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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 12.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191000009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19100000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19100000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 12.1910
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1910 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1910 21
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1910 37
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1910 53
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1910 69
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1910 85
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1910 101
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1910 117
- Ausgabe No. 9, 2. März 1910 133
- Ausgabe No. 10, 9. März 1910 149
- Ausgabe No. 11, 16. März 1910 165
- Ausgabe No. 12, 23. März 1910 181
- Ausgabe No. 13, 30. März 1910 197
- Ausgabe No. 14, 6. April 1910 213
- Ausgabe No. 15, 13. April 1910 229
- Ausgabe No. 16, 20. April 1910 245
- Ausgabe No. 17, 27. April 1910 261
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1910 277
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1910 293
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1910 309
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1910 325
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1910 337
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1910 349
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1910 361
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1910 373
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1910 389
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1910 405
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1910 421
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1910 433
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1910 449
- Ausgabe No. 31, 3. August 1910 461
- Ausgabe No. 32, 10. August 1910 477
- Ausgabe No. 33, 17. August 1910 489
- Ausgabe No. 34, 24. August 1910 501
- Ausgabe No. 35, 31. August 1910 517
- Ausgabe No. 36, 7. September 1910 529
- Ausgabe No. 37, 14. September 1910 545
- Ausgabe No. 38, 21. September 1910 561
- Ausgabe No. 39, 28. September 1910 577
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1910 589
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1910 601
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1910 613
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1910 625
- Ausgabe No. 44, 4. November 1910 637
- Ausgabe No. 45, 11. November 1910 649
- Ausgabe No. 46, 18. November 1910 661
- Ausgabe No. 47, 25. November 1910 673
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1910 685
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1910 697
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1910 709
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1910 721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1910 733
-
Band
Band 12.1910
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Nr. 34. Mittwoch, den 24. August 1910. XII. Jahrgang Derjfandelsgärfner Abonnementspreis Inserate Rha “rgM 0e asrsis Handelszeitung für den deutschen Gartenbau e " Petitzeile. für das Ausland M. 8,— jährlich. — Sämtliche Postsachen sind nur zu Ausgabe jeden Mittwoch. A" richten an Bestellungen Verlag von Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig-Gohlis. BerhharLLttpalgcdonti.mb" nimmt jede Postanstalt entgegen. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Der Streit um den Schadenersat bei Samenlieferungen. II. Noch eine Gärtner-Lehranstalt für das Königreich Sachsen! Zur Ausfuhr von Gehölzpflanzen nach Nordamerika. Die Gelbsucht oder Chlorose der Primula obconica, ihre Wirkung und Heilung. Gartenzäune aus Eisenbeton. Die Geschäftslage in der Baumschulenbranche. VI. Der Streit um den Schadenersat bei Samenlieferungen. ii. Trifft den Lieferanten das Verschulden, so hat er auch in I vollem Umfange für den verursachten Schaden einzutreten. I Das 'Gesetz kennt keine Beschränkungen, wie sie in der Praxis von | den Samenhändlern geltend gemacht werden. Diese Gepflogenheiten halten vor Gericht nicht stand und der geschädigte Käufer braucht sich auf dieselben nicht einzulassen, wenn er nicht dem Rechtsstreit ! einen gütlichen Ausgleich in "dieser Weise vorziehen will. Was aber gehört zum vollen Schadenersatz? Hier kommt eine Interpretation des § 249 des Bürgerl. Gesetzbuchs in Frage, den wir bereits’in unserm Artikel in Nr. 18 des „Handels- j gärtner“ kurz berührten. Er lautet: „Werzum Schadenersatz verpflich- tet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde,, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“ Weiter in Frage kommt noch § 251, der folgendes besagt: „Soweit die Herstellung nicht möglich, oder z.ur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.“ Worin besteht nun der Schaden dessen, der falschen oder unbrauchbaren, minderwertigen Samen empfangen hat? 1. In der Zahlung des Kaufpreises für eine minderwertige, nicht empfangbare Ware, deren Mängel ihre Gebrauchsfähigkeit auf- heben. 2. In der Arbeit, welche auf die Bestellung des Grund und Bodens sowie auf das Aussäen verwendet worden ist, wenn der Samen in gutem Glauben an seine Brauchbarkeit ausgesät wurde. 3. In dem Verlust des Ertrages, den das Stück Land ge bracht hätte, wenn guter Samen geliefert und ausgesät worden wäre. Es kommt hier also der Gewinn in Frage, den der Handelsgärtner gehabt hätte, wenn er guten Samen erhielt, denselben aussäte und die gezogenen Pflanzen zu angemessenen Preisen an die Kundschaft absetzte. Es ist das der Schaden, der erwächst, wenn der Käufer den Samen zu eigener Aussaat käuflich erworben hat. Kommt nur Samen handel in Frage, würde also der Samen zum Wiederverkauf bestellt und verwertet, so gehört zu dem ersatzpflichtigen Schaden 4. der Betrag, welchen der Käufer seinem Unterkäufertwa als Schadensersatz zahlen muß, weil er diesem den mangel haften Samen geliefert hat. Hinzu kommt 5. wieder der Ersatz des entgangenen Gewinnes, den der Käufer gehabt hätte, wenn er imstande gewesen wäre, seinem Kunden brauchbaren, guten Samen zu liefern, und 6. kann auch ein Deckungstarif in Frage kommen, bei wel ¬ chem der Lieferant des unbrauchbaren Samens die Differenz zu tragen hätte, welche zwischen dem festgesetzten Preis und dem Deckungs-Kaufpreis besteht, dafern zum selben Preise der Samen anderweitig nicht gleich zu beschaffen war. Ja, die Schadensersatzpflicht kann noch weiter gehen. Nehmen wir an, der Handelsgärtner hatte ständig an eine Kommunalbehörde Sämereien zu liefern gehabt, oder an irgendeinen anderen Kunden, und dieser Kunde springt infolge der schlechten Bedienung ab und kann nicht dazu bewogen werden, die Lieferung weiter dem Gärtner zu übertragen. Dann ist auch der Verlust der Kundschaft in den Bereich des Schadensersatzes einzubeziehen und der Schaden kann unter Umständen einen sehr beträchtlichen Umfang annehmen. Gegen diese Schadensersatzpflicht läßt sich rechtlich nichts einwenden. Sie besteht und besteht in dem soeben angegebenen Umfange zu Recht. Ein Debattieren darüber gibt es gar nicht, und die in einem Fachblatt jüngsthin erschienenen Artikel kranken alle daran, daß sie annehmen, es sei zurzeit überhaupt noch zweifelhaft, in welcher Art und Höhe Schadensersatz geleistet werden müßte. Ein solcher Zweifel besteht nach unserem Dafürhalten für das Gericht nicht und uns sind keine Rechtsstreitigkeiten bekannt, in welchen die Entscheidung eine Beschränkung der Ersatzpflicht gut geheißen hätte. Das verkennt auch der Verfasser des betreffenden Artikels, der uns an sich sehr sympathisch ist. Wenn es da heißt, daß eine unanfechtbare Ersatzpflicht auch für den kleineren Handels gärtner verhängnisvoll werden „könnte“, so kann das den irrigen Glauben erwecken, als bestünde diese unanfechtbare Ersatzpflicht nicht zu Recht, sondern es herrsche Streit darüber in der Judikatur. In allen Fällen wird dagegen vorausgesetzt, daß der Samen mit der nötigen Sorgfalt, sach- und fachgemäß behandelt worden ist. Weiterhin, daß nicht nachteilige Witterungs Verhältnisse, über große Trockenheit, Nässe oder Frost eingewirkt haben. Auch feuchte Lagernng der Sämereien können ein Verstocken, Schimmeln usw. hervorrufen und in einigen Tagen eine vollständige Änderung des Aussehens hervorrufen. Schimmelbildung kann das Keimresultat sehr beinflussen und ebenso bei feuchter Lagerung das Vorkeimen. In allen solchen Fällen muß ein maßgebender Sachverständiger rechtzeitig von den streitenden Parteien hinzugezogen werden müssen; um festzustellen, ob ein Verschulden des Empfängers vorliegt. Andererseits ist es richtig, daß der Handelsgärtner, welcher Samen- handel betreibt, ebenfalls von dieser Schadensersatzpflicht betroffen wird. Was dem einen recht ist, ist dem anderen billig. Sie müssen eben dann, soweit es dazu noch Zeit ist, Regreß an ihren Lieferanten ergreifen. Nach 6 Monaten werden sie dazu nicht mehr imstande sein, da dann alle Ansprüche wegen Mängeln, auch wenn es sich um geheime Mängel handelt, verjährt sind. Dann hat der Handelsgärtner, der den Zwischenhändler macht, das Nachsehen. Daran läßt sich aber nichts ändern. Die Ersatzpflicht über den Fakturawert hinaus besteht schon jetzt zu Recht und braucht nicht erst festgelegt zu werden. Wenn gesagt ist, daß die Gerichte bislang immer den „Produzenten“ in Schutz genommen hätten, so können wir dem nicht beipflichten. Wir wissen nicht, auf welche Urteile man sich stützt. Nach unserer Erfahrung haben die Gerichte im Gegenteil immer dem Käufer, dem Konsumenten, Recht gegeben und die Be- Beschränkung des Schadensersatzes auf den Fakturenwert für recht- lich unhaltbar erklärt. Das ist für den Samenzüchter und Händler allerdings eine ungünstige Position, da ja die Preise oft gerade genug gedrückt sind. Es wird sich daher darum handeln, welche Schritte zu ergreifen sind, um beiden Teilen gerecht zu werden. Darüber I das nächste Mal. (Schluß folgt.)
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