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Pulsnitzer Anzeiger Ohorner Anzeiger Haupt- und Tageszeitung für die Stadt und den Amtsgerichtsbezirk Pulsnitz und die Gemeinde Ohorn Die,.- Zeitung erschein, täglich mit Ausnahme der gesetzlichen Sonn- und Feiertage. Bezugspreis: Bei Abholung I4tägig 1.—RM., frei Haus 1.10 RM. einschl.12bez. i5Pf. Trägerlohn. Postbezug monatl. 2.50 NM. Die Behinderung der Lieferung rechtfertigt keinen Anspruch auf Auszahlung des Bezugspreises. Zeitungsansgabe sür Abholer 'äglich S—6 Uhr nachmittags. Preise und Nachlaßsätze bei Wiederholungen nach Preisliste Nr. 5 — Für das Erscheinen von Anzeigen in bestimmten Nummern und an bestimmten Plätzen keine Gewähr. Anzeigen sind an den ErscheinungStagen bis vorm. 10 Uhr aufzugeben. - Verlag: Mohr 8- Hoffmann. Druck: Karl Hoffmann u. Gebrüder Mohr. Hauptschriftleiter: Walter Mohr, Pulsnitz; Stellv.: Walter Hoffmann, Pulsnitz. Verantwortlich für Anzeigen, Heimatteil, Sport, Feuilleton, Kunst und Wissen Walter Hoffmann, Pulsnitz-, für Politik, Bilderdienst und den übrigen Teil WalterMohr, Pulsnitz. - Geschärtsstelle: Nur Adolf-Hitler-Straße 2 - Fernruf nur Ml Der Pulsnitzer Anzeiger ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen des Landrates zu Kamenz, der Bürgermeister zu Pulsnitz und Ohorn behördlicherseits bestimmte Blatt und enthält Bekanntmachungen des Amtsgerichts Pulsnitz, sowie des Finanz ¬ amtes zu Kamenz Nr. 147 Mittwoch, den 28. Juni 1940 92. Jahrgang Die KmlWe restlss mer deutscher MM Auf Grund des deutsch-französischen Waffenstillstandsvertrages — Der Wortlaut des Vertrages von Compiegne 1940 H Tcc Waffcnstillstandsvcrtrag, der am 22. Juni 1940, 18.50 Uhr, im Walvc bei Compiegne unterzeichnet wurde, ist jetzt veröffentlicht. Als wesentlichen Artikel ver merken wir die Besetzung der f r a u z ö s i s ch en K a n a l- lnstc bis an die spanische Grenze, ein Umstand, der für den weiteren K a m p s g e g c n E n g l a n d von w es ent- l i ch c r B e d c u 1 u n g ist. Der Vertrag hat folgenden Wortlaut: -zwischen den, von, Führer des Deutschen Reiches und Obersten Befehlshabers der deutschen Wehrmacht beaufttrngtcn Ehes dec- Oberkommandos der Wehrmacht Gcncratobcrst Kei let einerseits rind den mit anSreichendcn Vollmachten versehenen Bevollmächtig ten der französischen Regierung: Armccgeneral Huntziger, Vorsitzender der Delegation, französischer Botschafter Noel, Vizeadmiral Le Luc, Armeekorpsgenera! Paris»! uuo General der Luftwaffe Bergcrct andererseits ist der nachstehende Waffensiiilstandsvertrng ver einbart worden: l Tic französische Regierung veranlaßt in Frankreich so wie in den französischen Besitzungen, Kolonien, Prolektorats- gebielen und Mandaten sowie aus dem Meere die Einstellung des Kumpfes argen das Deutsche Reich. Sie bestimmt die so fortige Waffennicdcrlcgung der von den deutfchen Truppen bc- rcils cingcschlossenen französischen Verbände. 2. Zur Sicherstellung der Interessen des Deutschen Rei ches wird das französische Staatsgebiet nördlich und westlich der in anliegender Karte gezeichneten Linie von deutschen Truppen besetzt. Soweit sich die zu besetzenden Teile noch nicht in Gewalt der deutschen Truppen befinden, wird diese Be setzung unverzüglich nach Abschluß dieses Vertrages durch- «cführt. 3. In den besetzten Teilen Frankreichs übt das Deutsche Reich alle Rechte der besetzenden Macht aus. Die französische Negierung verpflichtet sich, die in Ausübung dieser Rechte c» gehcnden Anordnungen mit allen Mitteln zu unterstützen und mit Hilse der sranzösischcn Verwaltung durchzusührcn. Alle französischen Behörden und Dienststellen des besetzten Gebie tes sind daher von der französischen Regierung unverzüglich nnzuwcisen, den Anordnungen der deutschen MilitärbefchlS- haber Folge zu leisten und in korrekter Weise mit diesen zu- sammeuzuarbeiten. ES ist die Absicht der deutschen Regierung, die Beset zung der Westküste nach Einstellung der Feindselig keilen mit England auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zn beschränke«. Der sranzösischcn Regierung bleibt es überlassen, ihren Regierungssitz im unbesetzten Gebiet zu wählen, oder wenn sic cs wünscht, auch nach Paris zu verlegen. Die deutsche Regie rung sichert in diesem Fall der französischen Regierung und ihren Zentralbehörden jede notwendige Erleichterung zn. damit sie die Verwaltung des besetzten und nichtbcsctztcn Gebietes von Paris aus durchzuführen in der Lage ist. 4. Die französische Wehrmacht zu Lande, zu Wasser und in der Luft ist in einer noch zu bestimmenden Frist demo- bil zu machen und abzurüsten. Ausgenommen davon sind nur jene Verbände, die sür die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung nötig find. Ihre Stärke und Bewaffnung be stimmen Deutschland bzm. Italien. Die in dem von Dcmsch- Innv zu btwtzenden Gebiete befindlichen Verbände der franzö- suchen Weurmacht werden beschleunigt in das nichlzubcsctzendc Gebiet ,»rückgeführt und sind zu entlassen. Diese Truppen le gen vor ihrem Abmarsch ihre Wassen und ihr Gerät an dem Blau nieder, wo sie sich zur Zeit deS Inkrafttretens dieses Vcnragcs befinden. Sie sind für eine ordentliche Uebcrgabc an vic deutschen Truppen verantwortlich. 5. Als Garantie siir die Einhaltung des Waffenstillstandes kann gefordert werden die unversehrte Auslieferung aller je ner Geschütze. Pauzerkampfwagen. Panzerabwchrwasscn. Kricgsflugzcuge. Flakgeschütze, Infanteriewaffen, Zugmittel uns Munition von Verbänden der französischen Wehrmacht, die im Kampf gegen Deutschland standen und sich zur Zeil des zcnnanlrelcns vieles Abkommens in dem von Deutschland nichl zu besetzenden Gebiete bcsinden. Den Umsang der Aus lieferungen bestimmt die deutsche Waffenstillstandskommission. 6, Die verbleibenden Waffen, Munitionsmengen und Kriegs- geräle jeder Ari im unbesetzten Teil Frankreichs sind — wwetz sie nicht zur Ausrüstung der zugebilligten französischen Bei: bände freigegeben werden — unter deuiicher bzw. italienische, Kontrolle lagern bzw. sicherzu ft eilen. Es bleidi dem deutschen Oberkommando Vorbehalten, hierbei alle jene Maß- nahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um den unbefugten Gebrauch dieser Bestände auszuLbtteßen. Die Reuomernguno von Kriegsgerät im unbejetzien Gcbic. ist sofort emzustellsn. 7. In dem zu besetzenden Gebiet sind alle Land- und Küsten- fesestigungen mit Waffen, Munition und Gerät, Beständen und i,„lagen s-der Art unversehrt zu übergeben. Die Pläne dieser öeiesligungen sowie die Pläne der von den deutschen Truppen iereils eroberten, sind anszuliefern. Die genauen Angaben über vorbereitete Sprengungen, angelegte Ländminenjperren, Zeit- ,Luder, Kampfstoffsperren usw, sind dem deutschen Oberkom- nando vorzulegen, Diese Hindernisse sind bei deutscher Auffor derung durch französische Kräfte zu beseitigen. 8. Die französische Kriegsflotte ist — ausgenommen jener Teil, der sür die Wahrung der französischen Interessen in ihrem Kolonialreich der französischen Negierung sreigegeben wird — n näher zu bestimmenden Häsen zujammenzuziehen und unter Seutscher bzw. italienischer Kontrolle demobil zu machen und ibzurüstcn. Maßgebend für die Bestimmung der Häsen joll der Frie- »ensstandorr der Schiffe sein. Lie deutsche Regierung erklärt der französischen Regierung feierlich, daß sie nicht beabsichtig:, die französische Kriegsflotte, die sich in den unter deutscher Kontrolle stehenden Häfen befindet, im Kriege für ihre Zwecke zu ver wenden, außer solchen Einheiten, die für Zwecke der Küsten wacht und des Minenräumens benötigt werden. Sie erklärt weiterhin feierlich und ausdrücklich, daß sie nicht beabsichtigt, eine Forderung aus die französische Kriegsflotte bei Fricdensschluß zu erheben. Ausgenommen jenen zu bestimmenden Teil der französi schen Kriegsflotte, der die französischen Interessen im Kolo nialreich vertreten hat, sind alle außerhalb Frankreichs be- frndlichcn^negsschifse nach Frankreich zurückzurusen. 1. Das französische Ovcrkommando Hal dem deutschen Ober kommando genaue Angaben über alle von Frankreich ausgeleg ten Minen sowie über alle sonstigen Häfen- und Küstenvor- feldsverren und Vertcidigungs- und Abwehranlagen zu machen. Die Räumung der Minensperren ist, soweit es das deut sche Oberkommando fordert, durch französische Kräfte durch zuführen. 10. Die französische Negierung verpflichtet sich, mit keinem Teil der ihr verbliebenen Wehrmacht und in keiner Weise weiterhin feindselige Handlungen gegen tzas Deutsche Reich zu unternehmen. Ebenso wird die französische Regierung verhindern, daß Angehörige der französischen Wehrmacht außer Landes gehen, und daß Wasfcn und Ausrüstungen irgendwelcher Art, Schisse, Flugzeuge usw. nach England oder in das sonstige Ausland verbracht werden. Tic sranzösischc Regierung wird französischen Staatsan gehörigen verbieten, im Dienst von Staaten, mit denen sich das Deutsche Reich noch im Kriege befindet, gegen dieses zu kämp- scn. Französische Staatsangehörige, die dem zuwidcrhandcln, werden von dcn deutschen Truppen als Freischärler behan delt werden. 11. Den sranzösischcn Handelsschiffen aller Art einschließ lich ocr Küsten- und Hascnsahrzeuge, die sich in sranzösischcn Händen befinden, ist bis auf weiteres das Ausland zu ver bieten. Die Wiederaufnahme des Handelsver kehrs unterliegt der Genehmigung der deutschen bzw. der italienischen Negierung. Französische Handelsschiffe, die sich außerhalb französischer Häfen befinden, wird -sie französische Regierung zurückrusen, oder, falls dies nicht »ussührbar ist, in neutrale Häsen be ordern. Alle in sranzösischcn Häscn befindlichen ausgebrachten deutschen Handelsschiffe sind auf Anforderung unversehrt zu- rückzugcben. 12. Für alle auf französischem Boden befindlichen Flugzeuge ist ein sofortiges Startverbot zu erlassen. Jedes ohne deutsche Genehmigung startende Flugzeug wird von der deutfchen Luftwaffe als feindlich angesehen und demgemäß veyanoeu Die im unbesetzten Gebiet befindlichen Flugplätze und Bo deneinrichtungen der Luftwakse werden von deutschen bzw. ita lienischen Kontrollen überwacht. Ihre Unbrauchbarmachung kann verlangt werden. Die französische Regierung ist verpflichtet, alle im unbesetzten Gebiet befindlichen fremden Flugzeuge zur Ver fügung zu stellen bzw. am Weiterflug zu verhindern. Sie sind der deutschen Wehrmacht zuzuführen. 13. Die französische Regierung verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß in dem durch deutsche Truppen zu besetzenden Gebieten alle Anlagen, Einrichtungen und Bestände der Wehr macht unversehrt den deutschen Truppen übergeben werden. Sie wird serner dafür sorgen, daß Häfen, Industrieanlagen und Werften im derzeitigen Zustano belassen und in keiner Weise beschädigt oder zerstört werden. Das gleiche gilt für alle Ver kehrsmittel und Verkehrswege, insbesondere für Eisenbahnen, Straßen und die Binnenschisfahrtswege, für das gesamte Fern meldenetz sowie für die Einrichtungen der Fahrwasserbezeich nung und Küstenbefeuerung. Ebenso verpflichtet sie sich auf An ordnung ves deutschen Oberkommandos, alle hier erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten zu leisten. Die französische Regierung sorgi dafür, daß in dem besetz ten Gebiet das erforderliche Fachpersonal, die Menge an rol lendem Eisenbahnmaterial und die sonstigen Verkehrsmittel vorhanden sind, io wie sie den normalen Verhältnissen des Frie dens entlprechen. 14. Für alle auf französischem Boden befindlichen Funk- sendestationcn gilt ein sofortiges Scndevcrbot. Die Wiederauf nahme Ves Funkverkehrs aus dem unbesetzten Teil Frankreichs bcdars der besonderen Regelung. 15. Die sranzösischc Regierung verpflichtet sich, dcn durch das unbesetzte Gebiet führenden Eütertransitverlehr zwischen dem Deutfchen Reich und Italien in dem von der deutschen Regie rung geforderten Umfang VurK-uführen. 18. Die französische Negierung wird die Rückführung der Bevölkerung in die besetzten Gebiete im Einvernehmen mit den zuständigen vrutlmen Stellen durchführen. 17. Die französische Regierung verpflichtet sich, jedes Ver bringen von wirtschaftlichen Werten und Vorräten aus dem aon den deutschen Truppen zu besetzenden Gebiet in das unbe setzte oder in das Ausland zu verhindern, lieber diese im besetz- ien Gebiet befindlichen Werte und Vorräte ist nur im Einver nehmen mii der deutschen Regierung zu verfügen. Die deutsche Regierung wird daoei Vie Lebensbedürfnisse ser Bevölkerung der unbesetzten Gebiete berücksichtigen. 18. Die Kosten sür den Unterhalt der deutschen Besatzungs- lrvppen aus französischem Boden trag! die französische Regierung. 19. Alle im sranzösischen Gewahrsam befindlichen deutschen Kriegs- und Zivilgesangenen einschließlich der Hast- und Stras- zefangenen. die wegen einer Tat zugunsten des Deutschen Ner itzes sestgcnommen und verurteilt sind, sind unverzüglich den deutschen Truppen zu übergeben. Die französische Regierung ist verpflichtet, alle in Frankreich sowie in den sranzösischen Besitzungen, Kolonien, Ptotektorats- aedieten nnd Mandaten befindlichen Deutschen, die von der deut- chen Regierung namhaft gemacht werden, aus Verlangen ans* zulicscrn. Die französische Regierung verpflichtet sich, zu verhindern, daß deutsche Kriegs- und Jivilaefangene aus Frankreich in fran zösische Besitzungen oder ins Ausland verbracht werden, lieber bereits außerhalb Frankreichs verbrachte Gefangene sowie über die nicht transportfähigen kranken und verwundeten deutschen Kriegsgefangenen sind genaue Listen mit Angabe ihres Aufent haltsortes vorzulegen. Die Aufsicht über-die kranken und ver wundeten deutschen Kriegsgefangenen übernimmt das deutsche Oberkommando. 29. Die in deutscher Kriegsgefangenschaft befindlichen französischen Wchrmachtsangchörigen bleiben bis zum Ab schluß des Friedens kriegsgefangen. 21. Die französische Regierung haftet sür die Sicherung aller Gegenstände und Werte, deren unversehrte Uebcrgabe oder Bereithaltung zu deutscher Verfügung in diesem Vertrag gefordert oder deren Verbringung außer Landes verboten ist. Die französische Regierung ist zuni Schadenersatz für alle Zer störungen, Schädigungen oder Verschleppungen, die dem Ver trag zuwiderlaufen, verpflichtet. 22. Die Durchführung des Waffcnstillstandsvertrages re gelt und überwacht eine dcpttche Waffcnstillstandslommission,