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dett de-S truz ochenblatt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Rnigcgend. D Amtsblatt unhei ^Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Aehörden zu Pulsnitz und Königsbrück. , ÄE. Sonnabend, den 30. Juni T8GE5. Dieses Bialt erscheint Mittwochs und Sonnabends. — Preis vierleiiähriich lO Ngr — Zu beziehen durch alle Pvstanstalten.—Inserate Weiche die gcsoaltenc Corvus Zeile, oder de-en Raum, mit 1 Neugroschen berechnet werden, sind in Pulsnitz spätestens bis Montags und Donnerstags Mds 8 Uhr emzusendcu. — Erveditivucn sind: In Puisnik beim Herausgeber, in Königsbrück bei Herrn Kaufmann An dreas Grahl. si- Grahl, Bürgermeister. Zeitereignisse. ourcp Prcug. gruppen uuv auv uuruariicpcn muer- > JEU Ngchwendig. zgir fordern daher die Bewohner allerLan- " Ki' ^lle, mögen diese letzteren zur Zeit von Preuß. Truppen be- hi »der nicht, hierdurch auf, sich der verhangenen Maßre- Oiuhe und Ergebung zu fügen und Alles zu vermeiden, »ach derselben zu einem Einschreiten der Mililärgcwalt An ¬ jenigen Dingen, die den Verhältnissen nach von ihnen gefordert werden müssen, mich in die Lage setzen werden, das mir über tragene Amt so schonend wie möglich für das Land und seine Bewohner auszuüben, denen ich dabei zugleich meinen Schutz für unberechtigte Forderungen zusage. Dresden, den 24. Juni 1866. Der Königlich Preußische Generalleutnant, commandirende Gene ral des Reserve-Corps und Militair-Gouvcrneur des Königreichs Sachsen v. d. Mülbe. — Bekanntmachung. Nachdem das König reich Sachsen von der K. Preuß. Armee besetzt worden ist, pro- clamire ich hierdurch im Namen Sr.Maj. des Königs von.Preu- ßen den Militärgerichtsstand im Bereiche des Landes für alle Preußischen und fremden Unterthanen, welche den diesseitigen Truppen durch eine verrätherische Handlung Gefahr und Scha den bereiten. Die Aburtheilung derartiger Verbrecher wird durch Preuß. Kriegsgerichte nach dem Preuß, allgemeinen Strafgesetz buche geschehen. H.-Q. Dresden, am 24. Juni 1866. Der K. Preuß. Generalleutnant, commandirende General des Reserve- Corps und Militär-Gouverneur des Königreichs Sachsen, v. d. Mülbe. — Bekanntmachung. In Ansehung der Verpflegung der im Königreich Sachsen stehenden Kgl. Preuß. Truppen bestimme ich Nachstehendes: 1) Die Offiziere, im Offizier-Range stehende. Beamten, Portepeefähnriche, Feldwebel undOsfizierdicnst leistende Unteroffiziere werden von den Qnartiergebern verpflegt und ha ben Anspruch auf Kaffee mit Zuthat deö Morgens. Mittags- brcd, bestehend in Suppe, Fleisch und Gemüse, Braten und eine Flasche Wein, Kaffee des Nachmittags und einer Flasche guten Bieres. 2.) Den übrigen Unteroffizieren und Mannschaften, so wie den Unterbeamten compeliren täglich; Z Pfund Fleisch oder A Pfund Speck, Pfund Reis oder H Pfund Graupen oder Z Pfund Hülscnfrüchte oder 4 Pfund Kartoffeln, 1 Loth Kaffee (in gebrannten Bohnen), 1z Loth Sal; Quart Branntwein, 1 Quart Bier, 2 Pfund Brod und 3 Leth Nauchtaback oder 6 St. Cigarren. Bis dahin, wo die Mannschaften aus den von der Feld-Intendantur angelegten Magazinen ver-flegl werden können, müssen die Quartiergeber ihnen veUeVerpfle^. i g gewähren. Auch Bekanntmachung. Der unterzeichnete Stadtrath bringt hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß am untengesetzten Tage der » Töpfermeister Ferdinand Reichardt von hier ) Beidiener für hiesige Stadt vorläufig auf die Zeit vom 15 . Juni bis 15. August d. I. an- und in Pflicht genommen worden ist. Königsbrück, am 27. Juni 1866. Leben könnte. Infolge eines besonderen Artrags des K. Preuß. Eivilcommiffars machen wir noch darauf aufmerksam, daß j? Stichs. Militärpflichtige, welche sich etwa noch zur Armee Iden und Sächs. Beamte, welche ihnen hierbei behilflich sind, I die zur Ueberweisung von Kriegsrescrvisten vorgeschriebcnen SsR thun, sich hierdurch nach der Auffassung der K. Preuß, a itärbchörden eines standrechtlich zu bestrafenden Vergehens ^8 machen. Sachsen! Es ist eine traurige Pflicht, welche »R dieserBekauntmachunz erfüllen, wir müssen sie aber er- sIb um großes Unglück von Einzelnen und von dem ganzen h I abzuwenden. Ruhige Ergebung in das zur Zeit Uuver- ist das Einzige, was wir Euch jetzt empfehlen können. Seiten des K. Preuß. Gouvernements wurden dem , folgende amtliche Erlasse zur Veröffentlichung zuzesertigt: b,- ^Mischung. Seine Majestät, mein Allergnädigster König stl' jii», haben durch Allerhöchste Ordre vom 22. d. M. mich ^t E^^rgouverneur des Königreichs Sachsen zu ernennen ge- >l ' Bwem ich dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringe, 's- - Erwartung aus, daß sowohl Behörden wie Ein- » durch Bereitwilligkeit und Entgegenkommen in allen dcn- -.Dresden, 27. Juni. Die sächs. Landescommission erläßt Mde Bekanntmachung: Von dem K. Preuß. Herrn Militär- fernem von Sachsen ist gestern der Kriegöstanv im gesamm- ? Königreich proclamirt worden. Diese Maßregel ist, nach der dem K. Preuß. Civilcommissar Herrn Landrath v. Wurmb Eilten Versicherung, nicht durch besondere Vorkommnisse im Ae herbeigeführt worden, sondern eine Folge der Occupatio» Landes durch Preuß. Truppen und auö militärischen Rück-