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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 14.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191200001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19120000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19120000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 14.1912
-
- Register Register I
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1912 1
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1912 13
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1912 25
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1912 37
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1912 49
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1912 61
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1912 73
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1912 85
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1912 97
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1912 109
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1912 121
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1912 133
- Ausgabe Nr. 13, 29. März 1912 145
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1912 157
- Ausgabe Nr. 15, 12. April 1912 169
- Ausgabe Nr. 16, 19. April 1912 181
- Ausgabe Nr. 17, 26. April 1912 193
- Ausgabe Nr. 18, 3. Mai 1912 205
- Ausgabe Nr. 19, 10. Mai 1912 217
- Ausgabe Nr. 20, 17. Mai 1912 229
- Ausgabe Nr. 21, 24. Mai 1912 241
- Ausgabe Nr. 22, 31. Mai 1912 253
- Ausgabe Nr. 23, 7. Juni 1912 265
- Ausgabe Nr. 24, 14. Juni 1912 277
- Ausgabe Nr. 25, 21. Juni 1912 289
- Ausgabe Nr. 26, 28. Juni 1912 301
- Ausgabe Nr. 27, 5. Juli 1912 313
- Ausgabe Nr. 28, 12. Juli 1912 325
- Ausgabe Nr. 29, 19. Juli 1912 335
- Ausgabe Nr. 30, 26. Juli 1912 345
- Ausgabe Nr. 31, 2. August 1912 355
- Ausgabe Nr. 32, 9. August 1912 365
- Ausgabe Nr. 33, 16. August 1912 375
- Ausgabe Nr. 34, 23. August 1912 387
- Ausgabe Nr. 35, 30. August 1912 397
- Ausgabe Nr. 36, 6. September 1912 407
- Ausgabe Nr. 37, 13. September 1912 417
- Ausgabe Nr. 38, 20. September 1912 429
- Ausgabe Nr. 39, 27. September 1912 441
- Ausgabe Nr. 40, 4. Oktober 1912 453
- Ausgabe Nr. 41, 11. Oktober 1912 465
- Ausgabe Nr. 42, 18. Oktober 1912 477
- Ausgabe Nr. 43, 25. Oktober 1912 489
- Ausgabe Nr. 44, 1. November 1912 501
- Ausgabe Nr. 45, 8. November 1912 513
- Ausgabe Nr. 46, 15. November 1912 525
- Ausgabe Nr. 47, 22. November 1912 537
- Ausgabe Nr. 48, 29. November 1912 549
- Ausgabe Nr. 49, 6. Dezember 1912 561
- Ausgabe Nr. 50, 13. Dezember 1912 573
- Ausgabe Nr. 51, 20. Dezember 1912 585
- Ausgabe Nr. 52, 27. Dezember 1912 597
-
Band
Band 14.1912
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Nr. 25. Freitag, den 21. Juni 1912. XIV. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis bei direktem Bezug vomVerlag; für veutscnland, Oesterreich und Luxemburg M. 5.— jährl., für das Ausland M. 8.— iährl , durch die Post oder den Buch handel M. 20.— jährlich. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig, Weststr. 58. Inserate 50 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille - Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. DasAbonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Müssen verlangte Entwürfe, Zeichnungen, Pläne usw. dem Landschaftsgärtner ver gütet werden, wenn ihm die Ausführung der Arbeit nicht übertragen wird? Im Zeichen des Kredits. Wie man bei der Post sparen kann. Die Deutsche Gartenbauwoche und der Erste Deutsche Gärtnertag in Bonn vom 6.-13. Juli 1912. Die große internationale Gartenbau-Ausstellung in London. III. Die insektenfrtssenden Pflanzen. VI. (Schluß.) Die Anwendung künstlicher Düngemittel bei Gemüsekulturen. XIII. (Schluß.) Die Geschäftslage der deutschen Gärtnerei im Mai 1912. Rechtspflege, Handel, Verkehr, Vereine und Versammlungen, Ausstellungen, Neu heiten, Vermischtes, Warnungstafel, Handelsnachrichten, Fragekasten für Pflanzenkrankheiten usw. Müssen verlangte Entwürfe, Zeichnungen, Pläne usw. dem Landschaftsgärtner ver gütet werden, wenn ihm die Ausführung der Arbeit nicht übertragen wird? Im verflossenen Jahre fand in Dresden der fünfte Kongreß deutscher Kunstgewerbetreibender und Handwerker statt, der auch uns lebhaft interessierte, weilauf ihm die Fragebeant wortet werden sollte, ob Zeichnungen und Entwürfe bezahlt werden müssen, wenn demjenigen, der sie angefertigt hat, später die Arbeit selbst nicht übertragen wird. Die Frage ist damals, wie wir gleich vorweg erwähnen wollen, bejaht worden. Jetzt hat nun der Fachverband für die wirtschaft lichen Interessen des Kunstgewerbes in Berlin eine Denkschrift herausgegeben, welche das ganze Material in über- sichtlicher Weise zusammenfaßt. In den Vordergrund ist die Bestimmung in § 632 des Bürgerlichen Gesetzbuches gerückt, in welcher es heißt: „Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Her stellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Ver gütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die tarifmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.“ Bei der Handhabung dieser Vorschrift kam es nun darauf an, ob man die Umstände als gegeben ansah, von denen der Gesetzgeber die Zahlung einer Vergütung abhängig machte. Im Jahre 1902 erging unter dem 13. Februar eine Entscheidung des Reichsgerichts, nach welcher der Kläger die Bezahlung einer Bauzeichnung verlangen konnte, weil ihm die Bauaus führung nicht übertragen worden sei. Der Beklagte habe bei Uebertragung der Zeichnung wissen müssen, daß sie nicht um sonst geleistet würde. Das Kgl. Landgericht Berlin I hat in einem anderen Falle für bestellte Zeichnungen 5% der Auf tragssumme zugesprochen, und auf den gleichen Standpunkt stellte sich das Kgl. Kammergerich t (Entsch. des Landgerichts I vom 24. April 1906, 75. 0. 82. 05. und des Kammergerichts vom 15. Febr. 1907, 11 U. 3867. 06.). Auch das Oberlandesgericht Hamburg machte in einem Urteil aus dem Jahre 1909 folgendes Zugeständnis: „Es stellt die Ausarbeitung von Entwürfen, wie sie den Vertragsangeboten Gewerbetreibender, insbesondere Kunst gewerbetreibender, zugrunde gelegt zu werden pflegen, nicht selten ein Werk dar, für dessen Herstellung der Gewerbe treibende billigerweise eine Vergütung verlangen darf, wenn die Ausführung der Entwürfe unterbleibt. Auch ist nicht zu veikennen, daß die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhält nisse eine entsprechende Richtung nimmt.“ Und wie die Gerichte, so haben sich auch zahlreiche große Verbände auf den Standpunkt gestellt, daß es recht und billig sei, bei Nichterteilung des Auftrages die Entwürfe und Zeich nungen zu bezahlen. Das wurde schon im Jahre 1910 in der Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure ausgesprochen. Dann folgten der Verein für Innenausbau in Berlin, der Ver band deutscher Kunstgewerbevereine in der sogenannten „Eise nacher Ordnung“, der Fachverband für die wirtschaftlichen Interessen des Kunstgewerbes, verschiedene Innungen und Kon gresse usw. Aus allen diesen Bestrebungen ging hervor, daß der allgemeine Volkswille auf eine Bezahlung der Entwürfe und Zeichnungen gerichtet war. In diesem Sinne sprach sich auch die Handelskammer zu Berlin schon im Jahre 1905 aus. In einem damaligen Gutachten heißt es: Für Entwürfe, Skizzen usw., die auf Erfordern eines privaten Bestellers behufs Er teilung eines Auftrages sachgemäß gefertigt werden, ohne daß demnächst der in Aussicht genommene Auftrag erteilt wird, ist nur dann keine Vergütung zu entrichten, wenn unentgelt liche Anfertigung angeboten oder vereinbart ist, oder dem An fertigenden bei Uebernahme des Auftrages bekannt ist, daß mehreren Lieferanten der gleiche Auftrag erteilt ist oder er teilt werden soll“. Die Handelskammer fügt dann noch hinzu, daß sich über die Höhe der Vergütung ein Handelsgebrauch nicht gebildet habe, die befragten Interessenten aber der Mei nung seien, daß mindestens 5°/0 des für die Ausführung zu berechnenden Betrages angemessen seien. Ganz in derselben Weise haben sich auch die oben erwähnten Vereinigungen aus gesprochen, soweit sie nicht besondere Taxordnungen für ein zelne Arbeiten aufgestellt haben. Auch sie halten 5 °/ 0 der Anschlagssumme für eine angemessene Vergütung. Das Resultat der Erhebungen und Untersuchungen ist also das Folgende: Im Kunstgewerbe ist es durch die fortgeschrittene Ver kehrssitte allgemein üblich geworden, daß Zeichnungen und Entwürfe usw. angemessen bezahlt werden müssen. Wo unter den Fachgenossen nicht höhere Sätze vereinbart sind, gelten als Mindestbezahlung 5°/ 0 der Auftragssumme. Dieses Ergebnis ist auch für die Landschaftsgärtnerei von außerordentlicher Wichtigkeit. Wir haben es, offen gestanden, bedauert, daß bei der ganzen Beratung und Beschlußfassung die Landschaftsgärtner, Garten architekten, Garteningenieure usw. nicht vertreten gewesen sind und ihre Interessen mit wahrnehmen konnten. Denn alles, was da von den Kunstgewerbetreibenden vorgebracht worden ist, paßt in der gleichen Weise auch auf unsere Landschafter. Auch sie werden mit Entwürfen und Plänen betraut und haben Zeich nungen von Parkanlagen usw. anzufertigen, ohne daß sich bis her ein feststehender Brauch über die hierfür zu gewährende Vergütung hätte herbeiführen lassen. Ja, wir haben wiederholt im „Handelsgärtner“ darauf hinweisen können, daß die Gerichte Landschaftsgärtnern diese Vergütung absprechen, weil sie nicht vereinbart und an sich anzunehmen sei, daß sie nicht gegen ein Ent gelt geleistet werden sollte. Auf jeden Fall werden die Fest stellungen des oben erwähnten Kongresses nunmehr auch der ' Landschaftsgärtnerei und Gartenarchitektur zugute kommen
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