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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 12.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191000009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19100000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19100000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 12.1910
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1910 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1910 21
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1910 37
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1910 53
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1910 69
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1910 85
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1910 101
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1910 117
- Ausgabe No. 9, 2. März 1910 133
- Ausgabe No. 10, 9. März 1910 149
- Ausgabe No. 11, 16. März 1910 165
- Ausgabe No. 12, 23. März 1910 181
- Ausgabe No. 13, 30. März 1910 197
- Ausgabe No. 14, 6. April 1910 213
- Ausgabe No. 15, 13. April 1910 229
- Ausgabe No. 16, 20. April 1910 245
- Ausgabe No. 17, 27. April 1910 261
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1910 277
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1910 293
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1910 309
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1910 325
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1910 337
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1910 349
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1910 361
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1910 373
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1910 389
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1910 405
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1910 421
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1910 433
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1910 449
- Ausgabe No. 31, 3. August 1910 461
- Ausgabe No. 32, 10. August 1910 477
- Ausgabe No. 33, 17. August 1910 489
- Ausgabe No. 34, 24. August 1910 501
- Ausgabe No. 35, 31. August 1910 517
- Ausgabe No. 36, 7. September 1910 529
- Ausgabe No. 37, 14. September 1910 545
- Ausgabe No. 38, 21. September 1910 561
- Ausgabe No. 39, 28. September 1910 577
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1910 589
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1910 601
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1910 613
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1910 625
- Ausgabe No. 44, 4. November 1910 637
- Ausgabe No. 45, 11. November 1910 649
- Ausgabe No. 46, 18. November 1910 661
- Ausgabe No. 47, 25. November 1910 673
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1910 685
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1910 697
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1910 709
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1910 721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1910 733
-
Band
Band 12.1910
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Nr. 44. Freitag, den 4. November 1910. XII. Jahrgang. Derjfandelsffärfner Abonnementspreis Für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M. 5.— jährlich, für das Ausland M. 8,— jährlich. Ausgabe jeden Freitag. Bestellungen nimmt jede Postanstalt entgegen. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Verlag von Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig-Gohlis. Sämtliche Postsachen sind nur zu richten an Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig-Gohlis. Inserate 30 Pfg. für die viergespaltenc Petitzeile. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Schädigungen des Submissionswesens in der Gärtnerei. Darf eine Forderung an einen böswilligen Schuldner ausgeboten werden? Die Landes-Obst- und Gartenbau-Ausstellung zu Frankfurt a. M. Der deutsche Gartenbau auf der Weltausstellung Brüssel. Die Preisverteilung auf der Weltausstellung in Brüssel. Über die Düngung von Chrysanthemum. Schädigungen des Submissionswesens in der Gärtnerei. Wir haben im „Handelsgärtner“ schon früher gegen die schä digenden Folgen des Submissionswesens Front gemacht und an einer Zahl von Beispielen besonders markanter Art gezeigt, wie bei dem Submissi ons wesen eigentlich alle Teile sich im Nachteil be finden, es sei denn, daß Vorschriften für die Submissionen gegeben werden, welche die wirtschaftlichen Schäden beseitigen oder doch ändern. Wir haben in Nr. 42 der Baumschulenbranche gedacht und an Beispielen gezeigt, wie das Submissionswesen bei der Ver gebung von Baumpflanzungen außerordentlich schädlich wirken kann, wenn sich die Baumschulenbesitzer hinreißen lassen, Schleuder preise zu nehmen, um den Zuschlag zu erhalten. In Neumünster schwankten die Preise für 1200 Obstbäume von 1 Mk. 20 Pf. bis 2 Mk. Hier haben die beteiligten Interessenten nicht geschleudert, wenn auch die Differenz noch groß genug ist (2178 Mk.: 1536 Mk.). Im zweiten Fall Geestemünde handelte es sich um Hochstämme mit zweijährigen Kronen, für die Preise bis zu 1 Mk. herab ange boten wurden. Das ist ein ungewöhnlich niedriger Preis. Aber auch in der Samenbranche macht sich das Submis sionswesen breit. Hier finden die Submissionen natürlich nur bei Massenlieferungen statt, und namentlich Gras- und Kleesäme reien kommen dabei in Frage. Aber die Behörden, die früher selten von der Ausschreibung Gebrauch machten, wenn es sich darum handelte, Sämereien zu beziehen, haben neuerdings auch hier zu diesem Mittel gegriffen, die billigsten Preise zu erzielen. Und tat sächlich sind die Unterbietungen hier nicht weniger gefährlich als in einer anderen Branche, nein, eher noch verhängnisvoller als bei den anderen. Die Bedingungen, welche bei Submissionen für Baumlieferungen gestellt werden, lassen sich eher übersehen und der Interessent kann sich leicht überzeugen, ob er ihnen gerecht werden kann. Bei Samenlieferungen wird jetzt aber fast durch gängig zur Bedingung gemacht, daß der Samen einen bestimmten Gebrauchswert haben soll, der dadurch gefunden wird, daß man den Prozentsatz der Reinheit und Keimfähigkeit miteinander mul- tipliziert und dann das Ergebnis durch 100 dividiert. Das ist ein sehr ungünstiges Verfahren, und wir glauben nicht, daß diejenigen, welche sich an Samen-Submissionen beteiligen, vorher auch wirk lich die Probe auf den Gebrauchswert streng kontrolliert haben. Wieviel Zeit und Mühe ist schon auf die Lieferung des Prozentsatzes der Reinheit und Keimfähigkeit zu verwenden, und dann ist das Resultat auch oft genug nicht einmal einwandfrei. Die städtische Verwaltung aber macht die Probe, und wenn dann das Exempel nicht stimmt, so wird von dem Submissionspreise, der den „äußer sten Preis“ darstellt, auch noch gekürzt oder es wird, wie wir un längst im Fragekasten für Rechtssachen in einem Falle erwähnten, Schadenersatz gefordert, der den Lieferanten außerordentlich hart treffen kann. Oft wird aber auch die Lieferung gemacht, ohne sich über die Brauchbarkeit des Samens zu vergewissern. Liegt der Samen schon lange, wie das vorkommt, so ist er oft minderwertig und sollte ohne eine genaue Prüfung seiner Keimfähigkeit nicht ab eggeben werden. Aber da wird besonders von Fernstehenden meist nicht daran gedacht. Man sucht die verlockende Submissionsofferte, beteiligt sich daran und hat hinterher Weiterungen und Vermögens nachteile, die oft sehr erheblicher Art sind. Dagegen sich zu schützen, gibt es nur ein Mittel, die Hände von solchen Submissionen zu lassen. Das will man aber nicht, und es ist verständlich, warum nicht. Der Samenhändler oder Handels gärtner am Platze hat ein Anrecht darauf, daß er bei dem Zuschlag berücksichtigt -wird. Er will aber auch sein Prestige bei der Ein wohnerschaft nicht verlieren, was vielleicht der Fall sein würde, wenn er sich nicht beteiligte. Was also tun? Es ist da ein Vorschlag gemacht worden, der nicht von der Hand zu weisen ist. Der Handelsgärtner möge sich mit einer großen Samenfirma in Verbindung setzen, die sich durch ihn an der Sub mission beteiligt und im Falle des Zuschlages die Sämereien liefert. Das läßt sich hören! Der Gärtner ist dann von der Verantwortlich keit demjenigen gegenüber, der die Submission ergehen läßt, zwar nicht befreit, wohl aber kann er sich, wenn er in Anspruch genommen werden sollte, an die Firma halten, mit welcher er das Abkommen getroffen hat. Auch wird eine große Samenfirma immer günstigere Preisofferten abzugeben imstande sein, als der Handelsgärtner, selbst, wenn Schleuderpreise nicht gemacht werden. Natürlich wird in solchen Fällen, wo der Handelsgärtner nur die vorgeschobene Person ist, auch der Nutzen für ihn geringer werden, denn es wird ihm nur eine Provision zufließen, während der Hauptverdienst der eigentlichen Lieferantin zufällt. Die Frage der Regelung des Submissionswesens ist noch immer eine offene. In einzelnen größeren Städten hat man Submissions ordnungen erlassen, welche in gerechter Weise das Verfahren regeln. Aber sie sind nicht allgemein geworden, soviel Propaganda auch dafür gemacht worden ist und für eine reichsrechtliche Regelung hat man sich nicht erwärmen können. Freilich wird man auch zu gestehen müssen, daß die Frage der Regelung des Submissions wesens keine Frage des Reichsrechtes, wie der Hansabund meint (vgl. Nr. 31 des „Handelsgärtner“), sondern nur der Landesgesetz gebung bzw. der kommunalen Verordnungen ist. |] Volkswirtschaft und Gesetzeskunde -q « “sasonasncaeneenaeseneemeseseneomessceesneneessseseseeecseseeseccceceseseeessseeseec:8 Darf eine Forderung an einen böswilligen Schuldner ausgeboten werden? (Eine neue Kundgebung.) Wir hatten uns in einem früheren Artikel (vgl. Nr. 23 des „Han delsgärtner“) darüber ausgesprochen, ob das Ausbieten einer For derung erlaubt sei oder nicht bzw. unter welchen Voraussetzungen es als erlaubt zu betrachten sein würde. Wir hatten uns dahin ge äußert, daß eine Forderung, wenn sie durch rechtskräftige Erkennt nis festgestellt ist, auch der ernstliche Wille vorliegt, sie zu ver äußern und dabei streng sachlich verfahren wird, sehr wohl zum Verkauf ausgeboten werden kann. Wir haben auch wiederholt Urteile von Obergerichten, zuletzt ein solches des Oberlandesgerichts Köln, wiedergegeben, in denen das Ausbieten der Forderung aus- drücklich als eine erlaubte wirtschaftliche Maßregel hingestellt
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