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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 14.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191200001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19120000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19120000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 14.1912
-
- Register Register I
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1912 1
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1912 13
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1912 25
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1912 37
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1912 49
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1912 61
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1912 73
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1912 85
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1912 97
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1912 109
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1912 121
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1912 133
- Ausgabe Nr. 13, 29. März 1912 145
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1912 157
- Ausgabe Nr. 15, 12. April 1912 169
- Ausgabe Nr. 16, 19. April 1912 181
- Ausgabe Nr. 17, 26. April 1912 193
- Ausgabe Nr. 18, 3. Mai 1912 205
- Ausgabe Nr. 19, 10. Mai 1912 217
- Ausgabe Nr. 20, 17. Mai 1912 229
- Ausgabe Nr. 21, 24. Mai 1912 241
- Ausgabe Nr. 22, 31. Mai 1912 253
- Ausgabe Nr. 23, 7. Juni 1912 265
- Ausgabe Nr. 24, 14. Juni 1912 277
- Ausgabe Nr. 25, 21. Juni 1912 289
- Ausgabe Nr. 26, 28. Juni 1912 301
- Ausgabe Nr. 27, 5. Juli 1912 313
- Ausgabe Nr. 28, 12. Juli 1912 325
- Ausgabe Nr. 29, 19. Juli 1912 335
- Ausgabe Nr. 30, 26. Juli 1912 345
- Ausgabe Nr. 31, 2. August 1912 355
- Ausgabe Nr. 32, 9. August 1912 365
- Ausgabe Nr. 33, 16. August 1912 375
- Ausgabe Nr. 34, 23. August 1912 387
- Ausgabe Nr. 35, 30. August 1912 397
- Ausgabe Nr. 36, 6. September 1912 407
- Ausgabe Nr. 37, 13. September 1912 417
- Ausgabe Nr. 38, 20. September 1912 429
- Ausgabe Nr. 39, 27. September 1912 441
- Ausgabe Nr. 40, 4. Oktober 1912 453
- Ausgabe Nr. 41, 11. Oktober 1912 465
- Ausgabe Nr. 42, 18. Oktober 1912 477
- Ausgabe Nr. 43, 25. Oktober 1912 489
- Ausgabe Nr. 44, 1. November 1912 501
- Ausgabe Nr. 45, 8. November 1912 513
- Ausgabe Nr. 46, 15. November 1912 525
- Ausgabe Nr. 47, 22. November 1912 537
- Ausgabe Nr. 48, 29. November 1912 549
- Ausgabe Nr. 49, 6. Dezember 1912 561
- Ausgabe Nr. 50, 13. Dezember 1912 573
- Ausgabe Nr. 51, 20. Dezember 1912 585
- Ausgabe Nr. 52, 27. Dezember 1912 597
-
Band
Band 14.1912
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Nr. 37. Freitag, den 13. September 1912. XIV. Jahrgang. Der Handelsgärtner bonnementspreis bei direktem Bezug vomVerlag: für beutscnland, Oesterreich und Luxemburg M. 5.—, ür das Ausland M. 8.—, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig, Weststr. 58. Inserate 30 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. DasRbonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Haftung des Samenhändlers für Lieferung einer anderen als der bestellten Ware. Der Handelsgärtner als Staatsbürger. I. Der Handelsgärtner im Geldverkehr. (Schluß.) Die holländische Konkurrenz in Gemüse. Die Dahlien-Ausstellung im Zoologischen Garten zu Leipzig. Winterhärte Heidekräuter aus der Familie der Ericaceen. Der deutsche Gartenbauhandel im Juni 1912. Geschäftslage der deutschen Gärtnerei im August 1912. Rechtspflege, Verkehr, Ausstellungen, Unterrichtswesen, Kultur, Neuheiten, Ver mischtes, Kulturstand und Ernte, Fragekasten für Rechtsangelegenheiten, für Praxis und Wissenschaft, für Pflanzenkrankheiten usw. Haftung des Samenhändlers für Lieferung einer anderen als der bestellten Ware. Urteil des Reichsgerichts vom 28. Juni 1912. Bearbeitet von Rechtsanwalt Ur. Felix. Walther, Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, verboten.) Die Parteien, die Firma J. in Aschersleben als Käuferin und die Osnabrücker Central-Saatstelle als Verkäuferin schlossen im Juli 1909 einen Kaufvertrag über 100 Zentner Samen von langer Petersilienwurzel. Die von der Verkäuferin gelieferte Ware war aber nicht Samen von Petersilienwurzel, sondern von Schnittpetersilie. Ein Teil der Ware wurde von der Käuferin alsbald an eine Erfurter Firma B. weiter verkauft, wobei erst bemerkt wurde, daß falscher Samen ge liefert war. Die Käuferin verlangte nun, daß die Central- Saatstelle gegen Rücknahme der bei der Erfurter Firma lagernden 33 Ballen 3510 M. an die Käuferin zahle und ihr außerdem den durch die Lieferung von Schnittpetersiliensamen anstatt Petersilienwurzelsamen entstandenen Schaden ersetze. DasLandgericht machte seine Entscheidung von einem Eide der Beklagten darüber abhängig, ob sie bei der Absendung des Samens dessen wahie Beschaffenheit gekannt habe. Das Oberlandesgericht Celle dagegen verurteilte die Beklagte unbedingt, indem es die klägerischen Ansprüche aus dem Ge sichtspunkte der schuldhaften vertragswidrigen Erfüllung für begründet erklärte. Der von der Beklagten gelieferte Samen sei eine ganz andere Ware als der gekaufte, weil Schnittpeter silie und Petersilienwurzel, auch wenn der Samen äußerlich vielleicht nicht unterscheidbar sein sollte, nach vollendeter Entwicklung völlig verschiedene, namentlich auch völlig ver schiedenen Verwendungszwecken dienende Pflanzen seien. Die Revision der Beklagten beim Reichsgericht war erfolg reich; das Reichsgericht erklärte, daß das Berufungsgericht vor al lem den Grundsatz verletzt habe, daß eine Schadensersatzpflicht Verschulden — Vorsatz oder Fahrlässigkeit — voraussetze. „Das Berufungsgericht,“ so heißt es in den Gründen, „gelangt zu seiner Entscheidung, indem es zwar zutreffend davon aus geht, daß die Beklagte nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen den der Klägerin durch die schuldhafte Lieferung einer anderen Ware entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Weiter ist je doch ausgeführt, auf den von der Beklagten erbotenen Beweis, daß ihr kein Verschulden zur Last falle, komme es nicht an, weil Gegenstand des Vertrags eine der Gattung nach bestimmte Ware gewesen sei und bei Gattungsschulden, wie aus der ent sprechenden Anwendung des § 279 des Bürgerlichen Gesetz buches folge, der Verkäufer für vertragsmäßige Erfüllung ein zustehen habe, auch wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last falle. Damit tritt das Berufungsgericht in Widerspruch' mit der von ihm selbst zuvor angestellten Erwägung, daß der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter vertragswidriger Erfüllung gerechtfertigt sei. Das Ausgeführte ist aber auch rechtsirrtümlich. Es verstößt gegen den im § 276 des Bürger lichen Gesetzbuches ausgesprochenen Grundsatz, daß der Schuld ner regelmäßig nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Die Vorschrift des § 279 gibt diesem Grundsätze bei Gattungsschulden nicht etwa überhaupt einen anderen Inhalt, sondern durchbricht ihn nur für den besonderen Fall der sub jektiven Unmöglichkeit (des Unvermögens). Die Begründung des Berufungsgerichts ist deshalb nicht geeignet, das Urteil zu tragen. Das Berufungsgericht hätte entweder annehmen müssen, daß die Beklagte ein Verschulden trifft, d. h. im vor- liegenden Falle, daß sie gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verstoßen hat (§ 347 des Handelsgesetzbuches) oder die Ersatzpflicht hätte daraus abgeleitet werden müssen, daß die Beklagte nicht nur überhaupt zur ordnungsmäßigen Er füllung verbunden war, sondern auch noch daneben kraft einer besonderen, wenn auch nur stillschweigend übernommenen und aus der Art des Geschäfts zu folgernden Vertragspflicht für die Lieferung der richtigen Ware einzustehen hatte. Ip der Rechtsprechung ist gerade beim Samenhandel eine strenge Haftung des eine andere Ware liefernden Verkäufers unter dem einen oder dem anderen dieser Gesichtspunkte schon viel fach anerkannt worden. Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache, die noch weiterer, auf tatsächlichem Gebiete liegender Erörterung bedarf, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.“ (Aktenzeichen II. 124/12.) Wert des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz 10000 bis 12000 M. t Volkswirtschaft und Gesetzeskunde.) ================= Der Handelsgärtner als Staatsbürger. i. Der Handelsgärtner im Geldverkehr. (Schluß.) Man hat der Börse einst den Namen „Giftbaum“ beigelegt und in der Tat wurde manches große Vermögen an der Börse verloren, und brachte Not und Tod über den, der sich verrechnet hatte und sich plötzlich der Mittellosigkeit anheim gegeben sah. So manches Leben wurde vergiftet, weil die Spekulationen an der Börse nicht klappten. Man hat deshalb das Leben und Treiben an der Börse gesetzlichen Bestimmungen unterworfen, die einen Gesundungsprozeß herbeiführten, aber noch heute heißt es dem Erdenbürger, der Börsengeschäfte machen will, ein warnendes „Vorsicht“ zuzurufen, damit er, der ungeschulte, nicht sachverständige Geschäftsmann, nicht etwa all sein Glück auf Erfolge an der Börse setzt. Die Börse ist der Platz, an dem sich Kaufleute, Spediteure, Reeder, Fabrikanten, Makler und Agenten regelmäßig versammeln, um Geldgeschäfte abzuschließen. Man unterscheidet zwischen Fonds- und Warenbörsen. Bei den ersteren werden Wertpapiere aller Art, Wechsel, Schecks, Geldsorten und Gold gehandelt. Die größten Fondsbörsen sind London, NewYork, Paris, Wien, Berlin undFrankfurt a.M., während die bedeutendsten
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