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Nr. 11. Freitag, den 15. März 1912. XIV. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis bei direktem Bezug vomVerlag: fär Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M. 5.— jährl., nir das Ausland M. 8.— jährl. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig, Weststr. 58. Inserate 30 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Beklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Das Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Plaudereien über die Reichs-Wertzuwachs-Steuer. V. Das preußische Abgeordnetenhaus und die rechtliche Vertretung der Gärtnerei. DerPostscheckverkehr des Keichspostgebietes. Die Kultur der Bougainvillea glabra Sanderiana. Die Echinopsis-Arten. Spätbliihende Stauden. Handelskammerberichte. Rechtspflege, Handel und Verkehr, Zollwesen, Vereine und Versammlungen, Aus stellungen, Kultur, Fragekasten tür Rechtsangelegenheiten, für Praxis und Wissenschaft, für Pflanzenkrankheiten usw. Plaudereien über die Reichs-Wertzuwachs- Steuer. v. Die Höhe der Wertzuwachssteuer hängt von der Höhe des Wertzuwachses und der Dauer des Besitzes ab. Je höher der Wertzuwachs steigt, desto höher ist auch der Prozentsatz der Steuer. Der niedrigste Prozentsatz sind 10%, welche dann erhoben werden, wenn die Wertsteigerung nicht mehr als 10% des seinerzeitigen Erwerbspreises beträgt. Beispiel: Nehmen wir an ein 1900 gekauftes Grundstück von 120 ar (12000 qm), erworben zu 15 Mk. pro qm, wird 1911 wieder ver äußert. Der Erwerbspreis betrug 1900 insgesamt 180000 Mk. die Erwerbskosten mit 4°/ betragen 7 200 „ Insgesamt 187 200 Mk. Hierzu kommt als steuerfreier Wertzuwachs: a) Von 12000 Mk. 10 X 2V 2 % = 25% = 3000 „ b) ; 175200 » 10X2% =20% = 35040 „ Sa.: 225240 Mk. Der Verkaufspreis betrug 1911: 300000 „ Davon gehen ab Verkaufskosten 3000 Mk. Zinsenverlust von 187 200 Mk. auf 10 Jahre zu 3%: 56160 „ 59160 „ Es verbleiben also: 240840 Mk. Es ist also ein steuerpflichtiger Wertzuwachs von 15 600 Mark vorhanden. Derselbe entspricht 7 °/ 0 des Erwerbspreises, so daß der niedrigste Steuersatz von 10°/ erhoben wird. Die Steuer würde also 1560 Mk. betragen, wovon noch ein Steuer rabatt nach § 28, Abs. 2 von 1% auf 10 Jahre = 156 Mk. abzuziehen ist. Es bleibt also ein Wertzuwachssteuerbetrag von 1404 Mark übrig. Zur Erläuterung dieses Beispiels sei folgendes hinzuge fügt: Zum Erwerbspreis dürfen nach § 14, Abs. des Gesetzes die Kosten des Erwerbes hinzugefügt werden, und zwar mit 4°/, soweit nicht ein höherer Betrag nachgewiesen wird. Das sind die obigen 7200 Mark. Nach § 16 dürfen ferner dem Erwerbspreis und den Er werbskosten, soweit sie zusammen 100 Mk. pro ar nicht über steigen, für jedes Steuerjahr 2%% zugerechnet werden. Demnach beträgt der Erwerbspreis bei 12000 qm nicht über 100 Mk. (1 ar = 100 qm = 100 Mk. — 1 qm = 1 Mk.) — 12000 Mk. Von diesen 120C0 qm dürfen auf 10 Jahre 2%% bis 25% zugerechnet werden. Das ergibt obige 3000 Mk. Von dem darüber hinausgehenden Betrag (187 200—12000 Mark = 175200 Mk.) sind nach § 16, No. 2 nur 2%, auch Bei einer Wertsteigerung von: Die Steuer beträgt: das das Wer hat nun diese Steuer zu bezahlen? Derjenige, welcher Grundstück vor dem Eintritt der Steuerpflicht besaß und ist der Verkäufer, der natürlich beim Verkaufspreis, den 10 Jahre = 20% = 35040 Mk. in Abzug zu bringen. Das sind oben eingesetzte 3 5040 Mk. Beim Verkaufspreis haben wir neben 3000 Mk. Verkaufskosten einen Zinsenverlust vom Erwerbspreis mit 59 169 Mk. angesetzt. Er stützt sich auf §22 des Gesetzes. Darnach darf, auf Antrag des ‘Verkäufers, der Betrag, um den der Jahresertrag aus dem Grundstück hinter 3°/ 0 des Erwerbspreises, zuzüglich der Anrechnungen, zurück geblieben ist, längstens auf 15 Jahre in Abzug gebracht werden. In unserem Beispiel kommen 10 Jahre Zinsenverlust in Frage, den wir in der Annahme, daß das Grundstück noch keinen Ertrag gebracht hat, mit 3 Prozent voll berechnet haben — 56 160 Mark. lieber die Höhe der Steuer mag im übrigen die folgende Tabelle näheren Aufschluß geben: er stellt, die von ihm zu erhebende Wertzuwachssteuer mit berücksichtigen kann. Kann in einem Falle etwa vom Ver käufer die Steuer nicht erhoben werden, weil derselbe ver zogen, in Konkurs verfallen ist usw., so kann die Steuer auch vom Käufer eingehoben werden, dann aber nicht zum vollen Satz, sondern nur zu 2 Prozent des Kaufpreises. Hat der Ver käufer einen entsprechenden Betrag gezahlt oder sichergestellt, so fällt auch diese Haftung weg. Beispiel. Ein Grundstück wurde für 40000Mk. verkauft. Essteilt sich nun heraus, daß nach der steuerlichen Berechnung hier auf 4000 Mk. Wertzuwachssteuer zu bezahlen sind, die aber vom Verkäufer nicht mehr einzubringen sind, weil er inzwischen nach Australien ausgewandert ist. Dann haftet der Käufer nur für 2 Prozent des Kaufpreises = 800 Mk.Der Rest ist verloren. Dagegen kann sich der Käufer des Grundstücks dadurch sichern, daß er vom Kaufpreis 2 Prozent zurückbehält oder vom Verkäufer verlangt, daß er 800 Mk. bei Gericht zur Sicherung des Käufers deponiert. 10% nicht mehr als 10% 11 „ U°/o bis einschließlich 30% 12 „ 31 „ » » 50 „ 13 „ 51 „ »7 » 70 „ 14 » 71 „ » 90 „ 15 „ 91 „ $ 99 HO „ 16 „ Ul „ » » 130 „ 17 „ 131 „ 3 n 150 „ 18 „ 151 „ » » 170 19 , ■ 171 » » » 190 „ 20 „ 191 » »7 » 200 „ 21 „ 201 „ » » 210 „ 22 „ 211 » » » 220 „ 23 „ 221 „ » » 230 „ 24 „ 231 „ » » 240 „ 25 „ 241 „ » 3 250 „ 26 „ 251 „ » » 260 „ 27 „ 261 ,. » » 270 „ 28 „ 271 „ »9 » 280 „ 29 „ 281 „ w n 290 „ 30 „ mehr als 2900/0 des Betrages.