Suche löschen...
Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 14.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191200001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19120000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19120000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 14.1912
-
- Register Register I
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1912 1
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1912 13
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1912 25
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1912 37
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1912 49
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1912 61
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1912 73
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1912 85
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1912 97
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1912 109
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1912 121
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1912 133
- Ausgabe Nr. 13, 29. März 1912 145
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1912 157
- Ausgabe Nr. 15, 12. April 1912 169
- Ausgabe Nr. 16, 19. April 1912 181
- Ausgabe Nr. 17, 26. April 1912 193
- Ausgabe Nr. 18, 3. Mai 1912 205
- Ausgabe Nr. 19, 10. Mai 1912 217
- Ausgabe Nr. 20, 17. Mai 1912 229
- Ausgabe Nr. 21, 24. Mai 1912 241
- Ausgabe Nr. 22, 31. Mai 1912 253
- Ausgabe Nr. 23, 7. Juni 1912 265
- Ausgabe Nr. 24, 14. Juni 1912 277
- Ausgabe Nr. 25, 21. Juni 1912 289
- Ausgabe Nr. 26, 28. Juni 1912 301
- Ausgabe Nr. 27, 5. Juli 1912 313
- Ausgabe Nr. 28, 12. Juli 1912 325
- Ausgabe Nr. 29, 19. Juli 1912 335
- Ausgabe Nr. 30, 26. Juli 1912 345
- Ausgabe Nr. 31, 2. August 1912 355
- Ausgabe Nr. 32, 9. August 1912 365
- Ausgabe Nr. 33, 16. August 1912 375
- Ausgabe Nr. 34, 23. August 1912 387
- Ausgabe Nr. 35, 30. August 1912 397
- Ausgabe Nr. 36, 6. September 1912 407
- Ausgabe Nr. 37, 13. September 1912 417
- Ausgabe Nr. 38, 20. September 1912 429
- Ausgabe Nr. 39, 27. September 1912 441
- Ausgabe Nr. 40, 4. Oktober 1912 453
- Ausgabe Nr. 41, 11. Oktober 1912 465
- Ausgabe Nr. 42, 18. Oktober 1912 477
- Ausgabe Nr. 43, 25. Oktober 1912 489
- Ausgabe Nr. 44, 1. November 1912 501
- Ausgabe Nr. 45, 8. November 1912 513
- Ausgabe Nr. 46, 15. November 1912 525
- Ausgabe Nr. 47, 22. November 1912 537
- Ausgabe Nr. 48, 29. November 1912 549
- Ausgabe Nr. 49, 6. Dezember 1912 561
- Ausgabe Nr. 50, 13. Dezember 1912 573
- Ausgabe Nr. 51, 20. Dezember 1912 585
- Ausgabe Nr. 52, 27. Dezember 1912 597
-
Band
Band 14.1912
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 39. Freitag, den 27. September 1912. XIV. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis bei direktem Bezug vomVerlag: fur Veutsenland, Oesterreich und LuxemburgM. 5.—, iir das gAnsland M. 8.—, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig, Weststr. 58. Inserats 50 Pfennige für die vier- gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. DasAbonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Die Strafbestimmungen in unserer Invaliden- und Hinterbliebenen-Versictierung. Der Handelsgärtner als Staatsbürger. II. Der Handelsgärtner als Wähler. Zollbehand ttngvonP. rillasaat undgetrockneten Arekapalmblättern aus dem Auslände. Aus den Anfängen der Bamberger Gärlnerzunftt. Die dreiunddreißigste Denkschrift, betreffend die Bekämpfung derHeblauskrankheit. I. Die große Labiaten-Gattung Salvia. Gärtnerei als Frauenberuf. Berichte über die Geschäftslage der Baumschulen im Herbst 1911 und Frühjahr 1912. Rechtspflege, Handel, Verkehr, Zolhvesen, Vereine und Versammlungen, Ausstellungen, Kultur, Neuheiten, Handelskammerberichte, Fragekasten für Rechtsange legenheiten usw. Die Strafbestimmungen in unserer Invaliden- u.Hinterbliebenen-Versicherung. Die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, welche bereits am 1. Januar 1912 in Kraft getreten ist, hat, um ihre ordnungsmäßige Durcbführung zu sichern und Uebergrifte und Außerachtlassungen möglichst vermieden zu sehen, eine Reihe von Strafbestimmungen gegeben, welche im vierten Buch der Reichsversicherungsordnung (§ 1487—1500) enthalten und den beteiligten Kreisen zu ihrem Schaden nicht so bekannt sind, um Uebertretungen und Vergehen auszuschließen. Wir haben aus unsrem Abonnentenkreise mehrfach Fälle gehabt, wo ein Handelsgärtner nichtsahnend in Strafe genommen wurde, weil er eben die Vorschriften des Gesetzes nicht so genau genommen hatte. Wir wollen uns die Strafandrohungen deshalb im Nach folgenden einmal etwas genauer ansehen. 1. Mit Geldstrafe bis zu 20 M. kann vom Versicherungsamt bestraft werden, wer Quittungskarten mit unzulässigen Ein tragungen oder mit besonderen Merkmalen versieht, und wer den auf den Quittungskarten befindlichen Vordruck fälschlich ausfüllt, oder die zur Ausfüllung des Vordrucks ein getragenen Worte oder Zahlen verfälscht oder wissentlich eine solche Karte gebraucht. Mit Geldstrafe bis 2000 M. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten wird bestraft, wer solche Eintragungen usw erneuert, um den Inhaber der Karte anderen Arbeitgebern kenntlich zu machen. Es gehören also nicht in die Karte Urteile über Führung und Leistungen, gleichviel ob sie, günstig oder ungünstig lauten, Bemerkungen über Kontraktbruch und Aehnliches. Auch Eigen- tumsvergehen dürfen nicht angeführt werden. (§ 1495.) 2. Mit Geldstrafe bis 300 M. oder Haft werden, wenn nicht nach anderen Gesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, (Betrug), bestraft, Versicherte, die vorsätzlich für selbst entrichtete Beiträge vom Arbeitgeber mehr als zulässig, oder von mehreren Arbeitgebern den vollen Beitragsanteil für dieselbe Woche fordern, oder den erhobenen Betrag nicht zur Entrichtung der Beiträge verwenden oder die Beitragsteile erheben, ohne daß von ihnen die vollen Bei träge entrichtet sind. (§ 1491.) . Nicht hierunter gehören Fälle, in denen Arbeitgeber den Versicherten das Geld zum Ankauf von Marken geben, während diese es in einer Schank Wirtschaft verjubeln. In solchen Fällen bleiben die Arbeitgeber verantwortlich (§ 1488) und wir können davor nur warnen. 3. Mit Geldstrafe bis 500M. werden Arbeitgeber bestraft, wenn sie in die Nachweise oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Um ständen nach kennen mußten. Desgleichen, wenn sie die vorgeschriebenen Eintragungen ganz oder teilweise unter lassen. (§ 1487.) 4. Mit Geldstrafe bis 300 M. werden belegt, Arbeitgeber, die es unterlassen, rechtzeitig die richtigen Marken zu verwenden oder die Beiträge abzuführen. Außerdem kann noch der Zuschlag des Ein- oder Zweifachen der Rück stände auferlegt werden. Die gleiche Strafe trifft den, welcher vorsätzlich Ver sicherungspflichtige nicht anmeldet. Bei Fahrlässigkeit nur Geldstrafe bis I00M. (§ 1488.) 5. Mit Geldstrafe bis 300 M. werden, wenn nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe ver wirkt ist, Arbeitgeber belegt, wenn sie vorsätzlich höhere Beiträge vom Lohn abziehen, Lohnabzüge für eine Zeit machen, für welche sie die Beiträge noch gar nicht entrichtet haben und Quittungskarten widerrechtlich vor- enthalten. Die gleiche Strafe trifft Angestellte, die vor sätzlich den Arbeitern zuviel abziehen. (§ 1490.) 6. Mit Gefängnis bis zu 5 Jahren werden Arbeitgeber bestraft, wenn sie vorsätzlich Beitragsteile, die sie den Beschäftigten vom Lohne abgezogen oder von ihnen er halten haben, nicht für die Versicherung verwenden. Da neben Geldstrafe bis 3000 AI. und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Bei mildernden Umständen auch ausschließ lich Geldstrafe. (§ 1492.) 7. Mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten, neben welchen wie bei 6 auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer Karten fälschlich anfertigt oder verfälscht, um sie als echte zu verwenden, oder wer zu demselben Zwecke falsche Marken sich verschafft, ver wendet, feilhält oder in Verkehr bringt, oder wissentlich bereits verwendete Marken wieder verwendet oder zur Wieder-Verwendung sich verschafft, feilhält oder in Verkehr bringt. Bei mildernden Umständen Geldstrafe bis 300 M. oder Haft. (§ 1496, 1497.) 8. Mit Geldstrafe bis 150M. oder Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Versicherungsanstalt oder einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Herstellung von Marken dienen können oder Abdrucke solcher Formen anfertigt, sich ver schafft, oder einem andern als der Versicherungsanstalt oder Behörde überläßt, (§ 1499.) 9. Mit Zuchthaus nach dm Vorschriften des § 268 des Strafgesetzbuches, also wegen Urkundenfälschung wird be strafe, wer Fälschungen einer Quittungskarte in der Ab sicht begangen hat. um sich oder andereneinen Vermögens vorteil zu verschaffen oder anderen einen Schaden zuzufügen. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Bei mil dernden Umständen tiitt Gefängnisstrafe ein, neben welcher ebenfalls auf Geldstrafe erkannt werden kann. Wenn z. B. ein älterer Gehilfe, der kurz vor dem Invalid- weiden steht und früher selbständig war, das Ausstellungs datum seiner Quittungskarte Nr. 1 vom „26. 4. 1906“ in „26.4. 1900 verändert und für die 6 Jahre vom 26. 4. 1900 bis 26. 4. 1906 Dreizehnwochenmarken verwendet, um beim Eintritt der Inva lidität den Nachweiszur Erfüllung der Wartezeitzuerbringen, so be geht er eine solche Urkundenfälschung in gewinnsüchtiger Absicht.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)