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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 12.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191000009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19100000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19100000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 12.1910
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1910 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1910 21
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1910 37
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1910 53
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1910 69
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1910 85
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1910 101
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1910 117
- Ausgabe No. 9, 2. März 1910 133
- Ausgabe No. 10, 9. März 1910 149
- Ausgabe No. 11, 16. März 1910 165
- Ausgabe No. 12, 23. März 1910 181
- Ausgabe No. 13, 30. März 1910 197
- Ausgabe No. 14, 6. April 1910 213
- Ausgabe No. 15, 13. April 1910 229
- Ausgabe No. 16, 20. April 1910 245
- Ausgabe No. 17, 27. April 1910 261
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1910 277
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1910 293
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1910 309
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1910 325
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1910 337
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1910 349
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1910 361
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1910 373
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1910 389
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1910 405
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1910 421
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1910 433
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1910 449
- Ausgabe No. 31, 3. August 1910 461
- Ausgabe No. 32, 10. August 1910 477
- Ausgabe No. 33, 17. August 1910 489
- Ausgabe No. 34, 24. August 1910 501
- Ausgabe No. 35, 31. August 1910 517
- Ausgabe No. 36, 7. September 1910 529
- Ausgabe No. 37, 14. September 1910 545
- Ausgabe No. 38, 21. September 1910 561
- Ausgabe No. 39, 28. September 1910 577
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1910 589
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1910 601
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1910 613
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1910 625
- Ausgabe No. 44, 4. November 1910 637
- Ausgabe No. 45, 11. November 1910 649
- Ausgabe No. 46, 18. November 1910 661
- Ausgabe No. 47, 25. November 1910 673
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1910 685
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1910 697
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1910 709
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1910 721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1910 733
-
Band
Band 12.1910
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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E] m Volkswirtschaft und Gesetzeskunde. e] m Wer trägt den aus unvorhergesehenen Zollerhöhungen entstandenen Schaden? Das bevorstehende Inkrafttreten des neuen französischen Zolltarifs, das sich voraussichtlich am 1. April vollziehen wird, macht für diejenigen, welche nach Frankreich exportieren, die Frage aktuell, wer denn nun bei dem Eintritt der Zollerhöhungen diese zu tragen hat, der deutsche Exporteur oder der Empfänger in Frankreich? Kann der deutsche Exporteur es ablehnen, den höheren Zollbetrag zu tragen, da hierdurch der gestellte Preis in einer nicht unerheblichen Weise beein trächtigt wird? In den meisten Fällen liefern die deutschen Exporteure nach Frankreich allerdings frei Zoll und Fracht Bestimmungs ort und in dieser Vereinbarung ist naturgemäss inbegriffen, dass sie auch etwaige, nach dem Vertragsschluss eingetretene Zoll erhöhungen zu tragen haben, ebenso wie sie umgekehrt den Nutzen haben würden, wenn die Tarifrevision eine Ermässigung der Zoll belastung ergeben sollte. Es kommen aber auch Fälle in Betracht, in denen der Wortlaut des Vertragsabschlusses keinen Anhaltspunkt für die Entscheidung der Frage bietet. Insbesondere gehören hierher diejenigen Fälle, wo bisher zollfreie Gegenstände, für deren Lieferung also Zollrücksichten gar nicht in Betracht kommen, neuerdings mit Zöllen belegt sind. Es hät nun der Handelsvertragsverein zwei Rechtsverständige zur Abgabe eines Gutachtens über diese Frage veranlasst, welche in der soeben erschienenen zweiten Märznummer des Vereinsorgans zum Abdrucke gelangt sind. Wir können dieselben hier nicht im Wortlaut wiedergeben, halten uns aber bei dem regen Verkehr, der auch im Gartenbauhandel mit Frankreich herrscht, für verpflichtet, im Auszug die Meinungen der betreffenden Sachver ständigen mitzuteilen. Nach ihnen ist die Rechtsfrage in der Judikatur bis jetzt überhaupt nicht entschieden. Auch die Steuer gesetzgebung enthält keine klaren Bestimmungen darüber. Die Entscheidungen des Reichsgerichts sind verschieden ausgefallen, weil teils gemeines Recht, teils preussisches Recht zur Anwendung kam. Als Grundsatz wurde jedoch aufgestellt, dass der Einwand der „höheren Gewalt“ nicht gemacht werden kann, da eine Erhöhung oder Einführung von Zöllen und Steuern die Lieferung nicht unmöglich macht. Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrage wird dadurch also keiner Seite gegeben. Nach preussischem Recht könnte dies freilich strittig erscheinen; doch kommt dieses ja bei internationalen Zollfragen nicht in Betracht. Nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts, die anscheinend auch in der französischen Judikatur festgehalten werden, ist mangels anderer Vereinbarungen im allgemeinen das Recht des Erfüllungsortes massgebend. Als solcher gilt der Ort, an dem der Verkäufer seine Handelsniederlassung hat. Die vertragliche Verpflichtung zur Lieferung an einen aus ländischen Platz, sei es auch mit der Klausel „fob" oder „cif“, ändert nicht den Erfüllungsort im rechtlichen Sinne, sondern ver pflichtet den Verkäufer nur zur Tragung der Transport kosten; unter deren Begriff fällt aber nicht die Zoll entrichtung. Der Verkäufer handelt in diesem Falle als Be auftragter des Käufers und hat demgemäss Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen, ein Anspruch, der ihm nur im Wege ausdrück licher vertraglicher Vereinbarung genommen werden könnte. Daraus ergibt sich: Wenn im Vertrage ausdrücklich abgemacht ist, dass der deutsche Exporteur frei Zoll und Fracht nach Paris oder einem anderen Platze zu liefern hat, so hat er auch den Schaden aus einer nach Abschluss des Vertrages eingetretenen Zollerhöhung zu tragen. Fehlt jedoch eine solche Abmachung, handelt es sich also vor allen Dingen um Waren, die bisher zoll frei gewesen sind, so hat den Schaden der französische Käufer zu trageh, und zwar auch in dem Falle, dass an sich die Lieferung „franko Paris“ oder in ähnlicher Form vereinbart war. Voraussetzung ist, dass deutsches Recht Anwendung findet, was bei Export aus Deutschland wohl die Regel sein wird. Entwurf zu einem Lehr-Vertrag. In der letzten Zeit haben sich die Anfragen über einen den gegenwärtigen gesetzlichen Vorschriften genügenden Lehrkontrakt bei der Redaktion unseres Blattes so gehäuft, dass von uns nach folgender Entwurf ausgearbeitet ist, den wir den Lesern unseres Blattes zur Verfügung stellen. Wir bemerken hierzu gleichzeitig, dass laut der Ankündigung im Inseratenteil solche Formulare auf feinem weissen Papier hergestellt, durch uns bezogen werden können. Der Wortlaut des erwähnten Vertrages ist folgender: Lehr-Vertrag. Zwischen in als Lehrherr und als Vater — Mutter —Vormund des am geborenen ! ist heute, unter Beitritt des genannten Unmündigen, folgender Lehr- | vertrag abgeschlossen worden. § L nimmt den als Lehrling ' in seine in betriebene Gärtnerei auf und verpflichtet sich, den Lehrling durch eine dem Zwecke der Ausbildung, ent sprechende Anweisung und durch Beschäftigung in den in seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten aller Art zu einem tüchtigen Gärtnergehilfen auszubilden, ihn zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und ihn allenthalben in seinen väterlichen Schutz zu nehmen. § 2. Die Lehrzeit dauert vom bis zum wird also auf . . . Jahre festgesetzt. — Der Lehrling hat jedoch zunächst eine Probezeit von ... zu bestehen, während welcher : beide Teile den Rücktritt vom Lehrvertrag, ohne Entschädigungs anspruch erklären können. Nach Ablauf der Probezeit ist der Lehr vertrag allenthalben rechtsverbindlich. § 3- verpflichtet sich, dem Lehrling während der Dauer der Lehrzeit seine Unterkunft und Beköstigung in an- • gemessener Weise zu gewähren — und ihm vom . . Jahre ab, ein monatliches Taschengeld von . . Mk. zu zahlen. Gibt die Führung des Lehrlings zu Tadel Anlass, so kann das Taschengeld entzogen werden. § 4. verpflichtet sich, während der Dauer der Lehrzeit seinem Sohne angemessene Kleidung zu beschaffen, auch die gesetzlichen Beiträge zur Kranken- und Invalidenversicherung sowie das Schulgeld zur Fortbildungsschule, falls der Lehrling der Fortbildungsschulpflicht untersteht, zu tragen, etwaige Lehrmittel zu stellen — und ein Lehrgeld zu zahlen, das für das erste Jahr auf . . Mk., für das zweite auf . . Mk., für das dritte auf . . Mk. bemessen wird. § 5. Für allen durch den Lehrling arglistig oder durch grobe Fahrlässigkeit verursachten, erheblichen Schaden hat der Vater — Mutter — Vormund des Lehrlings aufzukommen. § 6. Der Lehrling verpflichtet sich durch Unterschrift dieses Ver trages seinem Lehrherrn sowie dessen Angehörigen und Angestellten in der Gärtnerei zu anständigem, höflichem Betragen. Er hat den Weisungen des Lehrherrn oder seines Vertreters pünktlich nachzu kommen und sich ehrlich und fleissig zu verhalten. § 7. Vor Ablauf der in § 2 festgesetzten Lehrzeit kann, ohne Ent schädigungspflicht, nach verstrichener Probezeit das Lehrverhältnis nur aus folgenden Gründen gelöst werden: 1. Auf Seiten des Lehrherrn: a) Wenn der Lehrling sich, trotz erfolgter Mahnungen und Strafen, fortgesetzt faul, widerspenstig und unanständig beträgt, also den in § 6 übernommenen Verpflichtungen beharrlich zuwiderhandelt. b) Wenn der Lehrling wiederholt unbefugt die Arbeit ver lässt oder gar nicht oder erheblich später in der Arbeits-
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