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Eigentum des Verbandes der bandelsgärter Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Huslandes. Das „Randeisblatt für den deutschen Gartenbau usw." erscheint am Sonnabend jeder Woche. Hbonnementspreis für nicht-Uerbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Nh. 50 Pf., für das übrige Husland 10 Mh„ für Uerbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Bechmann in Steglitz-Berlin. Verlag: Verband der Bandeisgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregister des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Bekanntmachung. Die Hauptversammlung in Dortmund 1903 hat folgenden Antrag der Verbandsgruppe Schleswig-Holstein ein stimmig angenommen : „Die Verbandsleitung wolle, um einer übermässigen Einfuhr von Blumen der ausländischen Blumenzwiebel- Kulturfelder im Frühjahr etwas Einhalt zu gebieten, im Verbandsorgan diejenigen Firmen, welche solche Sendungen machen, veröffentlichen, damit den deutschen Gärtnern die Möglichkeit gegeben ist, bei even tuellen Aufträgen auf Blumenzwiebeln derartige Firmen umgehen zu können.“ Um diesen Beschluss zur Durchführung bringen zu können, bitten wir, uns aus Mitgliederkreisen die Namen solcher Firmen, auf welche die oben erwähnten Tatsachen zutreffen, zur Veröffentlichung bekannt zu geben. Der Vorstand des Verbandes der Sandeisgärtner Deutschlands. Franz Bluth, Vorsitzender. Der Entwurf des neuen Reblausgesetzes. Dem Reichstage ist seitens der verbündeten Regierungen der Entwurf eines Gesetzes, die Bekämpfung der Reblaus betreffend, zugegangen. Der Entwurf wird namentlich für den gesamten Handel mit Weinreben und Rebteilen von ein schneidendster Bedeutung sein, er enthält zahlreiche Ver schärfungen in der Handhabung der Bestimmungen gegenüber dem jetzt geltenden Gesetz vom 3. Juli 1883. Es ist daher notwendig, ihn schleunigst zu veröffentlichen, um eine Stellungnahme zu demselben zu ermöglichen. Wir lassen zunächst den Wortlaut des Entwurfs folgen, wobei wir auf besonders interessierende Bestimmungen durch Sperrdruck aufmerksam machen. § 1. Alle Rebpflanzungen unterliegen der amtlichen Beaufsichtigung zum Zwecke der Bekämpfung der Reblaus. Die zur Ermittelung von Verseuchungen erforderlichen Unter suchungen sind in angemessenen Zwischenräumen zu wieder holen; dabei darf eine entsprechende Anzahl von Rebstöcken entwurzelt werden. Rebschulen, in welchen Reben zum Verkauf ge zogen werden, sowie Rebpflanzungen in Handels gärtnereien sind mindestens einmal jährlich zu : untersuchen. Zu Gunsten kleiner Rebschulen können Ausnahmen durch die höheren Verwaltungsbehörden bewilligt werden. § 2. Den zuständigen Behörden liegt ob, durch geeig nete Massregeln der Verbreitung der Reblaus vorzubeugen und festgestellte Verseuchungen schleunig und gründlich zu i unterdrücken. Zu diesem Zwecke können sie 1) Reben, Rebteile und Erzeugnisse des Weinstocks, I gebrauchte Rebpfähle und Rebbänder vernichten und ver seuchte oder der Verseuchung verdächtige Flächen und auf solchen verwendete Weinbaugerätschaften desinfizieren lassen; 2) die Entfernung von Reben, Rebteilen und Erzeug nissen des Weinstocks, ferner von anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen, Rebpfählen, Rebbändern, Weinbaugerätschaften, Dünger, Kompost oder Erde von verseuchten oder der Ver seuchung verdächtigen Flächen sowie das Betreten solcher Flächen verbieten und deren weitere Benutzung Beschrän kungen unterwerfen; 3) den Anbau von Reben oder bestimmten Arten von Reben oder die Anlage von Rebschulen auf be stimmten Flächen oder innerhalb bestimmter Gren zen verbieten oder beschränken; 4) den Verkehr mit Reben, Rebteilen und Erzeug-