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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 12.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191000009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19100000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19100000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 12.1910
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1910 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1910 21
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1910 37
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1910 53
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1910 69
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1910 85
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1910 101
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1910 117
- Ausgabe No. 9, 2. März 1910 133
- Ausgabe No. 10, 9. März 1910 149
- Ausgabe No. 11, 16. März 1910 165
- Ausgabe No. 12, 23. März 1910 181
- Ausgabe No. 13, 30. März 1910 197
- Ausgabe No. 14, 6. April 1910 213
- Ausgabe No. 15, 13. April 1910 229
- Ausgabe No. 16, 20. April 1910 245
- Ausgabe No. 17, 27. April 1910 261
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1910 277
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1910 293
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1910 309
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1910 325
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1910 337
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1910 349
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1910 361
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1910 373
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1910 389
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1910 405
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1910 421
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1910 433
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1910 449
- Ausgabe No. 31, 3. August 1910 461
- Ausgabe No. 32, 10. August 1910 477
- Ausgabe No. 33, 17. August 1910 489
- Ausgabe No. 34, 24. August 1910 501
- Ausgabe No. 35, 31. August 1910 517
- Ausgabe No. 36, 7. September 1910 529
- Ausgabe No. 37, 14. September 1910 545
- Ausgabe No. 38, 21. September 1910 561
- Ausgabe No. 39, 28. September 1910 577
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1910 589
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1910 601
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1910 613
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1910 625
- Ausgabe No. 44, 4. November 1910 637
- Ausgabe No. 45, 11. November 1910 649
- Ausgabe No. 46, 18. November 1910 661
- Ausgabe No. 47, 25. November 1910 673
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1910 685
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1910 697
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1910 709
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1910 721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1910 733
-
Band
Band 12.1910
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 13. Mittwoch, den 30. März 1910. XII. Jahrgang. Derjfandelsgäriner Abonnementspreis Inserate Rna s Oe " Handelszeitung für den deutschen Gartenbau ” " "PCtisdie."5”“8" für das Ausland M. 8,— jährlich. Inserate sind tu richten an ..... r ~ Bernhard Thalacker G. m. b. E Ausgabe jeden Mittwoch. -eipzig-dohiis. Bestellungen Verlag von Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig und Berlin. EethltumgronnatäcalteZahlunzan nimmt jede Postanstalt entgegen. Berlin W. Bankestrasse 27. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer. Das Prozessverfahren vom 1. April 1910 ab. Wer trägt den aus unvorhergesehenen Zollerhöhungen entstandenen Schaden? Entwurf zu einem Lehr-Vertrag. Vernachlässigung der Pflichten als Lehrherr, Das Vermieten von dekorativen Pflanzen, Lorbeerbäumen, Palmen, Blatt pflanzen usw. Die Riesendahlien, ihr Wert als Gartenschmuck und ihre Verwendung für die Binderei. Aus unseren Versuchsanlagen. VIII. Obstbau und Gemeindegelände in Oberhessen. etc. etc. Das Prozessverfahren vom 1. April 1910 ab. Die Novelle zum Gerichtsverfassungsgesetz und zur Zivilprozess ordnung. welche sich auf eine Verbilligung und Beschleunigung des Verfahrens bezieht, tritt am 1. April dieses Jahres in Kraft. Wir wollen an dieser Stelle das wichtigste hervorheben, was für jeden Handelsgärtt er von Interesse ist, der einmal gezwungen ist, einen Zahlungsbefehl ergehen zu lassen oder eine Klage zu erheben. Und welcher Handelsgärtner machte wohl davon eine Ausnahme? Die Aenderungen beziehen sich: 1. Auf das Mahnverfahren. Zahlungsbefehle sind nach wie vor in unbeschränkter Höhe zulässig. Sie werden von dem Amtsgericht erlassen. Ein Zahlungs befehl über 10 000 Mk. muss bei demjenigen Amtsgericht beantragt werden, das auch für eine Klage gegen den Schuldner zuständig sein würde. Aber eine Erleichterung ist insofern geschaffen, als die Höhe der Klagesumme nicht mehr entscheidend dafür ist, ob das Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht bei einem Wider spruch des Schuldners fortzusetzen ist. a) Wird gegen einen Zahlungsbefehl b i s 10 000 Mk. Widerspruch erhoben, so ist die Sache beim Amtsgericht rechtshängig, b) wird gegen einen Zahlungsbefehl ü b e r 10 000 Mk. Widerspruch erhoben, so ist die Sache beim Amtsgericht rechtshängig, es kann jedoch dann eine jede der Parteien die Verweisung an das Landgericht ausdrücklich beantragen und hat dann der Richter die Verweisung auszusprechen. Dadurch ist das Verfahren wesentlich vereinfacht worden. Der Zahlungsbefehl enthält jetzt bei der Aufforderung, den Gläubiger zu befriedigen, den Zusatz, Widerspruch nur zu erheben, „wenn er Einwendungen gegen den Anspruch habe“. Dieser Zusatz ist gut gemeint. Tatsächlich hat heute das Mahnverfahren wenig Wert. Man verliert nur Zeit damit, denn der Schuldner, der nicht zahlen .kann oder will, erhebt einfach Widerspruch, wenn die Forderung auch in Ordnung und fällig ist. Das möchte man verhindern, indem man den Zusatz geschaffen hat. Ob freilich die Schuldner diesen wohlgemeinten Rat beherzigen werden? Wir glauben es nicht. Wer Widerspruch erhebt, kann dabei zugleich den Antrag auf Anberaumung eines Termins zum Austrag der Sache stellen, womit Zeit gewonnen wird. Das Gericht setzt dann sofort den Termin an und ladet selbst die Parteien zur neuerlichen Verhandlung des Rechtsstreites. 2. Höhe der Forderungen, die vor das Amtsgericht gehören. Die Amtsgerichte waren heute nur zuständig, wenn das Wert objekt höchstens 300 Mk. betrug. Ein Handelsgärtner, der einen höheren Betrag einklagen wollte, musste dies durch einen Rechts anwalt beim Landgericht tun. Jetzt ist die Kompetenz der Amtsgerichte auf 600 Mk. er weitert worden. Klagobjekte im Werte bis zu 600 Mk. gehören also vor das Amtsgericht und erst jenseits dieser Grenze beginnt die Zuständigkeit des Landgerichts und Anwaltszwang. Der Handelsgärtner kann also bis zu 600 Mk. künftig seine Forderungen selbst einklagen. Erleichterungen bei der Klageerhebung sind ebenfalls getroffen worden. Es genügt, dass die Klage in einem Exemplar bei Gericht eingereicht oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt wird. Alles andere besorgt das Gericht von Amts wegen. Es setzt den Termin und es stellt die Klagen zu. Auch die Ladungen werden nicht durch die Parteien be wirkt, sondern das Gericht ladet zu jedem neuen Termin, wenn derselbe nicht schon in mündlicher Verhandlung festgesetzt wurde. Erscheinen beide Parteien nicht, so findet eine Ladung erst wieder auf einen diesbezüglichen Antrag hin statt. Selbst die Berufung und Revision wird durch einen einfachen Schriftsatz bei Gericht eingelegt. Die Ladungen und Zustellungen erfolgen' auch hier von Amts wegen. Sofortige Abhörung von Zeugen. Um das Verfahren zu beschleunigen, kann der Amtsrichter, wenn ein Klageberufungsantrag eingereicht wurde, auch sofort im ersten Termin schon Zeugen abhören und sie für denselben vor laden. Auch mitgebrachte und schnell zu erreichende Zeugen in diesem ersten Termin können gleich zur Abhörung kommen. Es soll vermieden werden, dass bei Beweisaufnahmen immer mehrere Termine zu deren Erledigung notwendig sind. Der Zeugeneid wird nur noch nach der Vernehmung geleistet. Der Zeuge hat nach Verlesung des Eides nur die Worte: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“ zu sprechen. Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist auf eine kürzere Frist und zwar auf eine Woche (bisher zwei Wochen) von der Zustellung des Urteils ab festgesetzt worden. Auch die Erledigung des Einspruchs geschieht einfach durch Ein reichung einer Einspruchserklärung bei Gericht oder durch Er klärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers. Schliesslich bringt auch das Zwangsvollstreckungs verfahren eine Aenderung und Erleichterung. Man bekommt nämlich jetzt sofort vom Gericht eine vollstreckbare Urteilsformel und diese ge- nügt, um die Zwangsvollstreckung anzubringen, so dass man nicht mehr zu warten braucht, bis man in den Besitz des ganzen Urteils mit der Begründung gekommen ist, was oft mehrere Wochen lang dauerte, so dass sich unterdessen die Lage des Schuldners wesent lich verschlechtert haben konnte. Die Versäumnis- und An erkenntnisurteile werden sogar eine sehr wesentliche Er leichterung insofern erhalten, als der Richter, wenn glatt nach dem Antrag verurteilt ist, dies gleich auf dem Gerichtsexemplar der Klage vermerkt. Die Ausfertigung der Klage mit dem Vermerk genügt dann zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Wir haben damit die hauptsächlichsten Aenderungen berührt, welche zu einer Beschleunigung des Prozesszwanges führen werden.
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