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Qo. 17. Steglitze Berlin, den 23. Hpril 1904. XIX. Jahrgang. Eigentum des Verbandes der Eiandelsgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Huslandes. Das „Bandeisblatt für den deutschen Gartenbau usw.“ erscheint am Sonnabend jeder Woche. Hbonnementspreis für Richt-Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf., für das übrige Husland 10 Mk., für Uerbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Bechmann in Steglitz-Berlin. Verlag: Verband der Bandeisgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregister des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Bekanntmachung. Nach dem Beschlusse der Hauptversammlung von 1902 sind Nachträge zur Liste C, soweit Material vorhanden ist, im Januar, April und Juli herauszugeben. Der Nachtrag für April wird Ende dieses Monats oder Anfang des nächsten Monats erscheinen. Da für denselben bis jetzt nur eine geringe Anzahl von Anträgen vorliegt, ersuchen wir die Mitglieder, sofern Veranlassung besteht, um Einreichung von weiteren Anträgen bis zum 25. d. Mts. Wir machen hierzu auf folgende Punkte aufmerksam: 1. Die Eintragung von Firmen in diese Liste geschieht nur auf Antrag und unter alleiniger Verantwortung der Antragsteller. 2. Es ist deshalb erforderlich, dass diejenigen unserer Mitglieder, welche die Beibehaltung der einen oder anderen Firma in dieser Liste für notwendig halten, dies beantragen, auch wenn sie s. Z. nicht die Antragsteller gewesen sind. 3. Anträge auf Ergänzung der Liste, sowie auf Hinzufügung neuer Firmen müssen, unter ausführlicher Angabe der Gründe, auf besonderen Antragsformularen, welche kostenlos zu beziehen sind, an unsere Geschäftsstelle eingesandt werden. Der Vorstand des Verbandes der Randeisgärtner Deutschlands. Franz Bluth, Vorsitzender. Nach § 38 des Statuts ist der Mitgliederbeitrag (M. 8,—) im Januar portofrei an die Kasse des Verbandes zu zahlen. Unter Hinweis darauf ersuchen wir um Einsendung der noch fälligen Beiträge, andernfalls wir dieseben statuten- gemäss im Mai durch Postnachnahme erheben müssen. Uerband der Eiandelsgärtner Deutschlands, Steglitz-Berlin. Der Entwurf des neuen Reblaus-Gesetzes. HL . (Schluss.) Die übrigen Abänderungen sind von geringerer Bedeutung: im Zusammenhänge mit den bereits besprochenen Aenderungen bedingten sie aber doch eine völlig neue Fassung des Gesetzes, so dass nur wenige Sätze des geltenden Gesetzes ganz unver ändert in den Entwurf übernommen werden konnten. Zur Er leichterung der Vergleichung sind unten den Paragraphen des Entwurfs die entsprechenden Paragraphen des Gesetzes vom 3. Juli 1883 in Klammern beigefügt. Soweit sachliche Aender ungen nicht vorgenommen worden sind, wird auf die Begründung des Entwnrls zu diesem Gesetze verwiesen: im übrigen ist zu den einzelnen Bestimmungen zu bemerken, was folgt: Die ü e b e r s c h r i f t ist nach dem Vorbilde des Gesetzes, I betreffend die Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten, j vom 30. Juni 1900 umgestaltet worden: eine sachliche Bedeutung | kommt dieser Aenderung nicht zu, denn unter Bekämpfung der Reblaus ist die gesamte auf Abwehr und Unterdrückung der Reb lausgefahr gerichtete Tätigkeit zu verstehen. § 1 (§§ 1 und 2). Neu ist: im Absatz 1 die Bestimmung, dass die Untersuchungen der Rebpflanzungen in angemessenen Zwischenräumen zu wiederholen ist; einer besonderen Begründung wird dies nicht bedürfen. Im Absatz 2 sind die Rebpflanzungen in Handelsgärtnereien besonders erwähnt; sie sollen, ebenso wie die Rebschulen, in denen Reben zum Verkaufe gezogen werden, jährlich mindestens ein- 1 mal untersucht werden, da bei ihnen die besondere Gefahr der