 1912 325
- Ausgabe Nr. 29, 19. Juli 1912 335
- Ausgabe Nr. 30, 26. Juli 1912 345
- Ausgabe Nr. 31, 2. August 1912 355
- Ausgabe Nr. 32, 9. August 1912 365
- Ausgabe Nr. 33, 16. August 1912 375
- Ausgabe Nr. 34, 23. August 1912 387
- Ausgabe Nr. 35, 30. August 1912 397
- Ausgabe Nr. 36, 6. September 1912 407
- Ausgabe Nr. 37, 13. September 1912 417
- Ausgabe Nr. 38, 20. September 1912 429
- Ausgabe Nr. 39, 27. September 1912 441
- Ausgabe Nr. 40, 4. Oktober 1912 453
- Ausgabe Nr. 41, 11. Oktober 1912 465
- Ausgabe Nr. 42, 18. Oktober 1912 477
- Ausgabe Nr. 43, 25. Oktober 1912 489
- Ausgabe Nr. 44, 1. November 1912 501
- Ausgabe Nr. 45, 8. November 1912 513
- Ausgabe Nr. 46, 15. November 1912 525
- Ausgabe Nr. 47, 22. November 1912 537
- Ausgabe Nr. 48, 29. November 1912 549
- Ausgabe Nr. 49, 6. Dezember 1912 561
- Ausgabe Nr. 50, 13. Dezember 1912 573
- Ausgabe Nr. 51, 20. Dezember 1912 585
- Ausgabe Nr. 52, 27. Dezember 1912 597
-
Band
Band 14.1912
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Nr. 48. Freitag, den 29. November 1912. XIV. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis bei direktem Bezug vom Verlag: für Deutscniand, Oesterreich und Luxemburg M.5.—, ür das Ausland M. 8.—, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig, Weststr. 58. Inserate SO Pfennige für die vier- gespaltene Nonpareille-Zeile, anf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Das Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Was maß der Handelsgärtner von der Privatangestellten-Versicherung wissen? Außenstände nachsehen! Der Verjährungstermin naht! Die Feststellungen des Kgl. Preuß. Statistischen Landesamts über den feldmäßigen Gemüsebau in der Provinz Brandenburg. Die Kultur der Bouvardien. Eine neue englische Klassifikation der Chrysanthemen. Einiges über den Gemüsebau in Holland. Mißstand im Gärtnereigewerbe. Der deutsche Gartenbauhandel im August 1912. Volkswirtschaft, Rechtspflege, Handel, Verkehr, Zollwesen, Vereine und Versamm lungen, Ausstellungen, Kultur, Kulturstand und Ernte, M tteilungen über Konkurse, Fragekasten für Prax's und Wissenschaft, für Pflanzenkrank heiten, Bücherschau usw. Was muß der Handelsgärtner von der Privatangestellten - Versicherung wissen? 1. Wer ist versicherungspflichtig? a) Angestellte in leitender Stellung, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet. Hierher gehören: Gartendirektoren, Garteninspektoren, Geschäftsführer, Obergärtner, Privatgärtner; b) Handlungs gehilfen, die in größeren gärtnerischen Betrieben als Buchhalter, Kassierer, als Verkäufer in Blumenläden beschäftigt sind, Filial leiter usw., Lehrer in Gartenbauschulen, Wanderlehrer für Obstbau usw., soweit sie Privatangestellte sind. 2. Unter welcher Voraussetzung sind sie versiche rungspflichtig? a) Daß sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Lehrlinge sind nicht versicherungspflichtig, b) Daß sie nicht etwa schon berufsunfähig sind, c) Daß sie gegen Entgelt tätig sind. Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge (Kost und Wohnung), Provisionen, Weihnachtsgratifikationen, die vertragsmäßig zu gewähren sind. Der Wert der Sachbezüge wird nach Orts preisen berechnet, welche die untere Verwaltungsbehörde fest setzt. Wer nur freien Unterhalt bekommt, ist nicht versiche rungspflichtig. d) Daß der Jahresarbeitsverdienst 5000 M. nicht übersteigt. Ausnahmsweise dürfen sich im Laufe des Jahres 1913 auch solche Personen freiwillig versichern, die bis unter 10000M. Jahresarbeitsverdienst haben, wenn sie in den letzten vier Jahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, also vom 1. Ja nuar 1909 bis 1. Januar 1913 eine versicherungspflichtige Be schäftigung in mindestens 30 Kalendermonaten ausgeübt haben. 3. Kann sich auch ein selbständiger Handelsgärtner versichern? Ja, jedoch ebenfalls nur in der eben erwähnten Frist und wenn er in seinem Betriebe regelmäßig höchstens drei versicherungspflichtige Personen beschäftigt, und ebenfalls in mindestens 30 Kalendermonaten eine Beschäftigung in ge hobener Stellung ausgeübt hat. 4. Sind Ehegatten versicherungspflichtig? Nein. Die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen begründet keine Versicherungspflicht. 5. Wer kann von der Versicherung auf Antrag be- oni+ VIT noAnn A \ \XT - — 1 T. — — ~ 1A,o □ - — -p T1 • 1 Prämienreserven ist bis zum 1. Januar 1916, nach vorheriger ärztlicher Untersuchung zulässig, b) Wer zu einer Ersatzkasse gehört, die vom Bundesrat als solche anerkannt ist. c) Wer in einer Lebensversicherung ist. Der Versicherungsvertrag muß vor dem 5. Dezember 1911 geschlossen gewesen sein. Die Versicherungsprämie muß mindestens dem auf den Versicherten einer staatlichen Versicherung entfallenden Beitrag gleichkommen. Bis 1. Januar 1913 kann das noch durch „Nachversicherungen“ geschehen. In der ersten Aufnahmekarte ist der Antrag auf Befreiung zu stellen. Der Arbeitgeber muß aber auch, wenn Befreiung eintritt, seinen Beitrag an die Reichsversicherungs anstalt zahlen, wofür dem Angestellten die Hälfte der gesetz lichen Leistungen gewährt wird. 6. Wie wird es, wenn jemand aus der versiche- rungspflichtigenBeschäftigung ausscheidet? Dann kann die Versicherung freiwillig fortgesetzt werden, wenn we nigstens sechs Beitragsmonate auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt sind. Sind 120 Beitragsmonate zurückgelegt, so kann sich der Versicherte die Anwartschaft erhalten, wenn er nur 3 M. Anerkennungsgebühr jährlich zahlt. In gleicherweise kann bei einem Aufenthalt im Ausland die Versicherung fort gesetzt werden. 7. Wie hoch sind die Beiträge? Es werden 9Gehalts klassen gebildet: A bis 550 M., B bis 850, C bis 1150, D bis 1500, E bis 2000 M., F bis 2500, G bis 3000, H bis 4000 und J bis 5000 M. Bis zum vollendeten 25. Lebensjahre kann sich jeder auch in einer höheren Gehaltsklasse versichern. Sinkt er in eine niedrigere Gehaltsklasse zurück und hat er in der höheren schon sechs Beitragsmonate zurückgelegt, so kann er in seiner bisherigen Gehaltsklasse bleiben, wird natürlich in beiden Fällen dem Arbeitgeber die Differenz auf dessen Hälfte zu erstatten haben. Eine freiwillige Fortsetzung der Versicherung ist höchstens in der Gehaltsklasse zulässig, die dem Durchschnitt der letzten sechs Pflichtbeiträge entspricht oder am nächsten kommt. 8. Wer bezahlt die Beiträge? Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je zur Hälfte. 9. Wie werden die Beiträge entrichtet? Für jeden Kalendermonat hat der Arbeitgeber den Beitrag spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die Beitragsstelle portofrei abzuführen und bei der ersten Beitragsleistung auf bestimmtem Formular eine Uebersicht über die fälligen Beiträge zu geben. Als Quittung werden Marken ausgehändigt, die sofort in die Versicherungskarte des Angestellten einzukleben und zu ent werten sind. Wenn der Versicherte während des Monats bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt wird, oder die Beschäftigung nicht den Beitragsmonat über voll stattfindet, hat der Arbeitgeber je 8% des für die Beschäftigung gezahlten Entgeltes zu zahlen und die entsprechenden Marken zu verwenden. Um die Sache zu erleichtern, werden Postschecks, so genannte „Angestelltenschecks“ eingeführt, durch welche .inj ayxlAsQgsD Uu 0[M ‘ussugsBunJsLA uSV0IL FrAmen An mrr -reo-Ne c-n m*e ~c*- Ue ~ ~ ~ rrm A tten enm "SBAI[OA pun STEMareg ur m nuy = uxnun tp ‘quxuAM = HZ xqo 9IQ (*
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