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Wochenblatt für Kutsnitz, Königsbrück, Kadeberg, Kadeöurg, Moritzburg und Umgegend. Erscheint Mittwochs u. Sonnabends. Abonnementspreis: vierteljährlich 10 Ngr., auch bei Bestellungen durch die Post. Inserate werden mit 8 Pf. für den Raum einer gespaltenen liorpuS-Zeile be- recknet und find bis spätestens Dienstags und Freitags früh 9 Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. DrnuniM»<WuMr Jahrgang. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Geschäftsstellen für Königsbrück: bei Herrn Kanfm. Moritz Tschersich, Dresden: An. noncenburau von Max Rnschpler, Leipzig: H. Engler, Leonhard u. Comp. daselbst Haasenftem und Vogler daselbst und Eugen Fort daselbst. Sonnabend !« 72. den 9. September 1871. Den II. September lausenden Jahres, Nachmittags 3 Uhr, sollen an hiesiger Amtsstelle ein Tuchrcck und eine Wanduhr meistbietend gegen Baarzahlung versteigert werden, was hierdurch zur öffentlichen Kennt- niß gebracht wird. Pulßnitz, am 16. August 1871. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fellmer. — Bekanntmachung, die asiatische Cholera betr. Bereits hat die asiatische Cholera die Grenzen Deutschlands überschritten und ist innerhalb der letzteren die Weiterverbreitung der erstern zu fürchten, daher gegen letztere in Zeiten Maaßregeln zu ergreifen dringenst geboten ist. Zu dem Ende ist es nothwendig, daß die Übeln Ausdünstungen der Aborte, Kloaken und Schleußen, namentlich in den Schulen, größern Fabriketablissements, Gasthäusern und Schankwirthschaften durch Desinficirung mit Eisenvitriol oder Carbolsäure unschädlich gemacht werden. Es sind deshalb sämmtliche Düngergruben vollständig zu räumen, die Düngergruben, wenn nicht verschließbar, verdeckt zu halten, nicht innerhalb der Ortschaften größere Quantitäten von Dünger, Guano, Knochenmehl und Knochen aufzuhäufen und aufzubewahren, nicht Blutabgänge in den Fleischereien oder Abgänge von Fleisch in unbedeckte Gruben oder in die Gehöfte oder auf die Straße zu werfen, und ist überhaupt daraus zu achten, daß durch Reinlichkeit in den Wohnungen wie in den Gehöften, namentlich auch Ställen, und auf den Straßen Lustvsrderbungen vermieden werden. Ins besondere ist es auch nach der Erfahrung höchst gefährlich, unreines Wasser zu genießen oder Wasser aus Brunnen, welche in der Nähe von Dünger gruben und Aborten gelegen sind, zum Trinken, Kochen oder Tränken von Bieh zu verwende», eS sind vielmehr solche Brunnen zu schließen. .Inkleichen ist der Genuß wässeriger und nicht ganz'reifer Früchte sowie verdorbener Speisen und Getränke zu unterlassen und sich mehr als je vor Erkältung und Allem zu hüten, was eine Verdauungsstörung zur Folge haben kann. Indem nun sämmtliche Bewohner in den ländlichen Ortschaften des Bezirks des unterzeichneten Gerichtsamtes hierdurch aufgefordert werden, das Vorbemerkte zu beachten, und darnach zu handeln, sowie das Nöthige auszuführen, werden dieselben zugleich bedeutet, bis zum 18. kommenden Monats die Düngergruben und Aborte räumen und in der bemerkten Weise desinficiren zu lassen, indem außerdem die letzteren auf Kosten der säumigen In haber derselbe» werden geräumt und desinficirt werden. Die Nichtbeachtung Dessen, was als im allgemeinen Interesse beachtlich hiervon vcrbemerkt worden ist, wird mit Geld- oder Gefänznißstrase geahndet werden, und werden nicht nur die OrtSgerichtspersonen hiermit angewiesen, sondern auch wirv andurch im allgemeinen Interesse Ledermann aufgefordert, etwaige Zuwiderhandlungen anher zur Anzeige zu bringen. Pulßnitz, am 28. August 1871. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fcllmer. Bekanntmachung. Nach § 17, 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1868 ist im Laufe des gegenwärtigen Jahres eine Erneuerungswahl für die Handels- und Ge- werbelammer zu Zittau vorzunehmen. Zu diesem Behufe sind zunächst Wahlen von Wahlmännern zu veranstalten unv sind innerhalb des eine Wahlabtheilung bildenden Bezirks des unterzeichneten Gerichtsamtes einschließlich der Stadt Pulßnitz w., für die Ergänzungswahl zur Handelskammer zwei Wahlmänner 1)., für die Ergänzungswahl zur Gewerbekammer ebenfalls zwei Wahlmänner zu wählen. Alle dem hiesigen Gerichtsamtsbezirke einschließlich der Stadt Pulßnitz angehörige Stimmberechtigte werden daher hierdurch aufgefordert , am 21. September 1871 in der Zeit von 8 bis 12 Uhr Vormittags ihre Stimmen mittels Stimmzettel an hiesiger Gerichlsamtsstelle in Person abzugeben. Stimmberechtigt und wählbar sind bei der Handelskammerwahl diejenigen männlichen Personen, welche als «Kausieute oder als Fabrikanten mit mindestens 10 Thalern ordentlicher Gewerbesteuer besteuert, I»., 2o Jahr alt, o., nicht nach 8 73 unter c bis g und i und 8 74 der allgemeinen Slädteordnung oder nach 8 29 Nr. 1 bis 5 und 7 der Lanvge» meindeordnuug vom Stimmrechie in der Gemeinde oder in Folge der Verübung eines Verbrechens von den staatsbürgerlichen Rechten ausgeschlossen sind, und bei der Gewerbekammerwahl alle diejenigen männlichen Gewerbetreibenden, welche als Kaufleute und Fabrikanten mit weniger als 10 Thaler, aber mindestens einem Thaler besteuert sind, oder, ohne zu den Kaufleuten und Fabrikanten zu gehören, im Gewerbesteuerkataster mit mindestens einem Thaler angesetzt sind, und den oben unter k> und v gedachten Bedingungen entsprechen. Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit wird Niemanv, der nicht bereits im Wahllocale gegenwärtig ist, zur Wahl mehr zuzelasssn. Bei der Anmeldung zur Abstimmung ist die Quittung über Entrichtung der Gewerbesteuer im zuletzt vorhergegangenen Termine und die nach 8 0 der Verordnung vom 16. Juli 1868 etwa erforderliche Legitimation beizubringen, auch ist, soweit nöthig, das Vorhandensein der obengedachten Erfordernisse der Stimmberechtigung nachzuweisen. Pulßnitz, am 1. September 1871. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fcllmer. Rcke.