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Offizielles Aliffeilungsblat der Sauptabteilung IV der Landesbauernjchaft Sachjen (Sreiftaat) Zr. 16 Dresden, Öen 12. Ernting Jahrgang 1934 Mebgrgungsregelung für Aitfentrntte in Moosen und Gersie laffen, wenn bestimmte Boraussesungen erfüllt find. Wichtig ist, das die RfG. feine Ausnahmen auläzt, wenn Roggen ober Gerste von einem Händler vor dem 16. Jult verfauft mürben, ohne das bis zu biefem Sage auc ein entsprechender Einfauf getätigt würbe, ür solche Kaufabschlüfse gelten also bie neuen estpreise, unabhängig von dem feinerzeitigen Abschlußpreis. Wenn ein Händler Roggen vor dem 16. uli gefauft unb ben Bosten vor biefem Sage weiter verfauft ^at, so fann von ber Rf9. im allgemeinen bie Abwiclung gum Kontraft- preise zugelassen werben. Sst Roggen vor bem 16. Jult ge« fauft unb bisher noc nicht weiter verfauft, fo fann bie Af. eine befondere Siegelung treffen. Für alle biefe Fälle mus fedoc ein Antrag bei ber RfG. gestellt werben. Wenn Gerste vor bem 16. Heumond (Fuli) vom Erzeu- ger gefauft würbe, fo find biefe Geschäfte, fofern bie Rieferung Bis jum 15. Ernting (August) erfolgt, allgemein (alfo ohne Ginzelgenehmigung ber AfG.) zum Kontraftpreise durchau- führen. Benn ein Verteilunghändler (b. h. ein Händler, ber übermiegend an Berbraucher absetat) ober ein ihm in Geset gleichgestellter Betrieb vor bem 16. Juli Gerste gefauft hat (auch vom Händler), fo müssen biefe Geschäfte ebenfalls aum &onrtaftpreise erfüllt werben, wenn bie Zieferung bis aum 15. Ernting (August) erfolgt ift und ber Berfäufer nachweisen fann, das er bie Gerste selbst vor bem 16. Heumond (Jult) gefauft hat unb aum Kpntraktpreise übernehmen mus. benso mus ein Verbraucher, ber vor bem 16. Heumon (Nuli) Gerste gefauft bat, bie bis aum 15. Ernting (August) geliefert wirb, ben Konfraftpreis bezahlen, falls ber Bers käufer nachweist, das er felbft vor bem 16. Heumond (Jult) gefauft bat unb aum Kontraktpreise übernehmen muß. Gbenso ms ein Berbraucher, ber vor bem 16. Heumon (Fuli) Gerste gefauft bot, bie bis aum 15. Ernting (äuguft) geliefert wirb, ben Svntraktpreis begabten, falls ber Berfäujer nachweist, bah er felbft vor bem 16. Heumon (Juli) gefauft bat unb ben urfprünglic vereinbarten aufpreis zahlen muh. Auszerem behält sic bie RfG. vor, für ben Absat ber noc freien Be= stände des Handels an Gerste (alfo für Bosten, bie vor beut 16. Heumon (Juli) geliefert ober gefauft unb noc nicht ver- fauft sind) im einaelnen gälte eine bejondere Siegelung au treffen. 80er eine folche Regelung beanfprucht, bat einen Sin» trag an die RfG. 8« stellen. — Für Abschlüsie in Gerste, bie vor bem 16. Jult getätigt würben, unb auf bie bie Eieferung erft nach bem 15. ©rnting (August) erfolgt, verbleibt es alfo bei ber eingangs gekenngeichneten gesetslichen Siegelung. Purc biefe Siegelung dürften bie hauptsächlichsten Härten unb Unklarheiten, bie sic aus ber oben erwähnten Bestim- mung ber Festpreisverprnung für ben Hanel ergeben haben, wohl beseitigt fein. Derjentge Händler, ber gutgläubig vor bem 16. Ernting (ult) Roggen ober Gerste au ben damaligen Festpreisen baw. freien Marktpreifen gehanelt hat, bürfte damit in ber Sage fein, eine einfeitige Velastung, bie sic nach bem Wortlant des Gesetzes hätte ergeben können, au ver« meiden. E8 erscheint angebracht, hinzuzufügen, bafe eine solche Belastung um fo schmerwtegender wäre, als ber Sändler nach ber Bindung aller Preise faum Aussicht hot, einen Ausgleic dafür am Martte au finben. Sm übrigen bürfte eS sc emp- fehlen, in jebem einaelnen Fall ben genauen Wortlaut ber Beanntmachung ber RfG. hinsichtlic biefer Ausnahmebestim« mungen au beachten. Gntnommen aus „Die Lanware" Slt. 167 ». 20. 7. 84. Die neuen Fespreisbestimmungen greifen im Gegensat su ben bisher erlassenen Preisregelungen am Getreidemarkt, in gemifsen Söffe» auch in bereits bestehende Bertragsver- hälinifie ein. Wenn Abschlüsse, bie bereits vor Unkrafttreten des Gesetzes (16. 7. 84) abgeschlossen würben, erft in einem Zeitpunkt erfüllt werben, für ben Festpreise festgesett find, fo gelten fie als zu ben neuen Festpreisen abgeschlossen. Der hierfür in Frage fommenbe § 87 Abs. 1 ber Berordnung lautet: „Kaufverträge über im nlan erzeugtes Getreide, bie in einem Zeitpunkt erfüllt werben, in bem bie in biefem Wb- ichnitt festgesetten greife Geltung haben, gelten, wenn ein anderer als ber festgesette Vreis vereinbart war, gleichwohl als au bem festgesetzten Breis abgeschlofsen. Pie Neichsstelle fann mit Zustimmung beS Reichsministers für Ernährung unb Landwirtichast Ausnahmen aniaffen." Das Entsprechende gilt auch für ben Mühleneinkaufspreis (§ 51 Abs. 1) fowie für bie Preise, bie Berteilungshändler, erteilungsgenossen schaften fowie bie ihnen gleichgestellten Betriebe für Futtergerste unb Hafer au zahlen hoben. Dtese Bestimmungen erhalten praktische Bedeutung zu- nächst für alle vor bem 16. Jult abgeschlofsenen unb bis qu biefem Sage noch nicht „erfüllten" Käufe unb Berkäufe in Gerste unb Bloggen, ba für biefe beiben Getreidearten bie neuen Festpreise bereits am 16. Seumond (Juli) in Kraft getreten sind. Alle biefe Kaufabschlüsse müfsen nach bem Wortlaut des SefefeeS an ben feht geltenben neuen Festpreisen erfüllt werben, bie in ben meisten Söffen sehr erheblich niedrt- ger liegen als bie feinerzeitigen Abschluspreife. Hier tritt au- nächst eine gewiffe Unflarheit infofern auf, als festzustellen ift, wann ein Kaufvertrag im ©inne biefer Rorschrift als „er« füllt" au gelten hot. Dem Wortsinne nach kan ein Kaufver- trag erst als erfüllt gelten, wenn fomohl ber Berkäufer als auc ber Käufer ihre eistungen bewirft hoben, d. h. alfo wenn sowol ßieferung als auc Zahlung erfolgt finb. Mit Rüc- sicht auf § 31 ber Bervrönung, erster Sat, unb bie fonstigen entivrechenden Bestimmungen beS Gesetzes bürfte fedoc an» zunehmen fein, bah es als „Erfüllung" in biefem ©inne gilt, wenn bie ßieferung bewirft ift. Die® ift im allgemeinen ber Soff, wenn bie Ware in kontraktmäsiger Beschaffenheit bem ransportführer übergeben ift, alfo bei Waggonlteferung in ber Siegel mit ber Auflieferung auf bie Babn, bei Kahn« Verlobungen (auch bei cif-Abschlüffen) mit ber Ablieferung auf Schiff. Bei Hbschlüssen „franfo" (nicht dagegen „frachtfrei") gilt als Erfüllung hinsichtlic ber ßieferung i. a. erft bie Ab- nähme durc ben Käufer am Bestimmungsort. Sedenfalls bürfte bie Frage, wann ber Kaufvertrag im ©inne ber oben erwähnten Bprfchrift überhaupt als „erfüllt" au gelten hat, noc einer rechtlichen Klärung bebürfen. Abgesehen von biefer rechtlichen Unflarheit ergibt aber bie Durchführung ber Vorschriften für ben ^anbel zweifellos in fehr vielen Söffen erhebliche Schwierigkeiten unb Härten, namentlich in bezug auf bie unverkaust ober zur Erfüllung von Geschäften aur fpäteren ßieferung hereingenommenen Bestände. Durc eine UebergangSregelung, bie bie RFG. mit bem Saturn bes 18. Seumond (Fuli) erasfen hot, dürften nun biefe Sehwierigfeiten praktisc aum großen Seil behoben fein. Nac biefer Bekanntmachung bewilligt bie NfG. Ausnahmen von ber oben genannten Borfchrift ber Festpreisverordnung baw. fie ift bereit, Ausnahmen auf Antrag im Ginzelfall auzu- Die Meldef rill aum läuft am 15.8.1934 ab! prüse ieder, ob er meldepflichtig ist, um jic Vor ©trafen zu schyüten und bie chlie- Sung seines Betriebe# zu vermeiden! In Zweiselssällen ist vorsorgliche Anmeldung zu empfehlen, über bie vorn Reichsminister für Ernährung unb Landwittschast entschieden wird.