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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 12.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191000009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19100000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19100000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 12.1910
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1910 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1910 21
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1910 37
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1910 53
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1910 69
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1910 85
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1910 101
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1910 117
- Ausgabe No. 9, 2. März 1910 133
- Ausgabe No. 10, 9. März 1910 149
- Ausgabe No. 11, 16. März 1910 165
- Ausgabe No. 12, 23. März 1910 181
- Ausgabe No. 13, 30. März 1910 197
- Ausgabe No. 14, 6. April 1910 213
- Ausgabe No. 15, 13. April 1910 229
- Ausgabe No. 16, 20. April 1910 245
- Ausgabe No. 17, 27. April 1910 261
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1910 277
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1910 293
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1910 309
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1910 325
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1910 337
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1910 349
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1910 361
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1910 373
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1910 389
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1910 405
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1910 421
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1910 433
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1910 449
- Ausgabe No. 31, 3. August 1910 461
- Ausgabe No. 32, 10. August 1910 477
- Ausgabe No. 33, 17. August 1910 489
- Ausgabe No. 34, 24. August 1910 501
- Ausgabe No. 35, 31. August 1910 517
- Ausgabe No. 36, 7. September 1910 529
- Ausgabe No. 37, 14. September 1910 545
- Ausgabe No. 38, 21. September 1910 561
- Ausgabe No. 39, 28. September 1910 577
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1910 589
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1910 601
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1910 613
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1910 625
- Ausgabe No. 44, 4. November 1910 637
- Ausgabe No. 45, 11. November 1910 649
- Ausgabe No. 46, 18. November 1910 661
- Ausgabe No. 47, 25. November 1910 673
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1910 685
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1910 697
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1910 709
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1910 721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1910 733
-
Band
Band 12.1910
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Nr. 27. Mittwoch, den 6. Juli 1910. XII. Jahrgang. DerJfandelsgärfner Abonnementspreis Für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M. 5,— jährlich, für das Ausland M. 8,— jährlich. Ausgabe jeden Mittwoch. Bestellungen nimmt jede Postanstalt entgegen. Inserate Handelszeitung für den deutschen Gartenbau " Petitzeile. “ « • Sämtliche Postsachen sind nur zu richten an Verlag von Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig-Gohlis. Leipzig-Gohlis. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Sollen wir eine besondere Gärtnerei-Berufsgenossenschaft erstreben? II. Eine für Arbeitgeber ungünstige Entscheidung des Reichsgerichts. Wie hat sich das Schiffahrtsabgabengeset gestaltet? Zur Frage des Schutzolles. Der Deutsche Gartenbauhandel im Mai 1910. Das Jubiläumsjahr 1910. Die Rosenausstellung zu Liegnitz. I. Die Temple Schau in London vom 24.-26. Mai 1910. V. etc. etc. Sollen wir eine besondere Gärtnerei - Berufsgenossenschaft erstreben? ii. Die vom „Allgem. Deutschen Gärtnerverein“ gemachte Ein gabe hat für den Fall, daß die Unterordnung unter die Gewerbe unfallversicherung abgelehnt wird, noch einen Eventualantrag ge bracht, der die Gärtnerei im Rahmen der landwirtschaftlichen Un fallversicherung beläßt. Es heißt in der Eingabe: Falls diesem Be gehr (die Gärtnerei als Gewerbe zu betrachten) nicht entsprochen werden sollte, soll in der „Landwirtschaftlichen Unfallversicherung“ die Gärtnerei als ein selbständiges Wirtschaftsgebiet neben der Landwirtschaft — eine Sonderstellung erhalten, indem sämt lichen hier Versicherten die Individuallohn-Renten (nach § 584ff.) gesichert werden. Auch soll dann aus der Gesetzesverfas sung klar hervorgehen, daß durch die Miteinbeziehung gewerblicher Gärtnereibetriebe der gewerbliche Charakter dieser Betriebe, bez. der gewerbliche Charakter des Arbeitsvertrages keine Einbuße er leidet. Demgemäß soll § 915 etwa lauten: Der Versicherung wird auch die Gärtnerei zugeteilt, mit Ein schluß ihrer gewerblichen Betriebsformen, nicht aber das ausschließ liche Bewirtschaften von kleinen Haus- und Ziergärten. In § 926 aber sollen dann als rechtliche Folge nach dem Worte „Facharbeitern“ die Worte „sowie von den nach § 915 und 916 Versicherten“ eingeschaltet und in § 918 an Stelle der Beispiele von Facharbeitern nur „landwirtschaftliche Facharbeiter“ aufge führt werden. Man will mit diesem Antrag, der sich schon eher hören läßt, der Gärtnerei innerhalb der landwirtschaftlichen Unfallversicherung eine Vorzugsstellung einräumen, um zu vermeiden, daß die gärt nerischen Betriebe, auch soweit sie gewerblichen Charakter haben, nicht nur in der Unfallversicherung, sondern überhaupt als land wirtschaftliche Betriebe angesehen werden. Dafür sorgt aber schon die Fassung, welche heute das Landwirtschafts-Unfallversicherungs gesetz aufweist. Da heißt es bekanntlich: Als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Betrieb der gewerb lichen Gärtnerei (Kunst- und Handelsgärtnerei, Baumschule und Samengärtnerei). Hier ist ja schon deutlich zum Ausdruck gebracht, daß man den Unterschied zwischen gewerblicher und landwirtschaft licher Gärtnerei gelten läßt und nur die gewerblichen Betriebsformen aus dem Rahmen der landwirtschaftlichen Gärtnerei herauszieht. Allerdings hat der Entwurf der Reichsversicherungsordnung an Stelle dieser Fassung eine allgemeine gewählt, und diese ist wohl hauptsächlich die Triebfeder dieses Antrages des „Allgem. Deut schen Gärtnervereins“, gegen den nur diejenigen sich sträuben werden, welche die Gärtnereiangestellten nicht als „Facharbeiter“ behandelt wissen wollen. Die Gesetzes Vorlage spricht nämlich nur ganz kurz: „Als land- wirtschaftlicher Betrieb, gilt auch die Gärtnerei.“ Das könnte nach der Besorgnis des „Allgem. Deutschen Gärtnervereins“ dazu führen, daß Gerichte und Verwaltungsbehörden die Gärtnerei fortan überhaupt in ihrer Gesamtheit als landwirtschaftliche Betriebs form ansehen und damit aus dem Kreise des Gewerberechtes ent fernen würde. Diese Besorgnis erscheint nicht ungerechtfertigt, obwohl der Gesetzgeber seinen obengenannten Satz nur auf das Ge biet der Unfallversicherung erstreckt haben will. Daß man die Anerkennung der Gärtnergehilfen als „Facharbeiter“ betreibt, halten wir für verständlich. Wir haben sie stets als „Facharbeiter“ im Sinne des Gesetzes angesehen, soweit gelernte Angestellte in Frage kommen und nicht ungelernte Gartenarbeiter, die wohl Zuarbeiten und gröbere Arbeiten im Betriebe verrichten, aber das „Fach“ im gebräuchlichen Sinne nicht erlernt haben. Im gärtnerischen Verkehrsleben hat wohl auch schon jetzt jedermann seine Gehilfen als Facharbeiter betrachtet und die Oppo sition richtete sich nur gegen die für Facharbeiter vorgesehenen höheren Beiträge und Individualrenten. Die in landwirtschaftlichen Nebenbetrieben beschäftigten Gärtnereiangestellten denen in Haupt betrieben gleichzustellen, ist eine Forderung, gegen die sich ver nünftigerweise nichts einwenden läßt, denn wir wüßten nicht, welche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung sprechen sollten, wenn gelernte Gehilfen in Frage kommen. Das würde aber die Grenz scheide bilden müssen, denn jeden Gartenarbeiter als „Facharbeiter“ anzusehen, das ist schlechterdings unmöglich. In der Begründung der Eingabe wird in dieser Beziehung noch folgendes ausgeführt: „Es sei auch noch erwähnt, daß vor dem Jahre 1900 viele der in landwirtschaftlichen Nebenbetrieben tätigen Arbeiter der Gewerbe- Unfallversicherung unterstellt waren. Ebenso waren bis zum Jahre 1903 alle Arbeiter in Landschaftsgärtnereien (angewandte Gartenkunst) bei der Tiefbauberufsgenossenschaft versichert. Für diese Arbeiter handelt es sich sonach nur um Einsetzung in früher schon einmal gehabte Rechte.“ Als dritte Forderung stellt die Eingabe weiter auf: „Sollte aber auch das unter Ziffer II liier vorgetragene Begehren nicht er füllt werden können, dann soll der § 918 aussprechen, daß die darin angeführten Facharbeiterbeispiele, die auch noch vermehrt werden sollen, ein Mindestmaß darstellen, das von den Berufsgenossen schaften nicht eingeengt werden darf. Ferner sind die Worte „oder gewerbliche Facharbeiter, wie usw.“ zu streichen und in § 918 Abs. 3 im ersten Satz nach dem Worte „Bezirk“ „innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes“ einzuschalten. Was das erste anlangt, so ist es eigentlich selbstverständlich, daß die Berufsge nossenschaften die Arbeitnehmer, welche das Gesetz selbst als Facharbeiter bezeichnet, als solche auch anzuerkennen hat. Es muß aber zugegeben werden, daß einzelne Berufsgenossenschaften trotzdem einen Verengerungsprozeß vorgenommen haben. Das Gesetz rechnet „Gärtner und Gärtnereigehilfen“ zu den Ar beitern, die den Facharbeitern gleichgestellt sind. Daran sind nach unserem Dafürhalten auch die Berufsgenossenschaften gebunden und die gesetzliche Vorschrift ist keineswegs, wie gesagt worden ist, nur auf „Obergärtner“ zu beziehen, sondern auf alle ordnungs mäßig ausgebildeten Gärtnereigehilfen. Daß in dieser Hinsicht Klarheit geschaffen wird, halten wir für sehr wünschens wert. Es muß Einheitlichkeit herrschen in allen solchen Fragen. Anschließend wird noch die Forderung gestellt, daß bei der Krankenversicherung, wenn „Landkrankenkassen eingeführt wer den, die Gärtnereiarbeiter nicht als in der Landwirtschaft beschäf tigte Personen, sondern als gewerbliche Arbeiter behandelt werden sollen. Wir gehen hierauf nicht näher ein, da wir die Kranken versicherung der Gärtnereiangestellten besonders behandeln wollen.
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