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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 14.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191200001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19120000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19120000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 14.1912
-
- Register Register I
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1912 1
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1912 13
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1912 25
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1912 37
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1912 49
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1912 61
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1912 73
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1912 85
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1912 97
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1912 109
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1912 121
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1912 133
- Ausgabe Nr. 13, 29. März 1912 145
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1912 157
- Ausgabe Nr. 15, 12. April 1912 169
- Ausgabe Nr. 16, 19. April 1912 181
- Ausgabe Nr. 17, 26. April 1912 193
- Ausgabe Nr. 18, 3. Mai 1912 205
- Ausgabe Nr. 19, 10. Mai 1912 217
- Ausgabe Nr. 20, 17. Mai 1912 229
- Ausgabe Nr. 21, 24. Mai 1912 241
- Ausgabe Nr. 22, 31. Mai 1912 253
- Ausgabe Nr. 23, 7. Juni 1912 265
- Ausgabe Nr. 24, 14. Juni 1912 277
- Ausgabe Nr. 25, 21. Juni 1912 289
- Ausgabe Nr. 26, 28. Juni 1912 301
- Ausgabe Nr. 27, 5. Juli 1912 313
- Ausgabe Nr. 28, 12. Juli 1912 325
- Ausgabe Nr. 29, 19. Juli 1912 335
- Ausgabe Nr. 30, 26. Juli 1912 345
- Ausgabe Nr. 31, 2. August 1912 355
- Ausgabe Nr. 32, 9. August 1912 365
- Ausgabe Nr. 33, 16. August 1912 375
- Ausgabe Nr. 34, 23. August 1912 387
- Ausgabe Nr. 35, 30. August 1912 397
- Ausgabe Nr. 36, 6. September 1912 407
- Ausgabe Nr. 37, 13. September 1912 417
- Ausgabe Nr. 38, 20. September 1912 429
- Ausgabe Nr. 39, 27. September 1912 441
- Ausgabe Nr. 40, 4. Oktober 1912 453
- Ausgabe Nr. 41, 11. Oktober 1912 465
- Ausgabe Nr. 42, 18. Oktober 1912 477
- Ausgabe Nr. 43, 25. Oktober 1912 489
- Ausgabe Nr. 44, 1. November 1912 501
- Ausgabe Nr. 45, 8. November 1912 513
- Ausgabe Nr. 46, 15. November 1912 525
- Ausgabe Nr. 47, 22. November 1912 537
- Ausgabe Nr. 48, 29. November 1912 549
- Ausgabe Nr. 49, 6. Dezember 1912 561
- Ausgabe Nr. 50, 13. Dezember 1912 573
- Ausgabe Nr. 51, 20. Dezember 1912 585
- Ausgabe Nr. 52, 27. Dezember 1912 597
-
Band
Band 14.1912
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Nr. 30. Freitag, den 26. Juli 1912. XIV. Jahrgang. Der Bandeisgärtner Abonnementspreis bei direktem Bezug vomVerlag: für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M. 5.— jährl., für dasAusJand M. 8.— jährl., durch die Post oder den Buch handel M. 20.— jährlich. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz. Leipzig, Weststr. 58. Inserate BO Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. DasAbonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Das Transportrisiko bei Verfrachtungen per Bahn. Der Handelsgärtner als Staatsbürger. I. Der Handelsgärtner im Geldverkehr. (Fort setzung.) Die Erste Deutsche Gartenbauwoche in Bonn. H. Einige dekorative, schönblühende Distelgewächse. Der deutsche Gartenbauhandel im Mai 1912. Volkswirtschaft, Rechtspflege, Vereine und Versammlungen, Ausstellungen, Kultur, Vermischtes, Handelskammerberichte, Fragekasten für Rechtssachen, für Pflanzenkrankheiten usw. Das Transportrisiko bei Verfrachtungen per Bahn. Die Exporteure unter den Handelsgärtnern haben ein Inter esse daran, die Hechte und Pflichten zu kennen, die den Verkehr mit der Eisenbahn regeln. Im allgemeinen ist über dieses Thema nicht viel bekannt, so daß es als nützlich gelten kann, hier in Kürze die maßgebenden Gesichtspunkte einer Besprechung zu unterziehen. Wir benutzen dazu einen in der „Export-Revue“ veröffentlichten trefflichen Artikel. Die Grundlage ist der § 84 der Eisenbahnverkehrsordnung, welcher folgenden Wortlaut hat: Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme der Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch das Verschulden oder eine von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Verfügungs berechtigten, durch höhere Gewalt, durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung oder durch natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage, verursacht ist. in das internationale Uebereinkommen ist Artikel 30 mit der gleichen Fassung aufgenommen. Eine besondere Beachtung verdient die Bestimmung, daß bei „höherer Gewalt“ die Bahn nicht haftbar, also auch nicht ersatzpflichtig ist. Auch bei Bruch — insbesondere wenn die Emballage äußerlich keine Spuren einer Beschädigung trägt — ist es nicht möglich, die Eisenbahn zur Verantwortung zu ziehen. Es können sich aber aus diesen beiden Momenten heraus große Schäden ergeben, die dann von der Partei zu tragen wären, falls sie diese Risiken nicht gedeckt hätte. Hier tritt nun ge wöhnlich der Spediteur in die Schranken. Fast alle Speditionsfirmen haben Pauschalpolicen, die jene Risiken decken, für die die Eisenbahn nicht aufkommt. Jene Kaufmannsfirmen also, die sich der Vermittlung eines Spediteurs nicht bedienen, werden wohl daran tun, sich eine derartige Pauschalpolice zu beschaffen. Wir haben bei der Wiedergabe des § 84 das Wort „Ab lieferung“ hervorgehoben; es ist nämlich von ausschlaggebender Bedeutung, bei Schadenfällen darüber informiert zu sein, was unter „Ablieferung“ zu verstehen ist. Wir geben hierzu vor erst dem bekannten Eger sehen Kommentar das Wort. Dr. Eger äußert sich wie folgt: Unter Ablieferung ist die unmittelbare reale Uebergabe des Gutes seitens der Eisenbahn an den Empfänger „von Hand zu Hand“ zu verstehen, doch ist der Begriff der Ab lieferung hierauf nicht beschränkt. Die direkte körperliche Uebergabe an den Empfänger ist nicht unbedingt erforderlich. Es genügt auch, daß die Eisenbahn mit Wissen und Willen des Empfängers, die Gewahrsame des Gutes wieder aufgibt und letzteren in den Stand setzt, darüber zu verfugen. Aber die bloße Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft des Gutes, die Aufforderung an denselben, das Gut abzuholen und die Auslösung des Frachtbriefes, überhaupt alle diejenigen Handlungen, welche bloß bezwecken, die Ablieferung vorzu bereiten, können für sich allein nicht als Ablieferung gelten, noch eine solche ersetzen. Ferner hat das Reichsgericht ausgesprochen (R.-G. 34, 261, 262): Unter Ablieferung versteht man nur die an den Adressaten erfolgte Uebergabe des Gutes. Welches sind nun die praktischen Ergebnisse? Sendungen, die als Stückgut reisen, bzw. solche Sendungen, die im Eisenbahnschuppen nach Anlangen ausgeladen werden, also während der Lagerung am Bestimmungsort im Gewahrsam der Eisenbahnen bleiben, sind nur dann als „abgeliefert anzu sehen, wenn die Kolli von Hand zu Hand“ dem Empfänger über geben sind. Während der Lagerung im Eisenbahnschuppen — auch im Falle eventueller Ablieferungshindernisse — haftet die Bahn, natürlich im Sinne des § 84 E.-V.-O. Da nun die Pauschal police für die mit einem Risiko belasteten „Lücken“ der E.-V.-O. einspringt, so ergibt sich, daß bei dem soeben behandelten Fall E.-V.-O. und Pauschalpolice den Verfrachter vollkommen sichern. Anders liegen die Dinge für Waren in Wagenladung. Für diese besteht in der E.-V-O. zwar keine besondere Bestimmung außer dem § 84, auch spricht sich Eger nicht im besonderen über die Wagenladungsgüter aus, man darf aber wohl Bezug nehmen auf die „vorbereitenden Handlungen“, ins besondere auf die „Auslösung“ des Frachtbriefes, und dem gegenüber speziell hervorzuheben, daß in der Praxis die Auf fassung Platz greift, daß mit der Auslösung des Frachtbriefes die Ware zur Verfügung der Partei steht und damit diese in den Besitz des Adressaten übergeht, auch wenn die Ausladung durch Bahnorgane, aber für Rechnung und im Auftrage des Empfängers durchgeführt wird. Von dem Augenblick an, der Auslösung des Frachtbriefes also, sind die eisenbahnlichen Verpflichtungen nach § 84 erschöpft, auch die der Pauschal police. Jeder Schaden nach der Frachtbriefauslösung geht zu Lasten der Partei, in welchem Sinne auch Gutachten ver schiedener Handelskammern vorliegen. Die Gefahren für den exportierenden Händler, der Güter in Wagenladungen zum Versand bringt, sind also bedeutend, falls rricht am Bestim mungsort die Vermittlung eines Spediteurs benützt wird, in welchem Falle dieser die volle Verantwortung für die Aus ladung des Waggons, Ausfolgung am Platze und für die Ver schiffung der Güter trägt.
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