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Wochenblatt für Pulsnitz, Aönigsörück, Jadeöerg, Jadeburg, Moritzburg und Umgegend. D Verantwortliche Nedaction, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. wt-t den 12. Octobcr 1870. mr Pursch. Ort der Versammlung: die Hintere Sauebbe. yer, !üi^ eße" n K Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die aus Frankreich ausgewiesenen deutschen Arbeiter betreffend. Ministerium des Innern. Für den Minister: Vr Weinlig K sein, sich ein anderweites ErwerbSnnterkcmmen zu verschaffen. . Indem dies hierdurch zur öffentlichen Kennlniß gebracht wird, ergeht an alle Amtshauptmannschaften, Gerichtsämter und Communalbehörden Weisung, die ihnen im geschäftlichen Verkehre verkommenden deutschen Arbeiter der obzedachten Kategorie auf die der Handelskammer zu Cöln !*le Füglichkeit der Arbeitsnachweisung noch besonders aufmerksam zu machen, und denselben bei Benutzung dieses Ausweges thunlichst beirälhig 'ü, .. Zugleich ergeht aber auch an alle Arbeitgeber die Aufforderung, der Handelskammer zu Cöln ihren etwaigen Bedarf an Arbeitern unter ge- Bezeichnung der Arbeitsgattung, so weit dies in Folge der von der genannten Handelskammer erlassenen Aufforderungen dazu noch nicht ge mein sollte, alsbald brieflich mitzntbcilen. 1 Dresden, den 6. October 1870. Md sind bis spätestens üwd Freitags früh » Uhr Per auszugcben. Königliches Gerichtsamt. Müller. Erscheint Hs u. Sonnabends. MementsprciS: -Erlich >0 Ngr., auch bei «gen durch die Post. Inserate < Mt 8 Pf. für den Raum fsttencn EorpnS-Zeile be- Die der Commun Königsbrück gehörigen 14 Parcellen Wieseugrundstücke sollen Mittwoch, den IS. Oktober dieses Jahres, Bormittags s Uhr, Nachdem die Seiten des unterzeichneten Stadtraths mit Genehmigung der hiesigen Gemeindevertretung bereits unterm 11. Februar 1869 -Eilte Geschäftsstellen für Königsbrück: bei Herrn Kauf«. Moritz Tschersich, Dresden: An- noncenburau von Max Ruschpler Leipzig: H. Engler, Leonhard u. Comp. daselbst, Haasenstein und Vogler daselbst und Eugen Fort daselbst. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Iweimrdzwanzigstcr Jahrgang. sild HS? btt' Partial Bauordnung für «Königsbrück üsHr von dem Königlichen Ministerium des Innern mittelst Decrets vom 9. dieses Monats bestätigt worden ist, so wird dieselbe in Nachstehendem zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Königsbrück, am 27. September 1870. Am Abend des 22. September dieses Jahres zwischen 8 und 12 Uhr sind aus einem Pferdestalle des Ritterguts Weißbach bei Königsbrück ^uer Tuchrock mit schwarzen Hornknöpfen, eine blauwollne gewirkte Jacke, ein grauwollnes Shawltuch und 1 paar wollne blaue Socken mit Rand entwendet worden, was zur Ermittelung des Diebes und Wiedererlangung des Entwendeten bekannt gemacht wird. Königsbrück, den 5. October 1870. ,,t! Nach einer Mittheilung des Bundeskanzleramtes zu Beilin ist in Sonderheit die Handelskammer zu Cöln a. Rh. durch die ihr von deutschen ^bern, und zwar insbesondere von Vertretern der metallurgischen Industrie und der Maschinen-Fabrikation, von Buchdruckern und Lithographen, r r den Fabrikanten von Bekleidungsgegenständen und Militärrcquisiten (in Holz und Lever), zugegangenen zahlreichen Arbeitsanerbietungen in den ^«-gesetzt, den aus Frankreich ausgewiesenen deutschen Arbeitern auf briefliche, mit genauer Angabe ihrer bisherigen Beschäftigung und ihres ^l>^gen Aufenthaltsortes und ihrer Adresse verbundenen Anfragen derselben durch Mittheilung entsprechender Adressen von Arbeitgebern dazu behslf- giWoch >-— i el^ >avt M »est auf 6 Jahre verpachtet werden. Hfhrt Der Stadtrath. i. v. Müller, Ger.-Amtm. cd-",' Jeder Hausbesitzer hat, sobald die Pflasterung oder Umpflasterung der Straße, an welcher sein Haus gelegen ist, sich nöthig macht, und ver- in der ganzen Frontenlänge seines adjacirenden Grundstücks, nach Vorschrift des StadtrathS, Trottoirs auf seine Kosten legen zu lassen ^ju die Hälfte des Aufwandes der Trottoirlegung bis zur äußeren Trottoir-Plattenkante aus der Stadtkasse zu beanspruchen. Hierbei sind noch folgende Bestimmungen in Berücksichtigung zu ziehen und zu beachten: u., die zu legenden Trottcirplatten müssen von gutem Granit, gut gearbeitet und pouffirt sein und dürfen, wo nicht die Enge der Straßen und deren Berkehr andere obrigkeitliche Bestimmungen ausdrücklich nöthig macht, nicht unter zwei Ellen breit sein. st-, die Verpflichtung zur Trottoirlegung ist als eine aus dem adjacirenden Grundstücke ruhende dringliche Last anzusehen, welche insofern auf jeden Besitznachfolger überzugehen hat, als wegen des etwa dem betreffenden Hausbesitzer antheilig zur Last fallenden Kostenauf wandes, falls derselbe von der Stadtzemeinde verlegt worden sein sollte, Letztere sich an den jedesmaligen Civilbesitzer des belasteten Grundstücks zu halten hat. c., die Ausbesserung, Reinlich- und Instandhaltung liegt dem betreffenden Hausbesitzer allein zur Besorgung ob, wogegen bei sich nöthig , Dle localen Bedürfnisse der hiesigen Stadt haben den unterzeichneten Stadtrath veranlaßt, mit Genehmigung der hiesigen Gemeindevertretung Ex localbanstatutarischcn Bestimmungen für die Ttadt «Königsbrück