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Offizielles Mlitteilungsblaft der Saupfabteilung IV der Randesbauernschaft Sachjen (Sreiftaat) Dresden, ben 6. Wonnemond Jahrgang 1934 Ar. 9 # Drei wichtige fragen 0118 dem rctepiandrect Sion Dr.Dr.einric Aztscsatstreuhänber, Berlin (Schlus cm& Nr. 84 »out 12. Dstermond [April)) n. Auc bet ausgeschiedenen Arüichten ein uupfändbarer Früchterest? Cbenso wie sic das Vermieterpfandrecht gemäs § 559 Sat 3 88. nicht auf die unpfändbaren Sachen erstreckt, so erfasst auch das dem Vermieterpfandrecht nachgebildete Früchte- pfandrecht gemäs § 1 Abs. 1 <Safe 2 nicht die der Bfändung nicht unterworfenen Früchte. G8 bleibt spmit § 811 390. Ziffer 2, 3 und 4 in Geltung, wonach die für den Schuldner, feine Familie und fein Gesinde auf vier Wochen erforderlichen Nahrungsmittel, die um Unterhalte unb zur Streu für eine Milchkub ober zwei Siegen ober zwei Schafe auf die gleiche Seit erfvrderlichen Tutter= unb Streuvorräte unb vor allem auch die Iandmirtschaftlichen Erzeugnisie, soweit fie jur ^orh führung der Wirtschaft bis zu ber Seit erforderlic finb, ju welcher gleiche ober ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich ge- wonnen werben, unpfändbar finb. Sie Früchte angeführter Art werben furj als unpfändbarer Früchterest beseichnet. Vor dem unpfändbaren Früchterest macht das gesesliche Früchtepfand grundsätlic halt. erstreckt sic auf alte Früchte, mit Ausnahme des unpfänbbaren Früchterestes. Kann nun auch hei ausgeschiedenen Früchten ein unpfände barer Früchterest in Betracht kommen? Diese Frage ist ju verneinen. Sie Aussonderung von Früchten besieht sich in ber Negel auf dem Pfandrecht unterliegende Früchte. Aus ben Früchten, an denen das Bfandrecht bereits haftet, wirb eine Menge aus: geschieden, auf welche sich bann bas Bfandrecht, welches sic bisher auf alle Früchte mit Ausnahme beS unvfänbbaren Früchterestes, erstrecte, auf bie ausgeschiedene Menge be- schränkt. Gs ist daher nicht möglich, bah ber chuldner bie aus- geschiedene Menge ber gesetlichen Anordnung folgenb als dem Pfandrecht unterliegend kenntlic macht unb später einen Seil davon als unpfändbar hinstellt. Siefe Lnmöglichkeit tritt besonders fraß in ben gälten in bie Erscheinung, in denen ber Schuldner nicht nur bie nicht ausgesonderten Früchte, fonbern auc bie ausgeschiedene Menge bis auf ben angeblich unpfänd- baren Früchterest veräußert. Ser Schuldner würbe es sonst in ber Sand haben, stets ben unpfänbbaren Früchterest bei ber ausgesrhiedenen Früchtemenge auftreten zu taffen. Aber felbst bann, wenn sic ausnahmsweise unter ben Früchten, bie ausgeschieden würben, ber unpfändbare Früchte- reft befunden hätte, fo würbe sic trotdem auch auf diesen Früchteteil das gesetzliche Vfandrecht erstrecken. Ser chuld- ner hätte in diesem Falle bei Bornahme ber Ausspnderung auf bie Unpfändbarkeit ber fraglichen Menge verzichtet. Sie Ausscheidung ist ja von ihm bewußt in ber Grkenntnis unb Absicht vorgenommen worben, bas Pfandrecht des Gläubigers auf bie ausgeschiedene Menge ju beschränken. Durc bie Bor- nähme ber Aussonderung entsagt ber Schuldner freiwillig auf bie ihm eventuell sugestandene Geltendmachung ber Un- pfändbarfeit. Es wirb dadurc fein vertragliches Bfandrecht an bem Früchterest geschaffen, was auch durc bie manqelnde Besitzergreifung durc ben Gläubiger sowvhl binsichtlich ber auf bem Saln ausgeschiedenen Früchte als auch ber bereits geernteten Früchte nicht ber galt fein könnte, fonbern das gesetzliche Viandrecht durc Bersicht auf ben unpfändbar ge- wefencn Früchteteil erstreckt. GS ist jwar in ber ßiteratur unb Rechtivrechung bestritten, ob ber Schuldner auf bie Boll; streckunasbeschränfung wirffam verzichten Fann ober ob, weil bie Beschränkungen nicht bloß im gntcreffe beS Schuldners, fonbern auch aus sozialpolitischen Rücksichten aufgestellt feien, eine unfändbare Sache auch mit Zustimmung des Schuldners nicht pfändbar werbe, iedoc scheint es als bie berrschende Auf- faffung angesprochen werben zu fönnen, baß eS bem Schuld- ner nicht verwehrt werben fann, unpfändbare Sachen als bem Vfandrecht unterworfen ju erklären. Sie Möglichfeit eines rechtsgültigen Berzicbts bejahen: bas Dberlandesgericht Karisruhe in feinem Beschluß vom 28. Lenzing (Mär) 1906 (Sie Mechtsprechung ber Dberlandesgerichte Bd. 14 S. 174), ber gleiche Gerichtshof in feiner Entscheidung vom 27. Har- tung (Januar) 1933 (Höchstrichterliche Ptechtsprechung 9 [1933] Pr. 1705), das Dberlandesgericht Gelle in feinem Bejchlus vom 2. Mebelung (November) 1907 (Mechtsprechung ber Ober« landesger ichte Bd. 17 S. 196), ferner Stein-Fonas, Kommen- tar jur 3%D. (14. Aufl. Bd. II 1929) Sinnt. 1 ju § 811, unb Kommentar ber Reichsgerichtsräte jum BGB. Bd. II ju § 1204 Anm. 2 ufw. In bem erwähnten Urteil des Pberlandesgerichts Saris» ruhe vom 27. Hartung (Januar) 1933 heißt es u. a.: „Sem Schuldner wirb nämlich in Wahrheit nicht durc ben staat- liehen Gingriff, fonbern durc feine eigene — ihm frei« stehende — Berfügungßmacht bas Rech! an ber Bfandfache entzogen unb dagegen spricht das öffentliche Jnteresie nicht" SaS berlandesgericht Gelle sagt in bem herangezogenen Be- schlus mit Recht: „Saß ber Schuldner bie an sic ber Vfän- bung entzogenen Gegenstände beispielsweise einem Gläubiger ju dessen Befriedigung würbe verkaufen dürfen, läßt sic nicht besweifeln. Mithin mus es ihm auch freistehen, fie einem Gläubiger jur zwangsweijen Befriedigung ju überant« Worten." Ser Schuldner fann sic daher bet einer Klage auf Her- ausgabe ber ausgeschiedenen Früchtemenge jum 3wede des Pfandverkaufss auf einen unpfänbbaren Vrüchterest nicht erfolgreich berufen. III. Bei Abtretung ber Forderung auch Hebergang des Früchtevfandrechts? SaS Früchtepfandrecht ist fein Hauptrechi, fonbern ein Mebenrecht, fein selbständiges, fonbern unselbständiges, fein unabhängiges, fonbern abhängiges, also nicht wie etwa bie Grundschuld ein von einer Forderung unabhängiges ding- liebes Necht, fonbern umgekehrt ein von einem obligatorischen Siecht (Forderung) abhängiges Nect dinglicher Statur. GS gelangt zusammen mit einer auf bestimmt geartete Eiefe= rungen beruhenden, mithin auf ein Rerhtsgeschäft zurüc- zuführenden Forderung durc Geses ohne einen barauf ge« richteten Willensakt jur Eristens. Gs gehört dergestalt zu ber Forderung, ju bereu Sicherheit es bureß Gejet zustande- kommt, baß eS einem anderen als bem Gläubiger nicht ju« stehen fann, alfo erlöschen tnuß, wenn feine Berbinduna mit ber Forderung gelöst wirb. SaS Früchtepfandrecht gebt als fogenannteS akzessorisches Recht nicht nur mit ber gorbentng unter, fonbern grundsätzlic auc bei Bornahme einer Bession mit ihr auf ben neuen Gläubiger über. Stur bann, wenn, was woßl feiten vorkommen wirb, fein Mebergang aus» geschlojsen wirb, lebt bie Forderung ohne das Früchtevfand- recht, bas von ber Forderung getrennt nicht weitereristieren fann unb somit erlijcht, fort. Grundsäblic ist daher an ben Mebergang ber Forderung auc ber Mebergang bes Bfand- rechts gefnüpft. Mur sofern ber Mitübergang ausgeschlosjen wirb, gebt bei einer Abtretung ber Eieferforderung baS Früchtepfandrecht als Webenrecht unter (88 401 unb 1250 868.). Sie Abtretung beS Früchtepfandrects ohne bie Forde- rung ist alfo nicht möglich. Sie Beantwortung ber brei aufgeworfenen Fragen bat ergeben, baß bas gesetliche Früchtevfandrecht sprgfältig unb richtig gehandabt, durchans bie ihm binsichtlic ber Sicher« stellung ber Eieferforderungen zugedachte Aufgabe erfüllen fann. Sorgfalt ift vor allem auf eine rechtzeitige, ausreichende unb in awecmäsiger Form vorzunebmende Früchtecussonde- rung ju legen, bie bas Borkommen ber mit Recht fo häufig bitter beklagten, mit ber Ghre des landwirtichaftlichen Gr« jeugers (Bauern ober Landmirts) 3weifellos unvereinbaren Früchtepfandrechtssabotage in Gestalt unrechtmäßiger grüebte« beseitigung, wenn auch nicht ausschliest, fo doc) bedeutend ver- ringert. Entn. aus %r. 81 „Dte Landware".