Suche löschen...
Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 14.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191200001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19120000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19120000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 14.1912
-
- Register Register I
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1912 1
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1912 13
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1912 25
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1912 37
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1912 49
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1912 61
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1912 73
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1912 85
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1912 97
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1912 109
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1912 121
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1912 133
- Ausgabe Nr. 13, 29. März 1912 145
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1912 157
- Ausgabe Nr. 15, 12. April 1912 169
- Ausgabe Nr. 16, 19. April 1912 181
- Ausgabe Nr. 17, 26. April 1912 193
- Ausgabe Nr. 18, 3. Mai 1912 205
- Ausgabe Nr. 19, 10. Mai 1912 217
- Ausgabe Nr. 20, 17. Mai 1912 229
- Ausgabe Nr. 21, 24. Mai 1912 241
- Ausgabe Nr. 22, 31. Mai 1912 253
- Ausgabe Nr. 23, 7. Juni 1912 265
- Ausgabe Nr. 24, 14. Juni 1912 277
- Ausgabe Nr. 25, 21. Juni 1912 289
- Ausgabe Nr. 26, 28. Juni 1912 301
- Ausgabe Nr. 27, 5. Juli 1912 313
- Ausgabe Nr. 28, 12. Juli 1912 325
- Ausgabe Nr. 29, 19. Juli 1912 335
- Ausgabe Nr. 30, 26. Juli 1912 345
- Ausgabe Nr. 31, 2. August 1912 355
- Ausgabe Nr. 32, 9. August 1912 365
- Ausgabe Nr. 33, 16. August 1912 375
- Ausgabe Nr. 34, 23. August 1912 387
- Ausgabe Nr. 35, 30. August 1912 397
- Ausgabe Nr. 36, 6. September 1912 407
- Ausgabe Nr. 37, 13. September 1912 417
- Ausgabe Nr. 38, 20. September 1912 429
- Ausgabe Nr. 39, 27. September 1912 441
- Ausgabe Nr. 40, 4. Oktober 1912 453
- Ausgabe Nr. 41, 11. Oktober 1912 465
- Ausgabe Nr. 42, 18. Oktober 1912 477
- Ausgabe Nr. 43, 25. Oktober 1912 489
- Ausgabe Nr. 44, 1. November 1912 501
- Ausgabe Nr. 45, 8. November 1912 513
- Ausgabe Nr. 46, 15. November 1912 525
- Ausgabe Nr. 47, 22. November 1912 537
- Ausgabe Nr. 48, 29. November 1912 549
- Ausgabe Nr. 49, 6. Dezember 1912 561
- Ausgabe Nr. 50, 13. Dezember 1912 573
- Ausgabe Nr. 51, 20. Dezember 1912 585
- Ausgabe Nr. 52, 27. Dezember 1912 597
-
Band
Band 14.1912
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 4 ter 191 [77 über irke e“ rer en, en ert IEPE dig., »ein, thel- nen inko (774 in Ler 0 flanzen ; hei Pfg. gen- onen anzt, pr ,20, un Ranken 0 M. 9 USK. [714 a. d. Elbe. M, wochen, i [77 Holst Nr. 43. Freitag, den 25. Oktober 1912. XIV. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis bei direktem Bezug vomVerlag: für Deutsenland, Oesterreich and Luxemburg M. 5.—, ür das Ausland M. 8.—, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag : Thalacker & Schwarz, Leipzig, Weststr. 58. Inserate 80 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille - Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Dasdbonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Für und wider die Kinderarbeit in Gärtnereien. Ist das Schmücken von Gräbern eine versicherte Tätigkeit im Sinne des Unfallver sicherungs-Gesetzes für Land- und Forstwirtschaft? • Vorschriften über die Verladung und Verpackung bestimmter Güter auf der Eisenbahn. Die englische Gartenbaugesellschaft und ihre Geschichte. III. Ueber unsere Obstunterlagen. lieber Gesneraceen. III Berichte über die Geschäftslage der Baumschulen im Herbst 1911 und Frühjahr 1912. V. Ernte-Bericht über Gemüsesämereien. Rechtspflege, Handel, Verkehr, Zotlwesen, Vereine und Versammlungen, Ausstellungen, Kultur, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge, Kulturstand und Ernte, Handelskammerberichte, Fragekasten für Rechtsangelegenheiten, Praxis und Wissenschaft, Pflanzenkrankheiten usw. Für und wider die Kinderarbeit in Gärtnereien. Die Kinderarbeit ist eine Erscheinung, welche unser mo dernes Leben gezeitigt hat, und wir dürfen wohl sagen, daß sie eine Schattenseite dieses Lebens ist. In den glücklichen Jahrhunderten, die weit hinter uns liegen, wurde das im ersten Frühling erblühende Kind überhaupt nicht mit Arbeit belastet, d. h. mit strenger Erwerbsarbeit, wie heutzutage. Es widmete sich ganz der Schule und dem Spiel im Elternheim oder draußen in der freien Gottesnatur und gedieh dabei, ohne frühzeitig von den Strapazen des Berufslebens angekränkelt zu werden. Das war der richtige, normale Standpunkt. Aber das Leben wandelte sich. Die Menschheit mehrte sich und höhere An forderungen wurden an das Leben gestellt. Immer schwieriger gestaltete sich das Erwerbsleben, immer intensiver mußte ge arbeitet werden, um das tägliche Brot im Hause zu haben, und eine ganz andere soziale Lage wurde gezeitigt. Das Ar kadien war -unrettbar für die unteren Schichten der Bevölke rung verloren. Das Oberhaupt der Familie vermochte im Kampf ums Dasein nicht mehr allein für den Lebensaufwand zu sorgen und die Frau wurde zur Erwerbstätigkeit, nicht nur zur Heim arbeit, sondern auch außer dem Hause herangezogen, und dann kamen auch — die Kinder an die Reihe. Es hieße mit sehen dem Auge blind sein, wenn man bestreiten wollte, daß mit der Kinderarbeit schwerer Mißbrauch getrieben worden ist und daß das Kinderschutzgesetz eine befreiende soziale Tat war, das dem Gesetz über den Tierschutz nur zu spät erst nachgefolgt ist. Und man kann auch nicht sagen, daß der Gesetzgeber dem Erwerbsleben gegenüber, das nun einmal jetzt die Kinder arbeit unerbittlich fordert, untolerant gewesen wäre. Er hat die Arbeit des Kindes, abgesehen von den gefahrbringenden Betrieben, nicht ganz verboten, sondern nur auf das pädago gisch gebotene Maß beschränkt. Und das war notwendig im Interesse der ganzen Entwicklung unsres Volkes. Schwäch liche Kinder, die allzufrüh die Sorgen des Lebens kennen ge lernt haben und hohläugig und bleichwangig im Leben stehen, verkümmern uns die Hoffnung auf eine kräftige, starke, große Generation, auf eine günstige nationale Entwicklung. Nun ist ohne weiteres zugegeben, daß die Kinderarbeit in der Gärtnerei, wenn wir sie auch beileibe nicht so opti mistisch auffassen, wie Herr Generalsekretär Dr. Schöne, der sie ohne Ausnahme als „gesundheitsfördernd“ bezeichnete und wünschte, daß recht viele Großstadtkinder in Gärtner eien tätig wären, um aus eigner Anschauung das Walten der Natur kennen zu lernen. Das ist theoretisch sehr schön ausgedrückt, wer jedoch die Kinderarbeit in den Gärtnereien aus der Praxis kennt, wie Verfasser dieser Zeilen, der weiß, daß die Kinder an dem großen Walten der Mutter Natur recht wenig bei ihrer untergeordneten Arbeit spüren. Aber wie gesagt, es soll keines wegs bestritten werden, daß die Kinderarbeit in Gärtnereien sicherlich die am wenigsten schädliche ist, wenn sie in den richtigen Grenzen bleibt. Man kann ein Kind auch mit Gartenarbeit schwer schädigen, wenn man für diese Arbeit nicht Grenzen zieht, die das Entwicklungsstadium der jungen Menschenkinder verlangt. Ein großer Teil der gärtnerischen Arbeiten erfordert einen ausgebildeten Körper, nicht aber den eines noch in der Körperbildung begriffenen Kindes. Wenn der gärtnerische Arbeitgeber aber diese Grenzen beachtet, wenn die Körperkräfte des Kindes nicht in gesundheitsgefähr licher Weise ausgebeutet werden, dann kann man sich un bedenklich für diese Kinderarbeit erklären, die in der Gärtnerei, das wissen wir wohl, nicht ganz entbehrt werden kann. Nun ist neuerdings ein Streit darüber entstanden, ob Gärtnereien unter des Kinderschutzgesetz fallen oder nicht. Ein Urteil des Ober landesgerichts Dresden vom2O.März 1912, das unsere Leser kennen, geht etwas radikal vor, und stellt sans phrase alle Erwerbsgärtnereien unter das Kinder schutzgesetz, ohne einen Unterschied zwischen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben zu machen. Dagegen ist natürlich protestiert worden, wenn auch der Ausschuß für Gartenbau beim sächsischen Landeskulturrat den Gärtnern ge raten hat, sich den Vorschriften des Kinderschutzgesetzes an zupassen, so lange jene Entscheidung nicht durch eine andre ersetzt ist. Aber es fragt sich, ob denn nun die Vorschriften des Kinderschutzgesetzes wirklich so unannehmbar für die Gärtnerei sind. Freilich, eine Beschäftigung von 6, 8—11 Stun den den Tag lassen sie nicht zu, und wer human denkt, der wird auch zugeben müssen, daß eine solche Arbeitszeit für schulpflichtige Kinder neben der Schulzeit einen schweren körperlichen Nachteil erzeugen muß. Was ordnet denn aber das Kinderschutzgesetz an? Fremde Kinder unter 12 Jahren und eigene Kinder unter 10 Jahren dürfen zur Arbeit überhaupt nicht herangezogen werden. Fremde Kinder über 12 Jahre und eigene Kinder über 10 Jahre dürfen nicht vor 8 Uhr früh und nicht nach 8 Uhr abends beschäftigt werden. Ferner dürfen Kinder vor dem Vormittagsunterricht nicht beschäftigt werden. Nachmit tags darf die Beschäftigung auch erst eine Stunde nach Be endigung des Unterrichts beginnen. Auch darf sie nicht länger als 3 Stunden, in den Ferien 4 Stunden dauern. Den Kindern muß eine zweistündige Mittagspause eingeräumt werden. Sonn- und Festtags aber dürfen Kinder überhaupt nicht beschäftigt werden. Für jedes Kind, das beschäftigt wird, muß eine Ar beitskarte gelöst werden. Bei dem größten Teil dieser Vorschriften wird auch ein vorurteilsfreier Handelsgärtner zugeben, daß sie im Interesse der Kinder geboten sind, wenn über der Erwerbsarbeit die Ausbildung in der Schule nicht vernachlässigt werden soll. Nur scheint uns die Beschränkung auf 3 Stunden, wohl für Fabriken angebracht, nicht aber für Gärtnereien, desgleichen das völlige Verbot der Sonntagsarbeit. Auch hierin darf man die Arbeit in Fabriken und Werkstätten nicht mit derjenigen in einer Gärtnerei vergleichen. Wenn wir also auch die vom Oberlandesgericht ver fügte Unterstellung der gesamten Gärtnerei unter das Kinder schutzgesetz für verfehlt halten, so sind wir doch der Meinung, daßkeinGrundzurAufregungfürunsereHandelsgärtner gegeben ist.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)