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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 12.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191000009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19100000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19100000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 12.1910
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1910 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1910 21
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1910 37
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1910 53
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1910 69
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1910 85
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1910 101
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1910 117
- Ausgabe No. 9, 2. März 1910 133
- Ausgabe No. 10, 9. März 1910 149
- Ausgabe No. 11, 16. März 1910 165
- Ausgabe No. 12, 23. März 1910 181
- Ausgabe No. 13, 30. März 1910 197
- Ausgabe No. 14, 6. April 1910 213
- Ausgabe No. 15, 13. April 1910 229
- Ausgabe No. 16, 20. April 1910 245
- Ausgabe No. 17, 27. April 1910 261
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1910 277
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1910 293
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1910 309
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1910 325
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1910 337
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1910 349
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1910 361
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1910 373
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1910 389
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1910 405
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1910 421
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1910 433
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1910 449
- Ausgabe No. 31, 3. August 1910 461
- Ausgabe No. 32, 10. August 1910 477
- Ausgabe No. 33, 17. August 1910 489
- Ausgabe No. 34, 24. August 1910 501
- Ausgabe No. 35, 31. August 1910 517
- Ausgabe No. 36, 7. September 1910 529
- Ausgabe No. 37, 14. September 1910 545
- Ausgabe No. 38, 21. September 1910 561
- Ausgabe No. 39, 28. September 1910 577
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1910 589
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1910 601
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1910 613
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1910 625
- Ausgabe No. 44, 4. November 1910 637
- Ausgabe No. 45, 11. November 1910 649
- Ausgabe No. 46, 18. November 1910 661
- Ausgabe No. 47, 25. November 1910 673
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1910 685
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1910 697
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1910 709
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1910 721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1910 733
-
Band
Band 12.1910
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 24. Mittwoch, den 15. Juni 1910. XII. Jahrgang. - Derj/andelsgärfner Abonnementspreis Inserate S Deusstama Handelszeitung für den deutschen Gartenbau 30 Pe "pAlscie ge p für das Ausland M. 8 — jährlich. """"" ■ > ■ Sämtliche Postsachen sind nur tu Ausgabe jeden Mittwoch. richten an Bestellungen Verlag von Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig-Gohlis. BermherdLetpalgfäoniG. " »n n mmt jede Postanstalt entgegen. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer. Die Konkurrenz-Klausel. ’i Privatgärtner und Reichsversicherungs-Ordnung. | Berlin im Blumenschmuck. 4-. Tagung des Bundes deutscher Baumschulenbesitzer in Hamburg vom 1. bis 4. Juni 1910. I. Die Temple-Schau in London vom 24. bis 26. Mai 1910. II. Die internationale Frühjahrsausstellung in Paris. II. Aus unserem Versuchsgarten. etc. etc. Die Konkurrenz-Klausel. Diese ewige Streitsache haben wir im „Handelsgärtner“ oftmals behandelt. Bei dem Verkaufe von Geschäften,' auch von Gärtnereien und Blumengeschäften spielt das Konkurrenzverbot eine grosse Rolle. Der Käufer will sich häufig dagegen sichern, dass der Verkäufer, dessen Geschäft er übernommen hat, ihm späterhin ein lästiger : Konkurrent wird. Bei dem Verkaufe eines Geschäfts hatte sich I der Verkäufer B. verpflichtet, wie das „Hamburger Fremdenblatt“ als Beispiel berichtet, „während zehn Jahre von heute an in keiner Stadt Deutschlands ein Geschäft dieser oder ähnlicher Branche zu errichten oder an solchen geldliche Interessen zu haben.“ In einem I Falle hatte die Ehefrau des Verkäufers B. selbst nachher ein derartiges Konkurrenzgeschäft eröffnet. Der Verkäufer B. befürchtete mit Recht, dass er selbst gegen das Konkurrenzverbot nicht werde ! handeln dürfen, da der Käufer sonst gerichtlich gegen ihn vor gehen werde, und er sich, wie die Dinge damals lagen, gegen den : erwarteten Angriff nicht mit Erfolg werde verteidigen können. Da aber der Verkäufer B. im Geschäft seiner Frau weiter tätig war, nahm das Hanseatische Oberlandesgericht an, dass er an dem Ge schäft „geldlich“ Interesse habe. Denn wenn auch zwischen ihm und seiner Frau gesetzliche Gütertrennung bestehe, so nähme er doch als Ehemann an den Vorteilen der wirtschaftlichen Stellung seiner Frau teil und fördere diese durch seine Tätigkeit im Ge schäft. Das Reichsgericht billigte diesen Standpunkt, 165/09 III., indem es ausführte, ein auf Umgehung der Konkurrenzklausel ge richtetes Verhalten stehe, nach dem Grundsätze von Treu und Glauben, einer unmittelbaren Verletzung derselben gleich. Die wirtschaftliche Verbindung von Mann und Frau bewirke es. dass ein dem Manne auferlegtes Konkurrenzverbot seinem Sinne und seinem Zwecke nach übertreten wird, wenn auch formell die Frau Inhaberin des Konkurrenzgeschäftes, und der Mann nur Angestellter darin ist. Die Rechtsform der Gütertrennung und der Eigentums übertragung werden vom Beklagten missbraucht, um das Recht des Käufers illusorisch zu machen. Dies könne nicht zugelassen werden. Der Beklagte müsse für verpflichtet erachtet werden, jede Betätigung zu unterlassen, die dem Betriebe des Konkurrenzgeschäftes dient. Damit gibt das Reichsgericht dem Konkurrenzverbote allerdings eine weitgehende Auslegung, da es in der Tätigkeit als Angestellter der Frau ein geldliches Interesse erblickt. Um so mehr ist Vor sicht bei der Eingehung solcher Konkurrenzklauseln geboten. Diese Vorsicht muss natürlich auf beiden Seiten bestehen. Einerseits muss der Käufer sich sichern, dass seine Interessen nicht erheblich geschädigt werden, indem er irgend einen unvorsichtigen oder unklaren Ausdruck der Verkäufer — wie anscheinend in i obigem Falle — eine Hintertür erblicke, durch welche derselbe die Klausel illusorisch machen kann. Andererseits musste aber auch eine solche Fassung des Vertrages gewählt werden, durch welche das Konkurrenzverbot ohne weiteres aufgehoben wird, wenn der Käufer voraussichtlich kein Interesse mehr daran hat. In dieser Hinsicht dürfte das nachstehende Erlebnis, das Schreiber dieses vor Jahren hatte, von Interesse sein. M. hatte seinen lange Jahre mit gutem Erfolg geführten Blumenladen an D. verkauft, unter der Bedingung, innerhalb 10 Jahren kein Konkurrenzgeschäft in ge wissem Umkreise zu eröffnen. D. konnte das Geschäft nicht halten und ging nach 2 Jahren in Konkurs, er nahm eine Stellung als Bote einer auswärtigen Fabrik an. Ein halbes Jahr später beab sichtigte M. in seinem früheren Laden das Blumengeschäft neu zu eröffnen, ich riet ihm aber dringend davon ab, er unterliess es auch. Kurze Zeit darauf eröffnete ein R. in demselben Laden ein Blumengeschäft. Nun klagte D. gegen M. die Konventionalstrafe ein. indem er behauptete, R. sei nur eine vorgeschobene Person, in der Tat gehörte das Geschäft dem M. Wenn ich nicht zufällig durch ein Zeugnis das Gegenteil hätte beweisen können, wäre M., nach dem Verhandlungsverlauf zu urteilen, sicher verurteilt worden, trotzdem D. absolut kein Interesse an der Erfüllung des Vertrages hatte, da er in langjähriger sicherer Stellung war und an Errich tung eines Blumengeschäftes gar nicht dachte. Also beiderseits ist Vorsicht bei Eingehung derartiger Verträge geboten, da sonst ganz sonderbare Rechtszustände geschaffen werden können. [= ä Volkswirtschaft und Gesetzeskunde. [5 E Privatgärtner und Reichsversicherungsordnung. Der „Deutsche Privatgärtner-Verband“ in Düsseldorf hat an den Bundesrat und Reichstag eine Eingabe gerichtet, in welcher er Stel lung zu dem Entwurf der Reichsversicherungsordnung nimmt. Er behauptet, dass auf die Wünsche der Privatgärtner in diesem Entwurf keine Rücksicht genommen worden sei und dass nament lich die geplanten Vorschriften über die Landkrankenkassen schwere Nachteile für die Privatgärtner brächten. Sie sollen darin liegen, dass den Versicherten das Selbstverwaltungsrecht genommen ist, da bei dieser Art Kassen von der Bildung eines Ausschusses abgesehen und die ganze Führung der Geschäfte dem Kassenvorsitzenden übertragen werden kann. Ferner wendet man sich dagegen, dass der Arbeitgeber Befreiung von der Versicherungspflicht verlangen kann. Man meint, dass es nicht die Sicherheit böte, wenn der Arbeitgeber selbst die Leistungen im Krankheitsfall übernehme. Es würden oft unzureichende Leistungen geboten werden und auch andere Miss stände noch zutage treten. Der Ausschluss der Befreiung von der Versicherungs pflicht, wenn eine genügende Versicherung bei einer Ersatzkasse vorliegt, ist in § 462 des Entwurfes für Landkrankenkassen aus gesprochen. Diese Befreiung soll für Landkrankenkassen nicht gelten. Auch dagegen wendet sich die Eingabe, indem sie hervor hebt, dass gerade Privatgärtner häufig in Ersatzkassen versichert seien, welche mehr leisteten, wie die Landkrankenkasse. Dass man die Gehaltsgrenze von 2000 Mk. bei der Krankenversicherung beibehalten hat, wird bemängelt, weil die
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