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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 12.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191000009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19100000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19100000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 12.1910
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1910 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1910 21
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1910 37
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1910 53
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1910 69
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1910 85
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1910 101
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1910 117
- Ausgabe No. 9, 2. März 1910 133
- Ausgabe No. 10, 9. März 1910 149
- Ausgabe No. 11, 16. März 1910 165
- Ausgabe No. 12, 23. März 1910 181
- Ausgabe No. 13, 30. März 1910 197
- Ausgabe No. 14, 6. April 1910 213
- Ausgabe No. 15, 13. April 1910 229
- Ausgabe No. 16, 20. April 1910 245
- Ausgabe No. 17, 27. April 1910 261
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1910 277
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1910 293
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1910 309
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1910 325
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1910 337
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1910 349
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1910 361
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1910 373
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1910 389
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1910 405
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1910 421
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1910 433
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1910 449
- Ausgabe No. 31, 3. August 1910 461
- Ausgabe No. 32, 10. August 1910 477
- Ausgabe No. 33, 17. August 1910 489
- Ausgabe No. 34, 24. August 1910 501
- Ausgabe No. 35, 31. August 1910 517
- Ausgabe No. 36, 7. September 1910 529
- Ausgabe No. 37, 14. September 1910 545
- Ausgabe No. 38, 21. September 1910 561
- Ausgabe No. 39, 28. September 1910 577
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1910 589
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1910 601
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1910 613
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1910 625
- Ausgabe No. 44, 4. November 1910 637
- Ausgabe No. 45, 11. November 1910 649
- Ausgabe No. 46, 18. November 1910 661
- Ausgabe No. 47, 25. November 1910 673
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1910 685
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1910 697
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1910 709
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1910 721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1910 733
-
Band
Band 12.1910
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Nr. 43. Freitag, den 28. Oktober 1910. XII. Jahrgang. DerJfandelsffärfner Abonnementspreis Inserate rhs Oe SS Handelszeitung für den deutschen Gartenbau e ~ plszcie 8 für das Ausland AI. 8,— jährlich. “ Sämtliche PoMsachen sind nur zu Ausgabe jeden Freitag. richten an Bestellungen Verlag von Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig-Gohlis. Leipzig-Gohlis. nimmt jede Postanstalt entgegen. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Wie arbeiten wir mit Erfolg den Schnittblumenauktionen entgegen? Die Gehaltsvorschüsse unserer Gehilfen. Rückgang des Obstbaues in alten Gebieten. Der deutsche Gartenbauhandel im 3. Quartal 1910. Die Landes-Obst- und Gartenbau-Ausstellung zu Frankfurt a. M. Wie arbeiten wir mit Erfolg den Schnittblumen auktionen entgegen? Wir haben schon wiederholt im „Handelsgärtner“ gegen die Schnittblumenauktionen angekämpft und darauf hingewiesen, daß diese Auktionen ein großer Schaden für die gesamte Gärtnerei sind. Das ist auch in gärtnerischen Versammlungen, jetzt in einer solchen der Verbandsgruppe Bremen, wieder zum Ausdruck gebracht worden, aber es will uns fast scheinen, als ob nicht mit allen Hilfs mitteln gegen solche Auktionen vorgegangen würde. Wir geben zu, daß das im freien Hansastaat Bremen schwer sein mag, weil dort nicht die nötigen gesetzlichen Handhaben vorhanden sind, auf die man sich stützen kann. Wohl aber ist das im Gebiete des König reichs Preußen der Fall. Hier existieren ganz bestimmte Vor schriften für Versteigerungen, auf die von Seiten der geschädigten Handelsgärtner hingewiesen werden kann, wenn es gilt, eine Auktion zu bekämpfen. In den preußischen Vorschriften über den Umfang der Be fugnisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer sind nämlich sehr wichtige Kautelen gegen den schä digenden Einfluß durch Auktionen gegeben. Danach dürfen die Versteigerer selbst keine Sachen zum Zwecke der Versteigerung aufkaufen uiid müssen sich auch aller Handlungen und Unter lassungen enthalten, durch welche das Publikum getäuscht wird. Es darf also keine marktschreierische Reklame getrieben werden, durch welche das Publikum in den Glauben versetzt werden könnte, •daß es besonders günstig kaufen würde, wenn es sich in der Auktion seinen Bedarf deckte. Überall, wo solche Anpreisungen zutage treten, können die Gärtner am Platze gegen die Auktion einschreiten. Die Versteigerung von Sachen, welche zum Zwecke der Versteigerung auf gekauft sind, ist ebenfalls nach den betreffenden Vorschriften untersagt; Ist also beanzeigt, daß derjenige, der die Schnittblumenauktion abhalten läßt, die Blumen zu dem Zwecke angekauft hat, sie zu versteigern, so gilt es, sofort bei der Behörde die Einstellung der Auktion zu beantragen. Die Ortspolizeibehörde ist ermächtigt, in solchen Fällen einzu schreiten und die Versteigerung zu untersagen. Neue Sachen sollen überhaupt nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde versteigert werden. Nun sind aber Blumen nur unter die neu hinzukommenden Gegenstände zu rechnen. Man hat mehrfach eingewendet, daß diese Vorschrift auf Blumen keine Anwendung erleide, doch ist ein stich haltiger Grund hierfür nicht angeführt worden, denn Blumen sind genau so Sachen wie Möbel, Uhren, Goldwaren usw. Hinsichtlich der neuen Sachen bringt aber die Versteigerungsanweisung noch folgende überaus wichtige Vorschrift: Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Bedenken vorliegen, ob die Sachen nicht etwa zum Zwecke der Auktion aufgekauft sind, und wenn es der Versteigerung an einem hinreichend begründeten Anlasse fehlt, insbesondere unlauterer Wettbewerb oder eine empfindliche Schädigung der angesessenen Ge werbetreibenden herbeigeführt werden würde. Der letztere Punkt interessiert uns besonders, denn danach würde es möglich sein, wenn eine Schnittblumenauktion annonciert wird, bei der Ortspolizeibehörde vorstellig zu werden und darauf hin zuweisen, daß durch diese auktionsweise Schleuderkonkurrenz die am Platze ansässigen Gärtner, welche wahrlich hoch genug belastet sind, in ihren Interessen schwer benachteiligt werden. Die Behörde hat dann die Befugnis, einzuschreiten und die Auktion zu untersagen. Die Erfahrung hat dabei übrigens gelehrt, daß man sich nicht gleich das erstemal großen Hoffnungen hingeben darf. Die Polizeibehörden lassen sich nicht so schnell überzeugen, daß der Gärtner am Platze wirklich geschädigt wird, denn sie antworten meist, daß ja der Gärtner Gelegenheit habe, die Blumen selbst zu erstehen und zu verwerten. In der Tat gibt es leider auch Gärtner, welche solche Auktionen dadurch unterstützen, daß sie selbst als Bieter in ihnen erscheinen. Das ist tief beklagenswert und wir verstehen es, wenn die Verbandsgruppe Bremen erneut zum Ausdruck gebracht hat, daß von solchen Firmen, die ihren Bedarf auf solchen Auktionen decken, eigentlich niemand kaufen sollte. Man faßte wiederum den Beschluß, daß sich auch kein Gärtner an solchen Auktionen be teiligen soll. Warum? So wird mancher Laie fragen. Auch die Polizei behörden sehen es meist nicht ein. Das Rätsel ist aber leicht gelöst . Weil die Auktionsware meist Schundware ist, die durch ihre Billig keit die ohnehin schon tiefstehenden Preise der Branche noch weiter herunterdrückt. Welcher Gärtner wird denn gern, wenn er Standes- bewußtsein besitzt, solches Auktionszeug seiner Kundschaft in die Hand geben? Durch diese Ware wird ja eben die Kauflust des Publikums irregeleitet und der Geschmack an guter, solider, preis werter Ware verdorben. Es gilt also von den Befugnissen, welche die obenerwähnte Versteigerungsordnung enthält, Gebrauch zu machen und da, wo eine solche nicht eingeführt ist, dafür einzutreten. Gegenwärtig finden Erhebungen statt, nach denen im König reich Sachsen eine analoge Verordnung geschaffen werden soll. Vielleicht greift der „Gartenbauverband für das Königreich Sachsen“ im Interesse des Gartenbaues hier ein. Die Gehaltsvorschüsse unserer Gehilfen. Wir erhielten in letzter Zeit mehrere Zuschriften von Handels gärtnern, die anfrugen, wie sie sich ihren Gehilfen gegenüber verhalten sollten, welche die Stellung verließen, ohne den Gehaltsvorschuß, der ihnen bewilligt worden sei, abzuzahlen. Es veranlaßt uns dies, einmal auf die Vorschüsse der Angestellten hier zu sprechen zu kommen. Wann sind Vorschüsse berechtigt? Die Regel bildet, daß der Mensch mit seinem Einkommen auch sein Auskommen haben soll. Vorgegessenes Brot hinterläßt immer einen bitteren Nach geschmack. Der Angestellte soll sich also lieber einen Lebensgenuß versagen, als einen Vorschuß beim Prinzipal erheben. Die Sorge kommt hinterher, wenn der Vorschuß verrechnet wird und der aus gezahlte Lohn um ein Viertel, ja um die Hälfte weniger beträgt als sonst. Schuldenmachen ist immer der Mangel an Dispositions-
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