Suche löschen...
Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 12.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191000009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19100000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19100000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 12.1910
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1910 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1910 21
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1910 37
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1910 53
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1910 69
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1910 85
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1910 101
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1910 117
- Ausgabe No. 9, 2. März 1910 133
- Ausgabe No. 10, 9. März 1910 149
- Ausgabe No. 11, 16. März 1910 165
- Ausgabe No. 12, 23. März 1910 181
- Ausgabe No. 13, 30. März 1910 197
- Ausgabe No. 14, 6. April 1910 213
- Ausgabe No. 15, 13. April 1910 229
- Ausgabe No. 16, 20. April 1910 245
- Ausgabe No. 17, 27. April 1910 261
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1910 277
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1910 293
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1910 309
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1910 325
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1910 337
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1910 349
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1910 361
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1910 373
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1910 389
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1910 405
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1910 421
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1910 433
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1910 449
- Ausgabe No. 31, 3. August 1910 461
- Ausgabe No. 32, 10. August 1910 477
- Ausgabe No. 33, 17. August 1910 489
- Ausgabe No. 34, 24. August 1910 501
- Ausgabe No. 35, 31. August 1910 517
- Ausgabe No. 36, 7. September 1910 529
- Ausgabe No. 37, 14. September 1910 545
- Ausgabe No. 38, 21. September 1910 561
- Ausgabe No. 39, 28. September 1910 577
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1910 589
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1910 601
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1910 613
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1910 625
- Ausgabe No. 44, 4. November 1910 637
- Ausgabe No. 45, 11. November 1910 649
- Ausgabe No. 46, 18. November 1910 661
- Ausgabe No. 47, 25. November 1910 673
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1910 685
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1910 697
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1910 709
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1910 721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1910 733
-
Band
Band 12.1910
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
N 0.8. Mittwoch, den 23. Februar 1910. XII. Jahrgang. Derjfandelsgärfner Abonnementspreis Für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M. 5,— jährlich, für das Ausland M. 8,— jährlich. Ausgabe jeden Mittwoch. Bestellungen aimmtjede Postanstalt entgegen. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Inserate 30 Pfg. für die viergespaltene Petitzeile. Inserate sind zu richten an Bernhard Thalacker 0. m. b. H. Leipzig-Gohlis. Verlag von Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig und Berlin. Erfüllungsort für alle Zahlungen Bernhard Thalacker G. m. b. H. Berlin W. Rankestrasse 27. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer. Wie schützt man sich gegen die Konkurrenz von Privatpersonen? Patentschutz oder Musterschutz? Kost und Logis beim Arbeitgeber. Was bringt die 26. Hauptversammlung des Verbandes der Handelsgärtner in Berlin ? Die Hauptversammlung der Verbindung selbständiger Handelsgärtner Hessens. Aus unseren Versuchsanlagen. IV. Die Verwendung des Obstbaum-Karbolineums. etc. etc. Wie schützt man sich gegen die Konkurrenz von Privatpersonen? Wenn die Handelsgärtner über die Geschäftslage ihrer Branche klagen, kann man sicher sein, dass dabei die Klage auch auf den Misstand gerichtet ist, dass so viele Privatleute ihnen im geheimen Konkurrenz machen. Es handelt sich dabei, wie bekannt, um Staats-, Kirchen-, Schul-, Gemeinde- oder Privatbeamte, die dem Handelsgärtner in das Geschäft pfuschen. Sie verkaufen Baumschul artikel, Topfpflanzen, Gemüse, Obst etc., namentlich in den Erzeug nissen der Baumschulenbranche sind diese unberechtigten Geschäfte von ausgedehnter Art. Dass diese Konkurrenz eine fühlbare ist, braucht nicht erst begründet zu werden, denn diese Händler haben ihr schönes festes Einkommen, wohl auch ihre Pension, wenn Alter und Invalidität an sie herantritt, sie sind also gar nicht gezwungen, aus den Konkurrenzgeschäften einen bestimmten Nutzen zu ziehen. Sie können demnach Preise machen, zu denen ein Gärtner, der seine Spesen genau überrechnen muss, nicht liefern kann. . Sie haben auch keine grossen Unkosten bei ihren geschäftlichen Manipulationen, so dass sie sich durch Schleuderpreise Kunden erwerben können. Wieviel ist schon gegen diesen Handel geschrieben worden, ohne dass es gelungen wäre, Abhilfe zu schaffen. Die Beschwerden, welche an die vorgesetzten Behörden der betreffenden Konkurrenten gehen, sind meist erfolglos, da man keinen Grund zum Einschreiten findet, obwohl diese Art Handelsgeschäfte offenbar gesetzwidrig sind und gegen die guten Sitten verstossen. Die Konkurrenz muss jedoch von Angehörigen der gleichen Branche heutzutage in vollem Umfang geduldet werden, denn die seligen Zeiten, ' wo an den einzelnen Plätzen nur eine bestimmte Zahl gleicher Gewerbetreibender geduldet wurde, damit jeder „sein gutes Auskommen“ fand, sind längst vorüber. Mit solchen mittel alterlichen Institutionen hat die Gewerbefreiheit aufgeräumt. Sagt doch § 1 der Gewerbeordnung: „Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet.“ Danach kann jeder Deutsche ein Gewerbe betreiben, gleichviel welches Geistes oder welcher Art er ist, be- scholten oder unbescholten, Beamter oder Nichtbeamter, gleichviel, ob er von dem Geschäft etwas versteht oder nicht. Die Gewerbeordnung umfasst alle Gewerbe, auch das Handelsgewerbe und nur dann, wenn dieses Gewerbe einen grösseren Umfang hat und über den handwerksmässigen Betrieb hinausgeht, kommt auch das Handelsgesetzbuch zu seinem Recht. Hier heisst es: „Kaufmann im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt“ und als Handelsgewerbe wird unter anderem die Anschaffung und Weiterveräusserung von Waren, ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer Be arbeitung oder Verarbeitung weiter veräussert werden, sowie die Uebernahme der Bearbeitung oder . Verarbeitung von Waren für andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinaus- geht, bezeichnet. Wer Handel in kleinerem Umfang betreibt, in einer nicht kaufmännischen Form, untersteht den Vorschriften über das Handels gewerbe in der Gewerbeordnung und nur der landwirtschaft liche Handel macht davon eine Ausnahme. Erreicht der Handel einen Umfang, der kaufmännischer Form bedarf, so wird er unter das Handelsgesetzbuch gestellt. Wie ist es aber mit dem Handel von Privatpersonen, die in der oben geschilderten Weise mit gärtnerischen Artikeln einen oft sehr lukrativen Handel betreiben? Sie richten sich.weder nach der Gewerbeordnung noch nach dem Handelsgesetzbuch. Für sie gibt es keine gesetz lichen Vorschriften. Frei und ungebunden setzen sie sich über alles hinweg, was den gesetzlichen Handel reguliert und ihm Schranken auferlegt. Diese Kategorie des Gelegenheitshandels kennt aber der gesetzliche Handelsverkehr gar nicht. Sie steht ganz ausserhalb des Rahmens dieses Handelsverkehrs und entzieht sich jeder. Kontrolle. Das aber ist ein schwerer Krebsschaden, gegen den die Behörden, welche über Handel, und Gewerbe zu wachen haben, von selbst einschreiten sollten. Zwar gibt es Be schränkungen hinsichtlich der Personen des Gewerbebetriebs in der Reichsverfassung, dem Reichsbeamtengesetz, den Pensionsgesetzen, dem Reichsmilitärgesetz, den Kirchengemeinde- und Synodal ordnungen und den verschiedensten Ministerialerlassen, wonach den Beamten nur mit Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde gestattet ist, ein Gewerbe zu treiben, aber man sieht leider diese Gelegenheitsgeschäfte oft nicht als „Gewerbe“ an, oder man erteilt die Erlaubnis dazu, damit sich der Beamte noch einen kleinen Nebenverdienst verschaffen kann. Ein guter Teil der irregulären Händler wird ja von diesen Gesetzen überhaupt nicht betroffen. Daran denkt man nicht, dass diese Art Handel dem sesshaften Handelsgärtner, der eine Menge Un kosten hat, wohl auch Gewerbesteuern zahlen muss, das Feld abgräbt. Dass hier ein unlauterer Wettbewerb vorliegt, ist gewiss, aber leider fällt dieser nicht unter das Gesetz zur Be kämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Auch durch das Gesetz in der neuen Fassung ist er nicht zu packen. Wir haben zunächst nur den Schutz, dass wir auch bei den freien Privat-Konkurrenten eine Unterstellung unter die gesetzlichen Vorschriften, wie bei den berufsmässigen Handel- und Gewerbe treibenden verlangen können. Die Gewerbeordnung besagt in § 14 und 15: „Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss das für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landesgesetzen der zuständigen Behörde gleichzeitig Anzeige davon machen.“ „Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.“ Und § 148 fügt hinzu: „Wer die Anzeige verabsäumt, wird mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder im Unvermögensfalle bis 4 Wochen Haft bestraft.“ Der grösste Teil dieser Konkurrenten meldet nun den Gewerbe betrieb nicht an, obwohl es sich um gewerbliche Ausübung des Warenhandels dreht. Der stille Gewerbebetrieb hat oft einen sehr bedeutenden Umfang und bringt ein paar Tausend Mark ein,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)