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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 12.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191000009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19100000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19100000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 12.1910
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1910 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1910 21
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1910 37
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1910 53
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1910 69
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1910 85
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1910 101
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1910 117
- Ausgabe No. 9, 2. März 1910 133
- Ausgabe No. 10, 9. März 1910 149
- Ausgabe No. 11, 16. März 1910 165
- Ausgabe No. 12, 23. März 1910 181
- Ausgabe No. 13, 30. März 1910 197
- Ausgabe No. 14, 6. April 1910 213
- Ausgabe No. 15, 13. April 1910 229
- Ausgabe No. 16, 20. April 1910 245
- Ausgabe No. 17, 27. April 1910 261
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1910 277
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1910 293
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1910 309
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1910 325
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1910 337
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1910 349
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1910 361
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1910 373
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1910 389
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1910 405
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1910 421
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1910 433
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1910 449
- Ausgabe No. 31, 3. August 1910 461
- Ausgabe No. 32, 10. August 1910 477
- Ausgabe No. 33, 17. August 1910 489
- Ausgabe No. 34, 24. August 1910 501
- Ausgabe No. 35, 31. August 1910 517
- Ausgabe No. 36, 7. September 1910 529
- Ausgabe No. 37, 14. September 1910 545
- Ausgabe No. 38, 21. September 1910 561
- Ausgabe No. 39, 28. September 1910 577
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1910 589
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1910 601
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1910 613
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1910 625
- Ausgabe No. 44, 4. November 1910 637
- Ausgabe No. 45, 11. November 1910 649
- Ausgabe No. 46, 18. November 1910 661
- Ausgabe No. 47, 25. November 1910 673
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1910 685
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1910 697
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1910 709
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1910 721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1910 733
-
Band
Band 12.1910
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 10. Mittwoch, den 9. März 1910. XII. Jahrgang Derjfandelsffärfner Abonnementspreis Inserate RhaDeutssbtandus0eHandelszeitung für den deutschen Gartenbau 30 P* furp ^‘!ee2“"ene für das Ausland M. 8,— jährlich. Inserate sind zu richten an •••■• r Bernhard Thalacker G. m. b. H. Ausgabe jeden Mittwoch. Leipzig-Gohlis. Besteiunger Verlag von Bernhard Thalacker Q. m. b. H. Leipzig und Berlin. ErtüllungsorafäcalleZahlunsan nimmt jede Postanstalt entgegen. , Perlin W., Rankestrasse 27. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer. Das Reichsgesetz über den Schutz der Bauforderungen und die Landschafts gärtnerei. Die Rechtszugehörigkeit der Gärtnerei neuerdings im deutschen Reichstage. Wann ist rechtzeitig gezahlt? Die Jahresversammlung der Deutschen Dahlien-Gesellschaft zu Berlin. Die Vorträge zur Hauptversammlung des „Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands“. I» Die wertvollsten Pflanzenneuheiten und Einführungen. VI. Aus unseren Versuchsanlagen. VI. Welche Obst-Arten und -Sorten sollen zur Anpflanzung kommen ? etc. etc. Das Reichsgesetz über den Schutz der Bauforderungen und die Landschaftsgärtnerei. Seit dem Jahre 1892 war man bestrebt, den Gewerbtreibenden, welche an Bauwerken mit ihrer Hände Arbeit beteiligt sind, einen Schutz für ihre Forderungen zu verschaffen und dadurch den über handnehmenden „Bauschwindel“ etwas lahmzulegen. Wurden doch die Verluste der bei Bauten beteiligten Gewerbtreibenden auf Hunderte von Millionen geschätzt. Nach dem bisherigen Recht haftete das Grundstück nur den Hypothekengläubigern. Gesichert waren also diejenigen, welche Verkaufsgeld und Baugelder sich hatten durch Hypothek sichern lassen, während der Gewerbtreibende, welcher durch seine Arbeit und die verwandten Materialien den Wert des Grundstückes erheblich gesteigert hatte, sein Geld verlor, wenn das Grundstück zur Subhastation kam. Was die Lieferanten in das Grundstück hinein verwendet hatten, kam lediglich den Hypotheken gläubigern zugute. Diesen unhaltbaren Zustand sollte das Gesetz vom 1. Juni 1909, das die Rechtskraft erlangt hat, beseitigen. Das neue Ge setz schützt die Baugläubiger und versteht unter denselben „die an der Herstellung des Gebäudes auf Grund eines Werk- oder Dienstvertrages Beteiligten, sowie diejenigen, welche zur Herstellung des Gebäudes Sachen geliefert haben.“ Diesen Baugläubigern ist insofern ein Schutz in § 1—8 des Gesetzes eingeräumt, als der Empfänger von Baugeld dasselbe in erster Linie zur Befriedigung dieser Baugläubiger zu verwenden hat. Eine anderweitige Ver wendung des Baugeldes ist nur bis zu dem Betrage statthaft, für welchen der Empfänger Baugläubiger bereits aus anderen Mitteln befriedigt hat. Bei Neubauten muss ein Baubuch geführt werden, aus dem alles nähere ersichtlich ist. Auch muss der Bauleiter an leicht sichtbarer Stelle einen Anschlag anbringen, aus dem man sich über den Eigentümer oder Bauunternehmer orientieren kann. Wer die Baugelder nicht in der vorgeschriebenen Form verwendet, wird mit erheblichen Strafen bedroht, so dass dadurch schon eine Sicherung des Baugewerbtreibenden geboten ist. Diese Vorschriften erlangten, wie gesagt, am 21. Juli 1909 Rechtskraft. Wir haben damals schon im „Handelsgärtner“ energisch Protest dagegen erhoben, dass diese Vorschriften nicht auch den Land schaftsgärtnern zugute kommen sollten. Auch der deutsche Gärtnerverband und für ihn Behrens traten für diese notwendige Ausdehnung des Gesetzes ein. Sind doch bei so vielen Bauten auch Gartenanlagen vorgesehen, die der Landschaftsgärtner aus zuführen hat, der sich in nichts von den anderen Baugläubigern unterscheidet. Wir haben damals auf die grosse Ungerechtigkeit hingewiesen, die darin besteht, dass man wohl den Maurer, Tischler und Schlosser, nicht aber den Gärtner zu schützen weiss, der ebenfalls seiner Hände Arbeit und sein Material dem Grund stücke opfert. Es waren wie immer „formelle“ Bedenken, der Begriff „Baugläubiger“ und „Baustelle“, welche es der Regierung nicht opportun erscheinen liessen, auch den Gärtnern, den stets von der Gesetzgebung vernachlässigten Erwerbstätigen, diese Vor teile zukommen zu lassen. Was nützte es, dass Herzog im Reichstag die grosse Bedeutung der „Baugärtner“ hervorhob, was half es, dass darauf hingewiesen wurde, dass diese Baugärtner oft schon die Ausschachtungsarbeiten usw. übernahmen und sich intensiv an den Arbeiten beteiligen, welche die Errichtung des Gebäudes überhaupt erst ermöglichen. Man steifte sich auf das Wort „Gebäude“ und die Gärtner hatten wieder einmal das Nachsehen. Der Landschaftsgärtner, der heute gärtnerische Anlagen macht, die baupolizeilich genehmigt sind, geniesst keinen Schutz, wenn die Anlagen nicht etwa vorgeschrieben sind. Daran sind aber leider die Gärtner selbst mit schuld. Es ist keine ausreichende Agitation entfaltet worden, als die Sache zur Beratung stand. Man hat seine Rechte nicht so wahrgenommen, wie es nötig gewesen wäre, um die gerechten Ansprüche durchzudrücken. Man konnte sehr wohl versuchen, zu erreichen, dass eine Bestimmung die zum Gebäude gehörigen Gartenanlagen dem Gebäude gleichstellt. Und das muss unseres Erachtens auch heute noch geschehen! Die dringliche Sicherung der Bauforderungen bei Neubauten ist ja der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Gemeinden, für welche sie verfügt wird, werden den Baugewerbtreibenden noch weit höhere hypothekarische Sicherheit geben, und schmerzlich wird es der Landschaftsgärtner dann erst recht fühlen, dass er hier von einer Rechtswohltat ausgeschlossen ist, die ihm ebensogut zukommen müsste wie anderen. Mögen alle gärtnerischen Korporationen nicht vergessen, sich aufs neue zu rühren! 11®:::: [m Volkswirtschaft und Gesetzeskunde. [ ::::®ll Die Rechtszugehörigkeit der Gärtnerei neuerdings im deutschen Reichstage, Nach einem uns zugestellten stenographischen Bericht äusserte sich das Reichstagsmitglied Behrens in der Debatte vom 25. Februar bei Beratung des Reichshaushalts-Etats wie folgt: Und nun zum Schluss mein Steckenpferd. Ich möchte an den Herrn Staatssekretär die Frage richten, wann endlich die Erwägungen abgeschlossen sein werden, dass die Gärtner zu ihrem Rechte kommen. Seitdem die neue Novelle zur Gewerbeordnung über den Arbeiterinnenschutz Gesetz geworden ist, ist die Rechtslage der Gärtner noch viel verworrener als zuvor. Jetzt ist ein neuer Streit aufgetaucht, nämlich: Ist die Situation verändert worden oder nicht, was ist gewerbsmässige Gärtnerei und was nicht gewerbs mässige Gärtnerei? Der Herr Staatssekretär hat hier einmal aus gesprochen, dass manche Dinge sich erst dann klären, wenn die Gerichte sich eingehend damit beschäftigt haben. Ja, wenn wir darauf warten wollen, bis in Bezug auf die gärtnerische Rechts lage sich eine neue juristische Praxis herausbildet, dann
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