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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 12.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191000009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19100000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19100000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 12.1910
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1910 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1910 21
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1910 37
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1910 53
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1910 69
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1910 85
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1910 101
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1910 117
- Ausgabe No. 9, 2. März 1910 133
- Ausgabe No. 10, 9. März 1910 149
- Ausgabe No. 11, 16. März 1910 165
- Ausgabe No. 12, 23. März 1910 181
- Ausgabe No. 13, 30. März 1910 197
- Ausgabe No. 14, 6. April 1910 213
- Ausgabe No. 15, 13. April 1910 229
- Ausgabe No. 16, 20. April 1910 245
- Ausgabe No. 17, 27. April 1910 261
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1910 277
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1910 293
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1910 309
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1910 325
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1910 337
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1910 349
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1910 361
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1910 373
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1910 389
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1910 405
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1910 421
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1910 433
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1910 449
- Ausgabe No. 31, 3. August 1910 461
- Ausgabe No. 32, 10. August 1910 477
- Ausgabe No. 33, 17. August 1910 489
- Ausgabe No. 34, 24. August 1910 501
- Ausgabe No. 35, 31. August 1910 517
- Ausgabe No. 36, 7. September 1910 529
- Ausgabe No. 37, 14. September 1910 545
- Ausgabe No. 38, 21. September 1910 561
- Ausgabe No. 39, 28. September 1910 577
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1910 589
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1910 601
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1910 613
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1910 625
- Ausgabe No. 44, 4. November 1910 637
- Ausgabe No. 45, 11. November 1910 649
- Ausgabe No. 46, 18. November 1910 661
- Ausgabe No. 47, 25. November 1910 673
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1910 685
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1910 697
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1910 709
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1910 721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1910 733
-
Band
Band 12.1910
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 11. Mittwoch, den 16. März 1910. XII. Jahrgang. Derjfandelsaärfner Abonnementspreis Für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M. 5,— jährlich, lür das Ausland M. 8,— jährlich. Ausgabe jeden Mittwoch. Bestellungen mimmtjede Postanstalt entgegen. fiandelszeitung für den deutschen Gartenbau Inserate 30 Pfg. für die viergespaltene Petitzeile. Inserate sind zu richten an Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig-Gohlis. Verlag von Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig und Berlin. Erfüllungsort für alle Zahlungen Bernhard Thalacker G. m. b. H. Ferlin W., Rankestrasse 27. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer. Was wird aus der Sonntagsruhe? Das neue Stellenvermittlungsgesetz. Die Gärtnerei im Reichstage. Die Freitags-Lohnzahlung. Das Ueberhandnehmen des Blumenhandels auf den Strassen. Die Vorträge zur Hauptversammlung des „Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands“. II. Ein Notschrei der Blumengeschäftsinhaber. Anlage der Gewächshausheizung. Empfiehlt cs sich, Obstbäumc beim Pflanzen mit Kunstdünger zu düngen? Die Bekämpfung des Apfelschorfes. Die rote Spinne an Lindenbäumen. etc. etc. Was wird aus der Sonntagsruhe? Schon seit Jahren ist man bestrebt, auch in Deutschland jene Sonntagsruhe einzuführen, die das ganze grosse Verkehrsleben an Sonn- und Feiertagen in Stagnation versetzt. Es soll alles ruhen. Die Vorschriften, welche die Reichsgewerbeordnung in bezug auf die Sonntagsruhe enthält, reichen denen nicht aus, die einen ab soluten Ruhetag, ohne jede Ausnahme verfechten. Nun sind wir gewiss die letzten, welche Angestellten nicht den freien Sonntag gönnten und Verständnis dafür hätten, dass der in der Bibel ein gesetzte Ruhetag nach sieben anstrengenden Werktagen eine weise nationalökonomische Massnahme ist. Wir gönnen jedem Menschen kinde seinen Sonntag, aber . die Gesamtinteressen der Menschheit dürfen darunter nicht leiden. Handel und Verkehr kann bei uns in Deutschland nicht einen ganzen Tag stillstehen wie eine an gehaltene Uhr. Das würde für uns sehr folgenschwer für die Ent wicklung unseres Erwerbslebens sein. Es wird daher auch bei der jetzt im Reichstage vorliegenden Neuregelung der Sonntagsruhe, über deren Fortgang wir schon wiederholt berichtet haben, darauf Rücksicht zu nehmen sein, dass die Sonntagsruhe nicht mit einer Stagnation gleichbedeutend sein darf. Das Reichsamt des Innern ist mit Petitionen gerade in der Frage der Sonntagsruhe reich ge segnet worden und die weitgehendsten Anträge sind darunter, auch viel unerfüllbare Wünsche. Der Entwurf wird sich aber auch nur mit allgemeinen Vorschriften befassen und die spezielle Regelung in die Ortsstatute der Gemeinden verweisen, so dass es deren Weis heit überlassen bleibt, den Aufbau auszugestalten. Der Bundesrat wird dazu die nötigen Anordnungen geben, damit bei der Ver schiedenartigkeit der Verhältnisse doch eine bestimmte Direktive vorhanden ist. Auch kann der Bundesrat nähere Anordnungen für bestimmte Teile des Reiches betreffs etwa notwendiger Aus nahmen erlassen. Im allgemeinen aber wird der Entwurf eine völlige Sonn tagsruhe in Kontoren und Betrieben, die mit keiner offenen Verkaufsstelle verbunden sind, einführen. Für gewisse Fälle und einzelne namhaft gemachte Betriebe kann aus nahmsweise eine Beschäftigung des Personals bis zu 2 Stunden Platz greifen. Wo durch Ortsstatut für Kontore usw. bereits jetzt eine völlige Sonntagsruhe eingeführt ist, soll es dabei bleiben. Für offene Verkaufsstellen soll die Beschäftigung an Sonntagen auf 3 Stunden herabgesetzt werden, und zwar soll die zuzulassende Verkaufszeit an Sonntagen vor die Kirchzeit fallen, wenn dies möglich erscheint. In Norddeutschland, wo die Gottesdienste kaum vor 10 Uhr in der Regel beginnen, dürfte dies vielleicht zu ermöglichen sein, nicht aber in Süddeutschland, wo die Verhältnisse ganz anders liegen. Die dreistündige Beschäftigungszeit soll weiter allgemein so gelegt werden, dass den Beschäftigten auf jeden Fall Zeit zum Besuche des Gottesdienstes verbleibt. Der Geschäftsschluss muss also mindestens 1/2 Stunde vor Beginn des Gottesdienstes erfolgen. Wo derselbe früher als 10 Uhr beginnt, wird also die Regelung Schwierigkeiten ergeben, denn es ist nicht zu erwarten, dass die Kirche ihre Kirchzeit ändern wird. Für bestimmte Gewerbe, die dem täglichen Bedarf i dienen, wie Nahrungsmittelgeschäfte, Obst- und Gemüsehand- | lungen, Bäckereien usw. kann, wenn die Notwendigkeit vorliegt, eine Ausnahme von der dreistündigen Maximalbeschäftigungszeit gemacht werden, doch soll die Ausdehnung der Beschäftigungszeit nicht über 5 Stunden statthaft sein. Eine Verteilung der Geschäftszeit vor und nach der Kirchzeit soll zu lässig sein, doch soll die zweite Hälfte der Geschäftszeit nicht früher als eine halbe Stunde nach Beendigung des Gottesdienstes beginnen. Sonderbestimmungen für grosse, mittlere und kleinere Ge meinden wird der Entwurf nicht enthalten, weil die Verhältnisse in Nord und Süd, im Osten und Westen zu verschieden sind, um sich in den Rahmen eines Gesetzes fassen zu lassen, ohne zu Un annehmlichkeiten und Ungerechtigkeiten zu führen. Aus diesen Gründen kann auch eine einheitliche Ladenschlusszeit, wie mehrfach gewünscht worden ist, nicht festgesetzt werden. Das Ortsstatut ist hier besser in der Lage, das Rechte und Erspriess liche zu treffen als ein allgemeines Reichsgesetz. Die Zahl der Sonntage, die für einen erweiterten Ge schäftsverkehr freigegeben sind, soll in Zukunft 6 betragen und sich auf die beiden den drei grossen Festen Ostern, Pfingsten und Weihnachten vorangehenden Sonntage beschränken. Es sind das die hauptsächlichsten Vorschriften des Entwurfes, soweit unsere Informationen reichen, die eine Verschärfung der Sonntagsruhe mit sich bringen. Im übrigen ist keine Einheit lichkeit erzielt, denn die verschiedenen Landesgesetze über die Sonntagsruhe werden in Geltung bleiben und gerade in ihnen findet sich so vieles Unzweckmässige und Veraltete. Der eigent liche Zweck, ein einheitliches Sonntagsruhegesetz geschaffen zu sehen, wird also nicht erreicht werden. Von einschneidender Bedeutung wird die völlige Sonntagsruhe für den Kontordienst sein, die in grossen Geschäften, wo auch Sonntags die eiligste Post erledigt werden muss, sehr störend Wirken muss. Unter den Geschäften, für welche im Bedarfsfälle eine fünfstündige Sonntagsarbeit zugelassen werden kann, müssen natürlich auch die Blumengeschäfte gerechnet werden, deren Waren ja gerade Sonn- und Feiertags ein begehrter Artikel sind. Wenn sie auch nicht besonders aufgeführt sind, so wäre es doch eine schreiende Ungerechtigkeit, sie nicht mit einzubcziehen, weil sie nur Bedarfsartikel ausserhalb der Nahrungsmittelbranche haben. Es muss dafür gesorgt werden, dass den vielen Blumengeschäften, mögen sie nun im Besitze von Handelsgärtnern oder Blumen händlern sein, nicht das Geschäft geradezu verkümmert wird, indem man ihnen die Absatzmöglichkeit verringert. Hier müssen eventuell Petitionen eingreifen und zwar einmütig von den Konditionen der Handelsgärtner und Blumengeschäftsinhaber, um dem Blumenverkauf
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