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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 12.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191000009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19100000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19100000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 12.1910
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1910 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1910 21
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1910 37
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1910 53
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1910 69
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1910 85
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1910 101
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1910 117
- Ausgabe No. 9, 2. März 1910 133
- Ausgabe No. 10, 9. März 1910 149
- Ausgabe No. 11, 16. März 1910 165
- Ausgabe No. 12, 23. März 1910 181
- Ausgabe No. 13, 30. März 1910 197
- Ausgabe No. 14, 6. April 1910 213
- Ausgabe No. 15, 13. April 1910 229
- Ausgabe No. 16, 20. April 1910 245
- Ausgabe No. 17, 27. April 1910 261
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1910 277
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1910 293
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1910 309
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1910 325
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1910 337
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1910 349
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1910 361
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1910 373
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1910 389
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1910 405
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1910 421
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1910 433
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1910 449
- Ausgabe No. 31, 3. August 1910 461
- Ausgabe No. 32, 10. August 1910 477
- Ausgabe No. 33, 17. August 1910 489
- Ausgabe No. 34, 24. August 1910 501
- Ausgabe No. 35, 31. August 1910 517
- Ausgabe No. 36, 7. September 1910 529
- Ausgabe No. 37, 14. September 1910 545
- Ausgabe No. 38, 21. September 1910 561
- Ausgabe No. 39, 28. September 1910 577
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1910 589
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1910 601
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1910 613
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1910 625
- Ausgabe No. 44, 4. November 1910 637
- Ausgabe No. 45, 11. November 1910 649
- Ausgabe No. 46, 18. November 1910 661
- Ausgabe No. 47, 25. November 1910 673
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1910 685
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1910 697
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1910 709
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1910 721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1910 733
-
Band
Band 12.1910
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Nr. 28. Mittwoch, den 13. Juli 1910. XII. Jahrgang. DerjTandelsgärfner Abonnementspreis Inserate und i.u“ g n M. 5 °-"h" Handelszeitung für den deutschen Qartenbau & " Petitzeile. für das Ausland M. 8,— jährlich. ■■■■• ■ e Sämtliche Postsachen sind nur zu Ausgabe jeden Mittwoch. richten an Bestellungen Verlag von Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig-Gohlis. berhthardLeplgsdonids." hh nimmt jede Postanstalt entgegen. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Sollen wir eine besondere Gärtnereiberufsgenossenschaft erstreben? III. Zur Vorberatung der künftigen Handelsverträge. Was man bestellt hat, muß man abnehmen. Zur Frage des Schutzzolles. Das Jubiläumsjahr 1910. Das 25 jähr. Bestehen des Vereins deutscher Rosenfreunde. Die Rosenausstellung zu Liegnitz. II. Sollen wir eine besondere Gärtnerei - Berufsgenossenschaft erstreben? in. Wenn wir uns bisher nur mit der Eingabe des „Allgem. deutschen Gärtnervereins“ beschäftigt haben, so verdient nunmehr auch der Standpunkt gekennzeichnet zu werden, welchen der Deutsche (nationale) Gärtnerverband in der Denkschrift zur Berufs versicherungsordnung über diese Frage eingenommen hat. Er hält zunächst die Frage, welche der „Allgem. deutsche Gärtner verein“ in den Vordergrund gerückt hat, ob die Gärtnerei nämlich in ihrer Gesamtheit nicht dem Gewerbe- und Unfallversicherungs gesetz unterstellt werden soll, von untergeordneter Bedeutung für die gärtnerischen Arbeitnehmer. Das mag sein! Da die Gärtner und Gärtnergehilfen sowie ungelernten Gartenarbeiter nach der Vorlage auch in der „Landwirtschaftlichen Unfallversicherung“ die Rechte eingräumt erhalten, welche' ihnen die gewerbliche bietet, läßt sich nicht leugnen, daß die Arbeitnehmer hüben und drüben ihre Rechnung finden werden. Nur stimmen wir mit der Denk schrift darin nicht überein, daß sie meint, für die Rechtsfrage in der Gärtnerei sei es belanglos, ob die Gärtner den Bestimmungen der Gewerbe- oder der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unter stellt sind. Das ist nicht so belanglos, wie es aussieht. Alle Unter stellungen der Gärtnerei unter die Einrichtungen für das Gewerbe werden in den Augen der Rechtsprechung mehr und mehr dazu führen, die Gärtnerei überhaupt für ein Gewerbe zu halten und das selbe wird sich weigern, wenn man sie der Landwirtschaft zuerteilt. Es wird dann in Rechtsstreitigkeiten für den landwirtschaftlichen Charakter der gärtnerischen Betriebe ein Argument mehr vorhanden sein. Wir haben ja immer erlebt, daß die Begründung der gericht lichen Urteile auf solche gesetzliche Maßnahmen zurückgreift, wenn es sich um die Entscheidung der gärtnerischen Rechtsfrage handelt. Die Arbeitgeber werden daher wohl kaum bedingungslos für eine Unterstellung der Gärtnerei unter die gewerbliche Unfallversicherung zu haben sein, obwohl sich vom rein praktischen Standpunkte aus dagegen nichts einwenden läßt, da man hier schneller zu einer be sonderen Berufsgenossenschaft kommen könnte, weil die Organi sation hierfür günstiger ist. Die Denkschrift rechnet selbst mit diesem Widerstande der Arbeitgeber, und will dafür ein besonderes Gewicht auf die Ausgestaltung des zweiten Teiles des dritten Buches, welcher die landwirtschaftliche Unfallversicherung regelt, gelegt wissen. Die Denkschrift befürwortet im Rahmen der landwirt schaftlichen Unfallversicherung eine besondere Berufs genossenschaft, worauf wir ja auch in unserm vorigen Artikel bereits zu sprechen gekommen sind. Es ist nämlich vorgesehen, daß die Berufsgenossenschaftsversammlung beschließen kann, für ein- ze 1 ne Gewerbszweige oder örtlich begrenzte Teile eine besondere Genossenschaft zu errichten. Der § 652 besagt: „Über den An trag, für einzelne Gewerbszweige oder örtlich begrenzte Teile eine besondere Genossenschaft zu errichten, beschließt zunächst die Ge nossenschaftsversammlung, der Bundesrat entscheidet.“ Wir glau ben nicht, daß der Bundesrat nach Lage der Sache ein Veto ein- legen würde. Würde die eigene Berufsgenossenschaft eingerichtet, so würde damit auch eine Vertretung auf dem „Deutschen Berufs genossenschaftstage“ verbunden sein. ; i Was die Denkschrift zum § 918 des Entwurfes ausführt, findet unsre Zustimmung insofern nicht, als „insbesondere“ die ständigen Arbeiter in den Gärtnereien ohne weiteres als „Facharbeiter“ gelten sollen. Wir haben bereits ausgeführt, daß es in den Gärtnereien zahl reiche Arbeiter gibt, die keineswegs als „Facharbeiter“, angesehen werden können. Die Denkschrift empfiehlt, dem §918 folgenden Wortlaut zu geben: „Gegen Unfälle bei Betrieben, die nach den §§ 913—917 der Versicherung unterliegen (Betriebsunfälle), sind versichert: 1. Arbeiter, sowie Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge (Fach arbeiter) ; 2. Betriebsbeamte und andere in gehobener Stellung befindliche Angestellte, deren Jahresdurchschnittsverdienst nicht 3000Mk. an Entgelt übersteigt, wenn sie in diesen Betrieben beschäf tigt sind. Facharbeiter im Unterschied zum gewöhnlichen landwirtschaftlichen Arbeiter ist, wer für seine Stellung besonderer fachlicher Fertigkeiten bedarf oder sich in gehobener Stellung befindet, z. B. Förster, Gärt ner usw., sowie die Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge dieser Berufe, insbesondere die Gehilfen, die ständigen Arbeiter und die Lehr linge in den Gärtnereien.“ Wir sehen also einmal den „Allgemeinen deutschen Gärtner verein“ und den „Deutschen (nationalen) Gärtnerverband“ Hand in Hand gehen, insofern es sich darum handelt, allen Gartenarbeitern die Qualität eines Facharbeiters zu verschaffen. Damit aber werden, wie wir schon ausgeführt haben, die Arbeitgeber im Hinblick auf die damit -verbundene Individualrente, wohl kaum einverstanden sein. Wenigstens ist dies aus den Kundgebungen zu schließen, welche bis jetzt gerade in dieser Frage von Seiten der Arbeitgeber gehört worden sind. Es ist an der Zeit, daß nun, nachdem die Stellungnahme der heiden Arbeitnehmerverbände an die Öffentlichkeit gelangt ist, auch bie Verbände der Arbeitgeber ihre Stimme erschallen lassen. Man dat in Arbeitgeberkreisen schon lange darauf gewartet und es wäre ein taktischer Fehler, wenn den gesetzgeberischen Faktoren der : Standpunkt, den die Arbeitgeber einnehmen, wieder einmal zu spät unterbreitet würde. Wie die Frage auch immer geregelt werden mag, der Gesetz geber ist nicht gezwungen, hiernach auch die Rechtsfrage in der Gärtnerei entscheiden zu müssen. Er kann nach Opportunitäts gründen beschließen. Auf die Ausführungen der Denkschrift über die Krankenversicherung der Gärtner kommen wir in einer der nächsten Nummern noch zu sprechen. Zur Vorberatung der künftigen Handelsverträge*) Am 3. Juli, vormittags 81/2 Uhr, fand in Eisenach eine Ver- : Sammlung gärtnerischer Verbände statt, um zu den Vor arbeiten für die künftigen Handelsverträge Stellung zu nehmen. *) Eingesandt von der Geschäftsstelle des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands.
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