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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 14.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191200001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19120000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19120000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 14.1912
-
- Register Register I
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1912 1
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1912 13
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1912 25
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1912 37
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1912 49
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1912 61
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1912 73
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1912 85
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1912 97
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1912 109
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1912 121
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1912 133
- Ausgabe Nr. 13, 29. März 1912 145
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1912 157
- Ausgabe Nr. 15, 12. April 1912 169
- Ausgabe Nr. 16, 19. April 1912 181
- Ausgabe Nr. 17, 26. April 1912 193
- Ausgabe Nr. 18, 3. Mai 1912 205
- Ausgabe Nr. 19, 10. Mai 1912 217
- Ausgabe Nr. 20, 17. Mai 1912 229
- Ausgabe Nr. 21, 24. Mai 1912 241
- Ausgabe Nr. 22, 31. Mai 1912 253
- Ausgabe Nr. 23, 7. Juni 1912 265
- Ausgabe Nr. 24, 14. Juni 1912 277
- Ausgabe Nr. 25, 21. Juni 1912 289
- Ausgabe Nr. 26, 28. Juni 1912 301
- Ausgabe Nr. 27, 5. Juli 1912 313
- Ausgabe Nr. 28, 12. Juli 1912 325
- Ausgabe Nr. 29, 19. Juli 1912 335
- Ausgabe Nr. 30, 26. Juli 1912 345
- Ausgabe Nr. 31, 2. August 1912 355
- Ausgabe Nr. 32, 9. August 1912 365
- Ausgabe Nr. 33, 16. August 1912 375
- Ausgabe Nr. 34, 23. August 1912 387
- Ausgabe Nr. 35, 30. August 1912 397
- Ausgabe Nr. 36, 6. September 1912 407
- Ausgabe Nr. 37, 13. September 1912 417
- Ausgabe Nr. 38, 20. September 1912 429
- Ausgabe Nr. 39, 27. September 1912 441
- Ausgabe Nr. 40, 4. Oktober 1912 453
- Ausgabe Nr. 41, 11. Oktober 1912 465
- Ausgabe Nr. 42, 18. Oktober 1912 477
- Ausgabe Nr. 43, 25. Oktober 1912 489
- Ausgabe Nr. 44, 1. November 1912 501
- Ausgabe Nr. 45, 8. November 1912 513
- Ausgabe Nr. 46, 15. November 1912 525
- Ausgabe Nr. 47, 22. November 1912 537
- Ausgabe Nr. 48, 29. November 1912 549
- Ausgabe Nr. 49, 6. Dezember 1912 561
- Ausgabe Nr. 50, 13. Dezember 1912 573
- Ausgabe Nr. 51, 20. Dezember 1912 585
- Ausgabe Nr. 52, 27. Dezember 1912 597
-
Band
Band 14.1912
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Nr. 17. Freita- 7 26. April 1912. XIV. Jahrgang. Der Bandeisgärtner Abonnementspreis bei direktem Bezug vomVerlag: für Deuiscnland, Oesterreich und Luxemburg M. 5.— jährl., für das Ausland M. 8.— jährl., durch die Post oder den Buch handel M. 20.— jährlich. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. - Verlag: Thalacker & Schwarz. Leipzig, Weststr. 58. Inserate 80 Pfennige für die vier- gespaltene Nonpareille - Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Das Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Gehen beim Erwerb' einer Gärtnerei die bestehenden Versicherungsverträge auf den Käufer über ? Wenn man mit Ehefrauen Geschäfte macht. Nachbericht zur Berliner Orchideenschau. Die Orchideen als Ftstschmuckmaterial. Die Kultur der Amaryllis-Hybriden. Heber einige Frühjahrsblüher in unseren Gewächshäusern. Ueber die Einwirkung der Schwefelblüte auf das Wachstum. Knollen- und Zwiebelgewächse für den ersten Frühjahrsflor aus der Gruppe der Lilienblütigen. HI. (Schluß.) Der deutsche Gartenbauhandel im Februar 1912. Handelskammerberichte: Berlin. I. Volkswirtschaft, Rechtspflege, Handel und Verkehr, Vereine und Versammlungen, Ausstellungen, Ausstellungstafel u. s. w. - Gehen beim Erwerb einer Gärtnerei die bestehenden Versicherungsverträge auf den Käufer über? Wenn ein Handelsgärtner eine bereits bestehende Gärtnerei kauft, so kauft er Inventar, Waren, Gerätschaften, Werkzeuge, und wenn er nicht auch das Grundstück kauft, schließt er einen Miet- bezw. Pachtvertrag ab, oder tritt in einen schon bestehenden ein. Damit ist zumeist die Angelegenheit erledigt. Ob etwa Versi cherungsverträge bezüglich des Betriebs, eine Feuerversiche rung, Haftversicherung,Einbruchsversicherung usw. bestehen, dar nach fragt niemand. Nach einiger Zeit erscheint dann bei dem Käufer ein Versicherungsagent, der die Prämie kassieren will. Der Käufer weiß von dem Versicherungsvertrag nichts und lehnt Zahlung ab. Er verweist die Versicherungsgesellschaft einfach an den Vorbesitzer. Sie mag sich an den Verkäufer halten, da er mit diesem nichts über den Eintritt in die Versicherung vereinbart hat. Damit kommt der Handelsgärtner jedoch nicht durch. Der frühere Rechtsstandpunkt war allerdings der, daß der Nachfolger im Geschäftsbetriebe ausdrücklich in den bestehenden Ver sicherungsvertrag eingetreten sein mußte, wenn er aus dem Versicherungsverträge belangt werden sollte. Die Gesellschaft mußte sich ihre Prämien von dem Verkäufer bezahlen lassen, wenn dieser nicht dem Käufer den Eintritt in die Versicherung beim Verkauf zur Pflicht gemacht hatte. Damit hat die neuere Gesetzgebung ein Ende gemacht. Das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 enthält in § 69 eine Vorschrift, die für die gesamte Schaden versicherung gültig ist und die Frage im entgegengesetzten Sinne entscheidet. Die Vorschrift ist noch wenig bekannt und es kommt deshalb häufig zu Streitigkeiten zwischen dem Handels gärtner, der das Geschäft erworben hat, und der Versicherungs gesellschaft. An sich würde nach § 68 des Gesetzes die Versicherung der Gärtnerei die Beendigung des Versicherungs Verhältnisses zur Folge haben, da das Interesse des Versicherungsnehmers erloschen ist, nachdem er verkauft hat, und ein Vertragsver- hältnis zwischen dem Erwerber und dem Versicherer nicht be steht. Um das zu vermeiden, besagt § 69: „Wird die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer „veräußert, so tritt an Stelle des Verkäufers der Erwerber „in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Ver- „Sicherungsverhältnisse sich ergebenden Rechte und Pflichten „des Versicherungsnehmers ein.“ Daraus folgt, daß es gar keines neuen Vertrages etwa bedarf, sondern, daß der Handelsgärtner kraft Gesetzes, ohne sein Dazutun, in den Versicherungsvertrag eingetreten ist und dessen Vorschriften und Verpflichtungen zu erfüllen hat. Darin liegt nun eine große Härte, wenn er von dem Bestehen der Versicherung gar nichts erfahren hat. Es bestimmt deshalb § 69 in Abs. 3 weiter, daß der Erwerber des Betriebes erst dann die Verbindlichkeiten aus dem Vertrage gegen sich gelten lassen muß, wenn er vom Bestehen der Versicherung Kenntnis erlangt hat. Und wenn er Kenntnis davon erlangt hat, so ist er noch nicht gebunden. Der §70 des Versicherungsgesetzes gibt ihm vielmehr Gelegenheit, sich durch Kündigung von denVer- pflichtungen aus dem Vertrage zu befreien. Es heißt da in Absatz 2: „Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis „ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kürzen. „Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb „eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Hatte „der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so „bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats „von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber „von der Versicherung Kenntnis erlangt.“ Der Handelsgärtner, der also die Versicherung nicht fort setzen will, erklärt binnen einem Monat der Versicherungsge sellschaft, daß er das Versicherungs Verhältnis auf hebt. Unter läßt er das, so haftet er und hat die Prämie dem Vertrage gemäß, bis zu dessen Ablauf zu entrichten. Er muß dann mit Einhaltung der im Versicherungsvertrag festgesetzten Kündi gungsfrist kündigen. Erfolgt eine sofortige Kündigung, so kann sich die Ge sellschaft nur an den Veräußerer, mit dem sie den Versicherungs vertrag geschlossen hat, halten. Aber auch dieser braucht nicht über die laufende Versicherungsperiode, im Zweifel das laufende Jahr (§ 9 des Gesetzes) hinaus, zu zahlen. Dieser Rechtsstandpunkt ist noch besonders für die Haft pflichtversicherung in § 151 des Gesetzes ausgesprochen. Hat der Erwerber von dem Kündigungsrecht nicht Ge brauch gemacht, mußte also zahlen, kann aber die Prämie nicht aufbringen, so kann sich die Gesellschaft statt seiner auch an den Veräußerer halten, denn nach § 69 Abs. 2 des Gesetzes haften Veräußerer und Erwerber für die Prämie der Gesellschaft als Gesamtschuldner. Dasselbe Recht steht übrigens auch der Versicherungsge sellschaft zu. Sie kann innerhalb eines Monats dem Erwerber den Vertrag kündigen. Dann ist sie gebunden. Die Frist läuft auch bei ihr von dem Termin ab, wo sie Kenntnis von der Veräußerung des Betriebes, Grundstücks usw. erlangt hat. (§ 70, Abs. 1.) Dem Versicherer ist in §71 auch noch ein weiteres Schutz- recht gegeben. Wird nämlich der Gesellschaft weder vom Verkäufer, noch vom, Käufer angezeigt, daß das Geschäft veräußert wurde, und zwar unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, so braucht die Gesellschaft, wenn später als einen Monat nach dem Zeitpunkt, wo die Anzeige hätte erfolgen müssen, ein
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