Volltext Seite (XML)
gerh. urmann Offisielles Alitf eilungsblatt der Hauptabteilung IV der Landesbauernjchaft Sachjen (Sreiftaat) Dresden, den 25. Qenzing Ar. 6 Jahrgang 1934 BSbou des für J n keit handelt es fic um awei Formen Jex rkrankung. *) ueber diefe Ericheinung würbe etngehend Vertätet in bet Wothenschrist für traueret. 1984. 42. Die Masnahmen, die die Reichsregierung Anfang Sen« jing sur Entlastung und Festigung des Weizenmarktes ges hoffen hat, erfahren — rote bereits angekündigt — eine wich- tige Ergänzung durc die speben vom Neichsminster für GEr- nährung und Randmirtschaft erlassene. „Berornung über den Kinkaufsprets der Müblen für ina ländischen Roggen u n b inländischen Weisen", welchedtebisherigesestpreisregelungweiter au8baut. Danac besteht nunmehr nicht bloß für die umsasstufe vom Erzeuger sum ersten Abnehmer ein gesetslic festgesetter Preiß; vielmehr sind in Bukunft auc die Mühlen verpflichtet, für das von i^nen erworbene Brotgetreide unter allen Umständen einen bestimmten Vreis zu zahlen. Dieser muß, wenn die Mühle non einer Genossenschaft oder vom Handel lauft, dem Festpreis entsprechen, der für ba& Vreis- gebiet gilt, in dem die Mühle liegt, suzüglic eines Aus- gleichsbetr ages. In diesem Sötte Beträgt der Ausgleichsbetrag 6 RM. für die Tonne, wovon in der Megel 4 N9. Jem Ver- fäufer verbleiben und 2 N9. an die Reichsstelle für Ge- treibe, Futtermittel und fonftige landmirtschaftliche Grzeug- nisie (NfG.) abzuführen finb. Qiese Regelung gemährleistet den Genossenschaften und dem Handel einen sicheren Ersat für ihre Frachtauslagen unb fonftige Unkosten. Dadurc ent» steht für fie aber nicht nur die Möglichkeit, fonbern aue bie wirtschaftliche Vflicht, gerabe bie entlegeneren Gegenden — bie fogenannten toten Winkel — bet ihren Käufen nor» zugsweise zu berücksichtigen. Dte Af. ift ermächtigt, ben an fie abauführenden Teil des Ausgleichsbetrages ben Bedürf- niffen des Berkehrs anzupassen, damit einerseits dem 53er» fänfer der notwendige Unkostenersat gewährt wird, ander- feite aber verhindert werden kann, daß ber vermittelnden Hand ein unangemessener Nuten zufliest. Kauft bie Mühle unmittelbar vom Erzeuger, fo verbleibt es bet ben bisherigen Festpreisbestimmungen mit ber Mas- gäbe, ba& auserdem ein ber NfG. zufliesender Ausgleics- betrag zu zahlen ift. Die AfG. hat bie ihr zuflieszenden Be Das bie Gersten wie alle Sulturpflanzen von Srank- beiten heimgesucht werden, bie ie nach dem Umfang ber Ausbreitung einen mehr ober weniger groben Schaden ver« ursachen können, ift an sic n ichts Reues. Sm allgemeinen stehen uns bann aber auc Schut- unb Bekämpfungs- masahmen jur Berfügung, mit bereu Hilfe eine gröbere Ausbreitung ber Krankheiten verhindert werden f ann. Hier- 81 muß man allerdings bie Gntstehungsursache fennen, weil dadurc oft ein Singer» 8 eig gegeben ift, welchechritte jur Berhütung einer Gefahr ju unternehmen finb. An Braugersten fonnte in ben lebten Yahren, besonders auffällig aber nac ber letten Ernte, eine merkmürdige Gr- scheinung festgestellt werden, bie als „Kornrifsigkeit" *) zu Di „Kornrsüigfef", eine Gefbrdung Des Braugeritenbaues Sion Dplomlanbwrt De.s.G.Gchulz, Witut für Gärungsgewverbe in Berlin bezeichnen ist. Aus ber Malz* tnbuftrie wurde auf diese Misgestaltung suerst bin« gewiesen, unb iß. Neiß 4 bauer, Dresden, bat diese Beschädigung and) schon fett mehreren Fahren bei Gere ften aus bestimmten Gegen ben beobachtet. Durc uns angestellte ein* gehende Untersuchungen ha- ben bisher bie Gntstehungse ursache noch nicht finden lassen. ®et ber Kornrissig- träge nac näherer Anweisung beS Reichsministers für Ere Währung unb andwirtschaft jur Erreichung ber 3wecke, bie mit dem Geset jur (Sicherung ber Getreidepreise unb dem Geset über ben Busammenschluß von Mühlen verfolgt were ben, zu verwenden. Die Vervrdnung schränkt ferner für bie Mühlen die Möglichkeit, unmittelbar vom Erzeuger Brotgetretde zu taufen, erheblic ein, um bie Absatmöglichkeiten für bie aweite Hand zu erweitern unb damit in ben Getreidemarkt eine noc bessere Drdnung hineinzubringen. Künftig dürfen ohne weiteres nur noc Mühlen mit einer Tagesleistungsa fähigk eit bis zu 10 t unmittelbar vom Erzeuger taufen, wäh- renb Mühlen mit einer Tagesleistungfähiqkeit bis zu 20 t hierzu einer besonderen Erlaubnis des Randesbauernführers bebürfen. Mühlen mit einer größeren Reistungsfähigkeit kann ber ßanbeSbauernführer die Genehmiqung nur mit Bu4 fttmmung des Reichsbauernfübrers erteilen, unb nur bann, wenn befonbere wirtschaftliche Boraussetungen vorliegen. Veiterhin finb Bestimmungen darüber getroffen worben, in welchen Satten einer Mühle, bie auch einen Getreide- ober Futtermittelhandel betreibt, Brotgetreide, das fie für ihren Handelshetrieb getauft hat, zugeführt ober in ihr verarbeitet werben barf. Um bie Beachtung ber neuen Besttmmungen zu ficherit, wirb für bie Mühlen eine Buchführungspflicht vorgeschrteben. Für Berstöse gegen bie Verordnung finb hohe (Strafen unb daneben bie Unterfagung des Betriebes angedroht. Die Verordnung tritt am 1. April 1984 in Kraft. I * 7" Anmerkung ber Schristleitung: Damit ift einer btt Hauptwühsche, bie speziel auc von ber Hauptabteilung IV ber ßanbeSbauernfchaft Sachsen in Berlin an masgebender (Stelle mit vertreten worben finb, im Hnteresse unb zun Wohle ber sächsischen Randkaufmannschaft erfüllt worben, bie nunmehr sweifellos mit neuem Bertrauen ihre Pflichten, bie fie im Reichsnährstand übernommen hat, erfüllen wirb. was auch aus ber Abbildung ju erkennen ift. Beide Kor men finb aber in einer Gere stenprobe anautreffen. In bem einen Satt olafeen bie Körner in def Baucfurche auf (Abb. obere Reihe), während bet bet zweiten Sorm fettltc am Korn Ntfe entstehene unb awar bort, wo bie beiben das Korn umhüllenden Spelaen aneinanderstoszen (Abb. untere Reihe). Als eine Art Borstuf