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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 12.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191000009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19100000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19100000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 12.1910
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1910 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1910 21
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1910 37
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1910 53
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1910 69
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1910 85
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1910 101
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1910 117
- Ausgabe No. 9, 2. März 1910 133
- Ausgabe No. 10, 9. März 1910 149
- Ausgabe No. 11, 16. März 1910 165
- Ausgabe No. 12, 23. März 1910 181
- Ausgabe No. 13, 30. März 1910 197
- Ausgabe No. 14, 6. April 1910 213
- Ausgabe No. 15, 13. April 1910 229
- Ausgabe No. 16, 20. April 1910 245
- Ausgabe No. 17, 27. April 1910 261
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1910 277
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1910 293
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1910 309
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1910 325
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1910 337
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1910 349
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1910 361
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1910 373
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1910 389
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1910 405
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1910 421
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1910 433
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1910 449
- Ausgabe No. 31, 3. August 1910 461
- Ausgabe No. 32, 10. August 1910 477
- Ausgabe No. 33, 17. August 1910 489
- Ausgabe No. 34, 24. August 1910 501
- Ausgabe No. 35, 31. August 1910 517
- Ausgabe No. 36, 7. September 1910 529
- Ausgabe No. 37, 14. September 1910 545
- Ausgabe No. 38, 21. September 1910 561
- Ausgabe No. 39, 28. September 1910 577
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1910 589
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1910 601
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1910 613
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1910 625
- Ausgabe No. 44, 4. November 1910 637
- Ausgabe No. 45, 11. November 1910 649
- Ausgabe No. 46, 18. November 1910 661
- Ausgabe No. 47, 25. November 1910 673
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1910 685
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1910 697
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1910 709
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1910 721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1910 733
-
Band
Band 12.1910
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Nr. 33. Mittwoch, den 17. August 1910. XII. Jahrgang ^erjfandelsffärlner Abonnementspreis Inserate und lu“«. 0eÄ Handelszeitung für den deutschen Gartenbau e ' Petitzeile. 8 für das Ausland M. 8jährlich. - Sämtliche Postsachen sind nur zu Ausgabe jeden Mittwoch. richten an Bestellungen Verlag von Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig-Gohlis. Leipzig Gohlis, nimmt jede Postanstalt entgegen. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Der Streit um den Schadenersat bei Samenlieferungen. I. Die Streikordnung des deutschen Gärtnereiverbandes. Gedanken über den Obstabsat. Der deutsche Gartenbauhandel vom Januar bis Juni 1910. Die Kündigung des japanischen Handelsvertrages. Über Spargelbau und Kultur bei Paris. Die Geschäftslage in der Baumschulenbranche. V. Der Streit um den Schadenersat bei Samenlieferungen. I. Der Schaden, der durch Lieferung falschen Samens oder einer falschen Sorte von Samen verursacht wird, ist meist ein sehr be trächtlicher, wenn er in Unkenntnis der falschen Art ausgesät wurde, und sich erst, wenn er auf geht, der Irrtum herausstellt. Kann der Handelsgärtner die Pflanzen nicht verwenden, so hat er nicht nur den für den Samen gezahlten Betrag verloren, nein, der Schaden erstreckt sich auch auf die Arbeit, welche er auf Bestellung des Bodens, Aussaat und weitere Behandlung verwandt hat, auf den entgehenden Gewinn, den er gezogen hätte, wenn ihm die richtige Sorte geliefert worden wäre. Wie Wir aus den zahlreichen Zuschriften der Handels gärtner an unsere Rechtsauskunftsstelle wissen, fordern dieselben auch fast ohne Ausnahme diesen weitgehenden Schadefiersatz, während die Samenlieferanten nur Ersatz in beschränktem Maße gewähren wollen. So hat sich ein Streit um den Schadenersatz bei Samenlieferungen entsponnen, auf den wir schon einmal kurz zu sprechen kamen, der aber inzwischen in der Fachpresse sich weiter entwickelt hat. Obwohl nun darüber kein Zweifel bestehen kann, daß der deutsche Samenhandel einen durchaus soliden Charakter trägt, wie schon sein Ansehen im Auslande beweist, so sind doch Fälle, in denen eine Verwechslung der Sämereien stattfindet oder eine andere Qualität bzw. Ware mit unzureichender Keimkraft geliefert wird, keine Seltenheit. Es ist daher angebracht, auf die Frage hier noch mals einzugehen. Sie gipfelt darin, ob der Samenhändler bei einer Schadenersatzpflicht über den Fakturenwert hinaus haftet oder nur bis zum Betrage der Faktur. Im Lager der Samenzüchter und -Händler wird das letztere, in dem der Handelsgärtner das erstere für das Richtige gehalten. Da nun die Meinungen so ganz verschieden sind, kann davon, daß ein Handelsbrauch vorhanden sei, nach unserem Dafürhalten nicht die Rede sein, denn ein Handelsbrauch entsteht nur durch die gemeinsame Übung von Verkäufer und Käufer, während hier Lieferant und Empfänger in ihren Meinungen auseinandergehen. Auf Usance können sich also diejenigen, welche behaupten, es werde nur bis zum Betrage des Fakturenwertes gehaftet, nicht stützen. Alles was in dem herrschenden Streite der Meinungen über die Schadensersatzpflicht zugunsten eines Handelsbrauches vorgebracht worden ist, muß als rechtsirrtümlich angesehen werden. Es bleibt also nur übrig, die Stimme des Juristen zu hören, der sich an die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen zu halten hat, wenn Handels-Usancen nicht in Frage kommen. Der Jurist aber wird zunächst fragen, liegt in bezug auf die Haftbarkeit eine Ver einbarung zwischen den Parteien vor oder nicht. Ist das erstere der Fall, so ist auf Grund der getroffenen Abmachung zu entscheiden. Und zahlreiche große Samenfirmen legen den Geschäftsabschlüssen Verkaufsbedingungen zugrunde, in denen die Schadenersatzpflicht geregelt wird. Es wird in den Lieferungsbedingungen festgesetzt, daß in Schädenfällen nur bis zur Höhe des Fakturenbetrages Ersatz geleistet wird. Sind diese Lieferungsbedingungen dem Besteller ord nungsgemäß bekannt gegeben worden, bzw. kennt er sie aus längerer Geschäftsverbindung mit der Firma, so sind sie für die Frage des Schadenersatzes maßgebend und der Handelsgärtner kann vom Samenzüchter nicht mehr verlangen, als der Betrag der Faktur aus macht. Stehen die Lieferungsbedingungen in einem Katalog oder Prospekt, so muß dieser dem Besteller vorher übersandt und auf die Bedingungen hingewiesen werden, um den Einwand ab- zuschneiden, daß er diese Lieferungsbedingungen nicht gelesen habe. Der Handelsgärtner aber, der auf sie verwiesen wird, muß sie auch prüfen, da sein Stillschweigen als Einverständnis anzunehmen ist. Es kann aber nicht oft genug betont werden, daß es nicht genügt, wenn einfach der Katalog übersandt und auf Grund desselben be stellt wird. Der Handelsgärtner kann sich in solchem Falle darauf stützen, daß er die Lieferungsbedingungen gar nicht gelesen, sondern nur die Position des von ihm begehrten Samens nachgeschlagen habe. Damit kommt er durch, denn keiner zwingt ihn, den Katalog darauf-' hin zu studieren, ob etwa noch besondere Vorschriften darin für die Regelung des Geschäftes enthalten sind. Es ist Sache des Verkäufers, dafür zu sorgen, daß der Käufer hinreichend orientiert wird. Die gelegentlich einmal äufgetäuchte Anschauung, daß eine solche Er satzklausel in den Katalogen den guten Sitten widerstreite und des halb nichtig sei, ist nicht haltbar und seitens der Gerichte nicht an erkannt worden. Nehmen wir nun den Fall, daß eine rechtsgültige Vereinbarung über den Schadenersatz im Falle falscher oder mangelhafter Liefe rung nicht getroffen worden ist. Dann tritt eine gesetzliche Rege lung der Frage ein. In welcher Weise geht diese vor sich? Zu nächst ist zu untersuchen, ob ein Verschulden vorliegt und wem es zur Last fällt, denn die Schadenersatzpflicht fällt in den hier in Frage kommenden Fällen weg, wenn ein Verschulden nicht vorhanden ist. Wenn z. B. höhere Gewalt im Spiele steht, so scheidet die Haftbarkeit aus, obwohl diese Fälle nur selten in Frage kommen werden. Ebensowenig kann der Lieferant haftbar gemacht werden, wenn der Käufer den Samen falsch behandelt hat, also ein Kulturfehler zu konstatieren ist. Darüber kann kein Streit herrschen, und es braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden. Freilich ist die Position des Samenhändlers in solchem Falle doch eine ungünstige, da er die kulturwidrige Behandlung des Samens nachweisen muß, was ihm nicht so leicht gelingen wird. Nicht ausgeschlossen, aber beschränkt wird die Ersatzpflicht in den Fällen sein, wo das Verschulden beide Teile trifft. Das ist der Fall, wenn irrtümlich ein falscher oder ein schlechter Samen geliefert wurde und der Handelsgärtner schon bald nach der Aus saat den Fehler erkennen mußte. Dann konnte er weiteren Schaden vermeiden. Er konnte neuen Samen aussäen oder einen anderen nutzbringenden Artikel ankaufen, so daß der Schaden er heblich verringert worden wäre. Läßt sich doch- oft die Keimkraft durch unrichtige Saat und mangelhafte Behandlung ungünstig be einflussen. Trifft den Käufer ein Teil des Verschuldens, so kommt die Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches in Frage, nach wel cher bei einem Zusammenwirken beider Teile auch der Ersatz des Schadens entsprechend verteilt wird. Wir werden nun weiter Fälle betrachten, wo das Verschulden allein auf den Schultern des Liefe ranten hegt. (Fortsetzung folgt.)
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