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Offizielles Mitteilungsblatt der Hauptabteilung IV der Landesbauernschaft Sachjen (Sreiftaaf) Ar. 12 Dresden, Öen 17. Brachmond Jahrgang 1934 Gegönzende Bestimmungen über den Schkortosfelabsot a) r geichlossene Anbaugebiete. Durc die Kaufbestätigung gilt der Kauf oIS abgeschlojsen. Nur Schlusscheine (Kaufbestätigung), dte durc ben Gebiets- beauftragten anerkannt sind, gelten im Nahmen der Absat- regelung vpn Frühkartoffeln als rechtsverbindlic, Käufe und Berkäuse, die auf nicht durc öen Gebtetsbeauftragten an« erkannten Schlusicheinen zur Ausführung gelangen, fallen unter öen vorichriftwidrtgen Bersand (§ 1, Ziffer 5 der Ber- ordnung vom 17. Februar 1934). Sür öie Beschaffenbeit ber Vare finb bie Sortierungs- vorschriften des Reichsbeauftragten maßsgebend. Dte amtic bestellten Prüfer haben iede zum Versand gebrachte Menge au prüfen, ob fie ben Sortierungsvorschriften des Reichsbeauf- tragten entspricht. Die Vare darf nur in Säcken — fafsend 60 Kiogramm — sum Bersand gebracht werben. Der Verfäufer ift verpflichtet, bie zum Verkauf gelangte Ware dem Gebietsbeauftragten zu melden. Erfolgen Beanstandungen auf ber Emvfangsstation, fo müsien biefe Beanstandungen innerhalb von acht Stunden nac Erhalt des Reichsbahnavises bei ber für ben Versand su- ständigen Bezirksvertriebsstelle telegraphiic gemeldet werben. Innerhalb ber gleichen Frist ift von dem Gebietsbeauftragten ober dem Beauftragten des Randesbauernführers des Ge- bietes, in dem ber Vagen steht, ein amtlicher Prüfer an» zufordern, um bie Begutachtung ber Ware durchauführen. Dte Begutachtung ber Ware erfolgt nac ben von bem Reichs- beauftragten herausgegebenen Dienstanwetsungen für bie amtlichen Frühkartoffelprüfer. Die Prüfung ift innerhalb von acht Stunden nach bem Beitpunkt ber Anforderung durch- zuführen. Is es zu erreichen, das ein Teil ber beanstandeten Bare durc Wachsortierung ben Bedingungen ber Reich- sortierungsvorschriften angepast werben fann, fo wirb bie ganze Labung sortiert, unb auf Grund ber absoluten Berhält- nisie zwischen etnwanbfreier Ware unb nt^t entiprechender Ware abgerechnet. Für bie aussortierte Ware wirb ber am Drt übliche Freis für Futterkartoffen gezahlt, foweit bie Ware nicht alb vollkommen wertlos angesehen werben muß. Dte Bezahlung ber Ware bat fofort narb Gmpfang zu er» folgen. Unter sofortiger Bezahlung nac Gmpfang ift 8u per- stehen, bah bie Heberweisung spätestens 40 Stunden nach bem Berstreichen ber zugebilligten Beanstandungsfris bei ber Bee jirfSoertriebSfteUe eingegangen fein muh. Die Beairkse vertriebsstellen haben ben Richteingang von Bezahlungen nach Ablauf ber gefegten Fristen fofort an ben Gebietsbeauftragten au melden. b) Tr nichtgeschioiiene Anbaugebiete Aur Schluszicheine, bie durc ben Beauftragten des ßanbeSbauernführerS anerkannt finb, gelten im Rahmen ber Absatregelung von Frühkartoffeln als rechtgültig. Käufe unb Berkäufe, bie auf nicht durc ben Beauftragten anerkann- ten Schlusicheinen aur Ausführung gelangen, fallen unter ben vorschriftswidrigen Versand (§ 1, 8iffer 5 ber Vervrdnung über bie Regelung beS Absatzes für Frühkartoffeln, RGBI. 1934, Tetl I, S. 111). Der auf bem Schluszichein genannte Staufer hat jede von ihm gefaufte Menge vor bem Bersand zu prüfen, ob fie ben Vestimmungen beS Reichsbeauftragten entspricht. Für bie Beschaffenheit ber Ware finb bie Sortierungsporschriften beS Reichsbeauftragten maßsgebend (. Dienstanweisung an Prüfer herausgegeben vom Reichsbeauftragten für bie ^Regelung beS Absates von Frühfartoffeln). Die Bare darf nur in Säcken — fassend 50 Kilogramm — aum Bersand gebracht werben. Der Staufer ift verpf lichtet, bie zum Berkauf gelangende Ware bem Becuftragten beS Landesbauernführers anzumel- ben unb innerhalb von brei Sagen Durchichrift beS (Schluß» scheines an diejen einzusenden. Die Bezahlung hat fpäteftenS 48 Stunden nach Gmpfang ber Ware zu erfolgen. Gleichzeitig ift bie vom Reichsbeauf tragten festgesetste Gebühr je 50 Kilogramm (= 1 Bentner) an bie für bie ßieferantcn zuständige Randesbauernchaft.su überweifen mit bem Rermerf: „Srühfartoffelgebühr zu Schluszschein Nr. . . ." Ser Berfäufer hat Anweisung, ben Nichteingang von Bezahlungen nach Ablauf ber vor« geschriebenen Frist fofort bem Beauftragten ber Eandes- bauernschaft au melben. Beide Seile unterwerfen fic bem Schiedsgericht des Reichsnährstandes. Ser Schiedgvertrag ift in doppelter Aus- fertigung vom Berkäufer unb Stäufer au unterschreiben, Gin Stüc erhält ber Berkäufer unb ein Stüc ber Stäufer. (Entnommen au§ „Die Landware" Mr. 127 vom 3. Sunt 1934.) dem S6ndel Ka. Unfere Agrarpolitik fann nicht unb wirb niemals von ben Interefsen beS Handels aus bestimmt werben, fonbern in erster ßinie nach ben Rebensnotwendigkeiten des Sauern, ber das lebenbige Mückgrat unferer gefamten Wirtschaft unb ins» bejondere bie Grundlage ber gefamten Agrarwirtschaft bildet unb bilden muß. Sie ärbeit an ber Gesundung beS Bauern- standes kommt nicht nur bem Bauern, fonbern in demselben Mase auc vor allem bem Randhandel, ja ber g e f a m t e n Wirtichaft, zugute, Siefe Binsenwahrheit hat heute ber Handel in seiner überwiegenden Mehrzahl begriffen, unb auch dieienigen Kreise beS Handels, bie heute noch glauben, bie Beurteilung irgende einer Agrarmasznahme davon abhängig machen zu können, ob fie nun auch gerabe für ihr Geschäft, fo wie es ber Großvater ichon geführt hat, von Stuben ift ober nicht, werben sic wohl ober übel diesem obersten Grundjat jeher möglichen deutichen Agrarpolitik anbequemen müssen. Wer ernsthaft glaubt, ober jemals geglaubt hat, baß Agrarpolitif auch nach ben „Be- dürfnissen beS Sandels“ geleitet werben könnte, ber denkt in ber ßogif des Mannes, ber ben Ast absägt, auf bem er übt Andererseits ift ebensp flat, baß ber dandel einschlieszlic Genossenschaften, bie in biefem Sinne nur eine besondere Drganisationsform de8 Handels darstellen, für bie Gr« nährungswirtschaft notwendig ift und lebenswichtige Funk- tionen zu erfüllen hat. Siefe wichtigen Funk Honen werben wohl von niemanb verkannt ober geleugnet; ebensowenig tarnt verfannt werben, baß es für eine gesunde Agrormitt- schaft notwendig ift, bie Sräger biefer Vunktionen, alfo Han del unb Genosienschasten, ihrerseits lebensfähig zu er- halten. Saß in biefem Sinne bie berechtigten Belange des dan- dels, fofern fie mit ben Unteresien der Erzeuger gleichlaufen, geschütt werben, hat nicht zuerst bie Berordnung über bie Gin» kaufspreise ber Mühlen klargemacht, bie bem ßanbhanbel unb ben Genosienschaften hinsichtlic beS Getreideabsasses eine ge» waltige Grleichterung gebracht hat. An demjelben Sinne liegt bie kürzlic veröffentlichte Anordnung ber RfG., durc bie „Gelegenheitshändlern" im Getreideverkehr das Handmerk gelegt wirb, bie am Getreidegeschäst nur bie Ausgleichsbeträge loden, bie bie Mühlen beim Kauf von Weizen unb Roggen vom Michterzeuger zahlen müssen. Ebenso werben mit biefer Berordnung bie Misbräuche abgestellt, bie verichiedentlic mit sogenanntem ADeputatgetreide getrieben würben. Seputat« empfänger unb jolchen „Gelegenheitsbändlern" brauchen in