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Nr. 2. Freitag, den 12. Januar 1912. XIV. Jahrgang. Der Handelsgärtner ws_. ... Abonnementspreis bei direktem Bezug vomVerlag: für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M. 5.— jährl., lür das Ausland M. 8.— jährl. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. - Verlag: Thalacker & Schwarz. Leipzig, Weststr. 58. Inserate 30 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille - Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. DasAbonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. Einladung zum Abonnement! Mit diesem Jahre tritt „Der Handelsgärtner“, ein unabhängiges Fachblatt für den deutschen Gartenbau, das sich zur Aufgabe gemacht hat, die Interessen der heimischen Gärtnerei nach jeder Richtung hin zu fördern, in seinen 14. Jahrgang. Eine stattliche Zahl Mitarbeiter aus Praxis und Wissenschaft steht uns dabei mit Rat und Tat zur Seite und ausgedehnte Verbindungen — auch im Auslande — ermöglichen uns, unsere Leser über Vorkommnisse, die von allgemeinem Interesse sind, rechtzeitig und eingehend zu unterrichten. Auch im neuen Jahr werden wir bestrebt bleiben, unser Blatt immer weiter auszubauen und den Inhalt vielseitig und anregend zu gestalten, Im übrigen weisen wir erneut auf die von uns gebotenen An nehmlichkeiten (Fragekasten für Rechtssachen, für Kultur und Praxis, für Pflanzenkrankheiten und Pflanzen schutz, fachmännische Auskunftserteilungen, Vorzugspreise für Ankündigungen in der Rubrik „Samen- und Pflanzenmarkt“, Gratisaufnahme von Anzeigen im „Stellenmarkt“ etc. etc.) hin und fordern zu deren reger Benutzung auf. Der Abonnementsbetrag für 1912 für Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Luxemburg Mk. 5.—, für das übrige Ausland Mk. 8.—, wird im Gegensatz zu dem bisherigen Gebrauch bereits am Ende des Monats unter Nachnahme eingezogen werden, sofern uns nicht bis dahin der Betrag direkt zugegangen ist. Selbstverständlich kommen wir aber etwaigen besonderen Wünschen in dieser Hinsicht gern entgegen und sind mit Ausgleich zu einem späteren Termin ausnahmslos einverstanden, sobald wir per Karte entsprechend benachrichtigt werden. LEIPZIG, den 1. Januar 1912. Verlag und Redaktion von „Der Handelsgärtner Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Wenn Gärtnerlehrlinge aus der Lehre entlaufen ! Die neuen bayrischen Steuergesetze. 2. Das Gewerbesteuergesetz. Die empfehlenswertesten winterharten funiperus-Arten. I. Gummifluß, Ursache und Heilung. Charakterpflanzen und Nutzgewächse der deutschen Kolonien. 1. Tumboa Bainesii. Die Geschäftslage der deutschen Gärtnerei im Dezember. I. Rechtspflege, Kultur, Vermischtes, Fragekasten für Pflanzenschutz u. s. w. Wenn Gärtnerlehrlinge aus der Lehre entlaufen! Die Regelung der gärtnerischen Rechtsfrage wird sich auch auf das Lehrlingswesen sehr einflußreich und zwar in vorteil haftem Sinne beweisen. Heute ist wohl für gewerbliche Gärt nereien, die bereits unter der Gewerbeordnung stehen, das Lehrverhältnis auf ein festes gesetzliches Fundament gestellt, dagegen ist dies nicht der Fall, soweit landwirtschaftliche Betriebe in Frage kommen. Der Unterschied zeigt sich am auffallendsten, wenn es sich um das Entlaufen aus der gärt nerischen Lehre handelt. Wenn ein Gärtnerlehrling in einem gewerblichenBetriebe aus der Lehre entläuft, so treten die Vorschriften in § 127 d in Kraft. Der Gärtner kann, wenn ein schriftlicher Lehrvertrag vorliegt, und in diesem Vorschriften über die einseitige Auf lösung des Vertrages getroffen sind, welche mißachtet wurden, verlangen, daß der Lehrling in die Gärtnerei zur Aufnahme seiner Tätigkeit zurückkehrt. Er beantragt bei der Polizei behörde die Zurückführung des Lehrlings in die Lehre und diese kann den Lehrling anhalten, solange in der Lehre zu verbleiben, als durch gerichtliches Urteil (Gewerbegericht) das Lehrverhältnis nicht aufgelöst ist, oder eine einstweilige Ver fügung dem Lehrling gestattet, dem Gärtnereibetriebe fernzu bleiben. Der Antrag muß aber binnen einer Woche nach dem Entlaufen aus der Lehre gestellt werden. Der Lehrling kann dann zwangsweise zurückgeführt oder durch Androhung von Geldstrafe bis zu 50 M. oder Haft bis zu 5 Tagen zur Rückkehr angehalten werden. Dadurch, daß der Lehrling ent läuft, wird nämlich der Lehrvertrag nicht etwa aufgelöst. Ist aber von dem Gärtner das Lehr Verhältnis aufgelöst worden, weil die Lehre unbefugt verlassen wurde, hat also eine Rückführung nicht stattgefunden, so kann die Entschädigung