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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 12.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191000009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19100000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19100000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 12.1910
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1910 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1910 21
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1910 37
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1910 53
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1910 69
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1910 85
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1910 101
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1910 117
- Ausgabe No. 9, 2. März 1910 133
- Ausgabe No. 10, 9. März 1910 149
- Ausgabe No. 11, 16. März 1910 165
- Ausgabe No. 12, 23. März 1910 181
- Ausgabe No. 13, 30. März 1910 197
- Ausgabe No. 14, 6. April 1910 213
- Ausgabe No. 15, 13. April 1910 229
- Ausgabe No. 16, 20. April 1910 245
- Ausgabe No. 17, 27. April 1910 261
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1910 277
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1910 293
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1910 309
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1910 325
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1910 337
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1910 349
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1910 361
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1910 373
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1910 389
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1910 405
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1910 421
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1910 433
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1910 449
- Ausgabe No. 31, 3. August 1910 461
- Ausgabe No. 32, 10. August 1910 477
- Ausgabe No. 33, 17. August 1910 489
- Ausgabe No. 34, 24. August 1910 501
- Ausgabe No. 35, 31. August 1910 517
- Ausgabe No. 36, 7. September 1910 529
- Ausgabe No. 37, 14. September 1910 545
- Ausgabe No. 38, 21. September 1910 561
- Ausgabe No. 39, 28. September 1910 577
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1910 589
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1910 601
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1910 613
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1910 625
- Ausgabe No. 44, 4. November 1910 637
- Ausgabe No. 45, 11. November 1910 649
- Ausgabe No. 46, 18. November 1910 661
- Ausgabe No. 47, 25. November 1910 673
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1910 685
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1910 697
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1910 709
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1910 721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1910 733
-
Band
Band 12.1910
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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M°* 13- Mittwoch, den 13. April 1910. XII. Jahrgang. Derffan deisgärfner Abonnementspreis Inserate u“d iS“ g n M Oe jährig Handels zeitung für den deutschen Gartenbau Petitzeile. für das Ausland M. 8,— jährlich. - ■ < — Sämtliche Postsachen sind nur zu Ausgabe jeden Mittwoch. richten an Bestellungen Verlag von Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig=Gohlis. Leipzig-Gohlis. nimmt jede Postanstalt entgegen. ,,,,, Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer. Der alte Kampf um die Rechtsstellung der Gärtnerei. Der Handelsgärtner als Taxator. Wenn man Forderungen abtritt, um sie durch andere einklagen zu lassen. Ein Weckruf für jeden Gärtner. Die Anzucht der Orchideen aus Samen. etc. etc. Der alte Kampf um die Rechtsstellung der Gärtnerei. Die Frage der rechtlichen Stellung der Gärtnerei hat schon oft in letzter Zeit Gewitterwolken herauf beschworen und gegen wärtig hat es sogar im Verband der Handelsgärtner eingeschlagen. Während der Verband von neuem den Versuch machen will, die Einrichtung selbständiger Gartenbaukammern zu erzielen, hatte die Gruppe Magdeburg ihrerseits die preussischen Ortsgruppen auf gefordert, einer Eingabe an das Kgl. Preussische Landes-Oekonomie- Kollegium wegen Angliederung der Gärtnerei an die Landwirtschafts- kammern zuzustimmen. Dafür sind die Führer der Gruppe in Acht und Bann auf die Dauer eines Jahres erklärt worden. Ob damit die Gruppe Magdeburg einverstanden sein wird, ob ihre ausge schlossenen Leiter nach Jahr und Tag Lust haben werden, reumütig zurückzukehren, wie der verlorene Sohn in der Schrift, das ist für die Allgemeinheit nicht von Bedeutung. Der Kern der Frage ist die geplante Organisation. Der Verband hat sich hinsichtlich der selben schwankend gezeigt. Während er anfänglich mit aller Energie selbständige Gartenbaukammern forderte, hielt er später die Frage der Angliederung an die Landwirtschafts kammern für diskutabel und liess die diesbezüglichen Bestrebungen zu. Dann kam wieder der Umschwung zugunsten der Gartenbau kammern. Was vorteilhafter ist? Wir sind von je der Meinung gewesen, dass die selbständigen Gartenbaukammern eine schöne Utopie sind. Sicherlich würde eine soziale Vertretung der Gärtnerei in ihnen geschaffen werden können, wenn sie auf paritätischer Grundlage errichtet würden, aber wir glauben nicht daran, dass sich die preussische Regierung zur Durchführung dieses Projektes wird herbeilassen wollen, namentlich jetzt, wo in den paritätischen Arbeitskammern bereits eine soziale Friedensstätte im allgemeinen geschaffen werden soll. Wir halten nach wie vor den Anschluss an die Landwirtschaftskammern nach dem Beispiel des sächsischen Gartenbaues an den Landeskulturrat für das geeignetste Mittel, schnell eine Interessenvertretung auch in Preussen zu erreichen. Wir haben aber schon damals, als der Anschluss der Gärtnerei in Sachsen an den Landeskulturrat erfolgte, darauf hingewiesen, dass mit diesem Anschluss für die Rechtsfrage in der Gärtnerei nicht das Geringste erreicht sei. Der Streit, ob die Gärtnerei ein gewerblicher Betrieb oder der Landwirtschaft zugehörig ist, wird weder durch die Errichtung von Gartenbaukammern, noch durch die Angliederung an die Landwirt schaftskammern gelöst, sondern harrt ganz unabhängig von dieser Interessenvertretung seiner Lösung. Ob der gegenwärtige Reichstag diese Lösung bringen und endlich klarlegen wird, unter welchen Verhältnissen die Gärtnerei ein Gewerbe oder ein Landwirtschafts betrieb ist, wer will es wissen? Jedenfalls wird er sich von neuem mit der alten Streitfrage, die zur Tragikomödie geworden ist, zu beschäftigen haben. Zu der Petition des „Deutschen Gärtner verbandes“ vom 21. Januar 1910 ist eine weitere des „Allgemeinen deutschen Gärtnervereins“ vom 18. Februar 1910 hinzugekommen. Was im Verband der Handelsgärtner beschlossen worden ist, ist der Oeffentlichkeit noch immer entzogen, doch soll auch von dieser Seite aus eine Eingabe eingereicht worden sein und zwar beim Reichsamt des Innern. Es wäre von grossem Vorteil, wenn der Verband das Visier lüften und einmal, wie die anderen Interessen gemeinschaften, seine Meinung kund tun würde. Vielleicht würde dadurch der Weg zum Ziele um vieles verkürzt werden. Die Petition des „Allgemeinen Deutschen Gärtnervereins“ wünscht, dass bei der Beratung der Gewerbeordnungsnovelle jetzt auch die Rechtsfrage in der Gärtnerei gelöst wird. Es soll be schlossen werden: 1. An einer geeigneten Stelle der Gewerbeordnung eine Be stimmung aufzunehmen, welche in unzweideutiger Weise aus spricht, dass auf Arbeitgeber, Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in Gärtnerei- und Gartenbau - Betrieben der VII. Titel der Gewerbe ordnung Anwendung findet. Dass in dieser Allgemeinheit die Unterstellung der Gärtnerei unter die Gewerbeordnung eine Vergewaltigung der gärtnerischen Interessen bedeuten würde, haben wir schon früher ausführlich erörtert und es hat sich in dieser Hinsicht nichts geändert. Der grösste Teil der Vorschriften des VII. Titels aber ist brauchbar, und man würde auf seine Vorschriften in der Hauptsache auch zurückkommen, wenn man die Rechtsverhältnisse der Gärtnerei in einem Spezialgesetz regeln wollte. Aber die Vorschriften über die Sonntagsruhe bedürfen der Modifizierung und die Spezial bestimmungen, welche zur Hebung des Handwerks gegeben wurden, sind ebensowenig brauchbar für Gärtnereien, wie der Abschnitt über die Verhältnisse der Fabrikarbeiter. Wenn die Petition weiter verlangt, dass die landesgesetzlichen Bestimmungen über den Dienstvertrag des Gesindes und der länd lichen Arbeiter, soweit das Arbeitspersonal von Gärtnereien und Gartenbaubetrieben aller Art (auch solcher, die nicht Erwerbszweken dienen) in Frage kommt, äusser Kraft gesetzt werden und für diese Personen ebenfalls nur die einschlägigen Bestimmungen der Ge werbeordnung Anwendung finden, so dürften dem doch staats rechtliche Bedenken gegenüberstehen. Der Grundsatz Reichs recht bricht Landesrecht, erleidet auch seine Einschränkungen. Im übrigen halten wir es selbst für ein Unrecht, die Guts-, Anstalts- und Herrschaftsgärtner der Gesindeordnung zu unterstellen, da sie nach ihrer ganzen Vorbildung und der Art ihrer Arbeit doch wenigstens zu einem grossen Teile über dem Niveau des Gesindes stehen, wie wir erst unlängst an dieser Stelle ausführten. Ferner soll in § 105 b Abs. 1 im ersten Satz nach den Worten „Bauten aller Art“ hinzugefügt werden: „ferner in Gärtnerei- und Gartenbau-Betrieben“. Es sollen also die Vorschriften über die Sonntagsruhe sans phrase auch für die Gärtnereien gelten. Das wäre, wie schon oben erwähnt, ein Unsinn. Sicherlich halten die Petitionen aber die Sache in Fluss und damit ist schon viel ge wonnen. Wir müssen dem Abgeordneten Behrens von der Wirt schaftlichen Vereinigung dankbar sein, dass er keine Gelegenheit vorbeigehen lässt, ohne immer wieder auf die unglückselige, ver worrene Rechtsprechung in gärtnerischen Angelegenheiten im Deut schen Reichstage hinzuweisen.
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