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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 14.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191200001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19120000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19120000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 14.1912
-
- Register Register I
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1912 1
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1912 13
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1912 25
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1912 37
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1912 49
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1912 61
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1912 73
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1912 85
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1912 97
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1912 109
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1912 121
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1912 133
- Ausgabe Nr. 13, 29. März 1912 145
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1912 157
- Ausgabe Nr. 15, 12. April 1912 169
- Ausgabe Nr. 16, 19. April 1912 181
- Ausgabe Nr. 17, 26. April 1912 193
- Ausgabe Nr. 18, 3. Mai 1912 205
- Ausgabe Nr. 19, 10. Mai 1912 217
- Ausgabe Nr. 20, 17. Mai 1912 229
- Ausgabe Nr. 21, 24. Mai 1912 241
- Ausgabe Nr. 22, 31. Mai 1912 253
- Ausgabe Nr. 23, 7. Juni 1912 265
- Ausgabe Nr. 24, 14. Juni 1912 277
- Ausgabe Nr. 25, 21. Juni 1912 289
- Ausgabe Nr. 26, 28. Juni 1912 301
- Ausgabe Nr. 27, 5. Juli 1912 313
- Ausgabe Nr. 28, 12. Juli 1912 325
- Ausgabe Nr. 29, 19. Juli 1912 335
- Ausgabe Nr. 30, 26. Juli 1912 345
- Ausgabe Nr. 31, 2. August 1912 355
- Ausgabe Nr. 32, 9. August 1912 365
- Ausgabe Nr. 33, 16. August 1912 375
- Ausgabe Nr. 34, 23. August 1912 387
- Ausgabe Nr. 35, 30. August 1912 397
- Ausgabe Nr. 36, 6. September 1912 407
- Ausgabe Nr. 37, 13. September 1912 417
- Ausgabe Nr. 38, 20. September 1912 429
- Ausgabe Nr. 39, 27. September 1912 441
- Ausgabe Nr. 40, 4. Oktober 1912 453
- Ausgabe Nr. 41, 11. Oktober 1912 465
- Ausgabe Nr. 42, 18. Oktober 1912 477
- Ausgabe Nr. 43, 25. Oktober 1912 489
- Ausgabe Nr. 44, 1. November 1912 501
- Ausgabe Nr. 45, 8. November 1912 513
- Ausgabe Nr. 46, 15. November 1912 525
- Ausgabe Nr. 47, 22. November 1912 537
- Ausgabe Nr. 48, 29. November 1912 549
- Ausgabe Nr. 49, 6. Dezember 1912 561
- Ausgabe Nr. 50, 13. Dezember 1912 573
- Ausgabe Nr. 51, 20. Dezember 1912 585
- Ausgabe Nr. 52, 27. Dezember 1912 597
-
Band
Band 14.1912
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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r. 2! 5 kg 3,50 7,- 10,- 11,- 18,50 9,50 8,- 12,- 11,50 13,50 8- 9- 9,- 16,50 8 — 4,50 5,50 4 50 •V,— 10 kg > 6,2 ) 5- au, g. [6:2 ein Ila [667 lalt). Markt, . Nachn. Halle, » 1US aen ureu, 1. [662 e, (0012M., Vare zu hnahme port, [648 Sorten, [355 twerpen gien: g; hei Pfg. eigen- tionen Nr. 23. Freitag, den 7. Juni 1912. XIV. Jahrgang. Der Handelsgärtner Handelszeitung Tür den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. - Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig, Weststr. 58. DasAbonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. Abonnementspreis bei direktem Bezug vomVerlag: fir Ueutscnland, Oesterreich und Luxemburg M. 5.— jährl., ür dasnsland M. 8.— jährl, durch die Post oder den Buch handel M. 20.— jährlich. Ausgabe jeden Freitag. Inserate 80 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille - Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Vom Irrtum über die Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Eisenbahn-Baumschulen in Amerika. Kultur und Transport von Obst, Gemüse, Blumen usw. in Frankreich. Die große internationale Gartenban-Ausstellung in London. Die insektenfrcssenden Pflanzen. V. Die Nepenthes. Einiges über die Gattung Abutilon. Charakterpflanzen und Nutzgewächse der deutschen Kolonien. IV. Der Kapokbaum. Volkswirtschoft, Rechtspflege, Handel und Verkehr, Zollwesen, Vereine und Versamm lungen, Ausstellungen, Kultur, Neuheiten, Pflanzenkrankheiten und Schäd linge, Vermischtes, Handelsnachrichten, Fragekasten für Rechtsangelegen- helfen, Bücherschau usw. Vom Irrtum über die Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Es ist eine alte Weisheit, daß man immer gescheit ist, wenn man vom Rathause kommt. Oder auf das Thema angewendet, das wir hier behandeln wollen, daß man meist hinterher erst klug wird, wenn man es mit einem böswilligen Kunden zu tun hat. Erst hinterher, wenn es zu spät ist, wird einem klar, daß man mit einem „faulen Kopf“ sich eingelassen hat, und wahrscheinlich für die gelieferten Pflanzen oder was es sonst ist, hinterher keinen Pfennig Geld besieht. Was macht man mit solchen Kunden, die sich auf wider rechtliche Weise Kredit erschleichen und dann sich noch ins Fäustchen darüber lachen, daß sie wieder einmal einen Liefe ranten geprellt haben? Der Gesetzgeber hat zum Schutze der Lieferanten, ihren Kunden gegenüber, manche ge setzliche Bestimmung geschaffen, die zweifellos, wenn sie immer beachtet würden, dem unlauteren Gebahren mancher Kunden einen Riegel vorschieben. Man muß zweierlei bei der Betrachtung der in Frage kommenden Verhältnisse unterscheiden. Ist der Kunde erst nach dem Abschluß des Geschäftes „faul“ geworden, oder war er es schon vorher? Ist die Ware schon geliefert oder befindet sie sich noch im Gewahrsam des Lieferanten? War der Kunde von allem Anfang an „faul“ und der Lieferant hat es an der nötigen Erkundigung über ihn fehlen lassen, dann trifft ihn selbst die Schuld und er ist an sich zur Lieferung der Ware verpflichtet. Anders, wenn der Kunde erst nachd m das Geschäft abgeschlossen war, kreditunwürdig geworden ist. Er wurde vielleicht in einen Konkurs hinein gezogen. Es verlor bei einem Bankzusammenbruch sein Ver mögen. Er wurde aus einer Bürgschaft, Gefälligkeitsakzepten usw. in Anspruch genommen. Hat dann der Lieferant die Waren noch im Besitz, so ist er berechtigt, die Lieferung zu verweigern, wenn nicht der Kunde den Kaufpreis zahlt oder Sicherheit für die Zahlung leistet. (§ 321 des Bürgerlichen Gesetzbuches.) Hat er schon geliefert, so kann er weder sofortige Zahlung, noch Rücklieferung der Waren verlangen, sondern er muß den ge währten Kredit einhalten und sehen, daß er dann durch Klage zu seinem Gehle kommt. Und doch ist der Lieferant auch in den Fällen, wo der Kunde von vornherein sich in gänzlich mißlichen Ver mögensverhältnissen befunden hat, nicht machtlos. Wenn er hinterher erfährt, daß der Kunde nicht kreditwürdig ist, daß seine Vermögensverhältnisse sehr mißliche sind, so kann er das abgeschlossene Geschäft nach § 119 des Bürgerlichen Ge setzbuches wegen Irrtums anfechten. Der erwähnte Paragraph bestimmt, daß, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, oder eine Erklärung dieses In haltes überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten kann, wenn anzunehmen ist, daß er sie, bei Kenntnis der Sach lage und bei verständiger Würdigung des Falles, nicht abge geben haben würde. Als Irrtum über den Inhalt der Erklä rung gilt aber auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich ange sehen werden. Liegt ein solcher Fall vor, so kann also der Vertrag angefochten werden; doch muß dies unverzüglich erfolgen, nachdem der Lieferant Kenntnis von dem Anfechtungs grunde erhalten hat. Verzögert er die Erklärung, 'so kann die Anfechtung keine Beachtung mehr finden. Hinzu weisen ist bezüglich der Frage auf ein Urteil des 3. Strafsenats des Reichsgerichts vom 2. Juni 1904, in welchem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß der Irrtum über die Zahlungs fähigkeit als Irrtum über eine Eigenschaft der Person nach §119 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen sei, und dessen Anfechtbarkeit wegen Irrtums rechtfertige. Auch der 2. Zivilsenat des Reichsgerichts hat sich dieser Anschauung in einem Urteil angeschlossen, und schließlich liegt eine Ent- Scheidung des Reichsgerichts vom 20. Oktober 1911 vor (II. 122/11), in welcher festgestellt wird, daß die Kreditwürdigkeit des Käufers unbedingt als eine wesentliche Eigenschaft der Person des Kunden anzusehen sei. Es ist nach diesem Urteil daran festzuhalten, daß unter Eigenschaften einer Person oder Sache nicht nur die natürlichen, sondern auch solche tat sächlichen oder rechtlichen Verhältnisse derselben zu verstehen sind, welche in ihren Beziehungen zu anderen Per sonen oder Sachen wurzeln und zufolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Anschauungen des Ver kehrs einen Einfluß auf die Schätzung der Person oder Sache in allen oder doch gewissen Rechtsverhältnissen zu üben pflegen. Wenn nun in solchem Falle der Abschluß unverzüg lich angefochten wird, so ist der Vertrag nichtig und so an zusehen, als ob er von allem Anfang an nicht bestanden hätte. Hat demnach der Lieferant die Ware noch nicht an den Kunden zugefertigt, so braucht er es auch nicht mehr zu tun. Hat er die Ware geliefert, so kann er sie zurückfordern und wenn sie etwa inzwischen schon anderweit verkauft ist, den Erlös daraus verlangen. Das gilt insbesondere auch der Konkursmasse gegenüber, wepn der Vertrag dem Konkursverwalter gegenüber rechtzeitig angefochten wurde. Der Konkursverwalter kann keine Liefe rung mehr für die Messe verlangen. Ist geliefert und die Ware noch vorhanden, so kann sie aus der Masse herausge fordert werden, anderenfalls verlangt man Herausgabe des Er löses. Notwendig ist natürlich, daß sich der Lieferant nicht nur zu dem Zeitpunkte, wo er das Geschäft mit dem Kunden abschloß, sondern auch in dem Moment, wo er die Ware lieferte, in einem Irrtrm über die Kreditwürdigkeit des Kunden be funden hat. Beide Momente liegen ja oft zeitlich auseinander. Wenn der Lieferant sich bei Abschluß des Vertrages zwar in einem Irrtum befand, dann aber erfuhr, daß der Kunde sich in mißlichen Vermögensverhältnissen befindet, und darnach, um sich nicht etwa Schadenersatzansprüchen auszusetzen usw. die Ware noch geliefert hat, so kann eine Anfechtung der Waren lieferung selbst nicht mehr erfolgen und der Lieferant hat den Schaden davon.
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